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Depot richtig vererben – Kursrisiken verringern

Ein Depot mit Wertpapieren unterscheidet sich im Rahmen der Erbschaft grundsätzlich nicht von sonstigen Vermögensgegenständen. Auch Wertpapiere gehen als Teil des Gesamtvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Zudem ist auch hier die „gewöhnliche“ Erbschaftsteuer zu zahlen.

In der Natur von Depots liegen jedoch einige Besonderheiten, die Sie in der Nachlassplanung berücksichtigen sollten.

Nachweis des Erbrechts

In der Nachlassabwicklung müssen Sie als Erbe gegenüber den Banken, um Zugriff auf etwaige Konten und Depots zu bekommen, Ihre Erbenstellung nachweisen. Regelmäßig erfolgt der Nachweis der Erbenstellung über einen Erbschein, der auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Die Erbenstellung kann aber auch anders nachgewiesen werden, näheres dazu finden Sie in unserem Artikel „Kostenfalle Erbschein – Wann brauche ich ihn und wann kann ich ihn mir sparen“.

Zwischen Antragsstellung und Ausstellung des Erbscheins kann jedoch einige Zeit vergehen. Darüber hinaus werden nicht unerhebliche Notargebühren fällig. Erben sollten daher zunächst feststellen lassen, ob auf den Erbschein ggf. verzichtet werden könnte. Auch bereits in der Testamentsgestaltung können Sie dies antizipieren und etwa Ihren letzten Willen in einem notariellen Testament festhalten. Hier reicht die Urkunde und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Nachweis der Erbenstellung regelmäßig aus.

Schneller Zugang zum Depot

Um Ihren Erben einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Depot zu verschaffen, können Sie diesem bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilen. Dadurch kann der Erbe durch die Vollmacht im Erbfall direkt über das Depot verfügen und braucht dies nicht auf Grund seiner Erbenstellung. Diese gilt es nämlich noch nachzuweisen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht auch über den Tod hinausgeht. Bedenken Sie hierbei jedoch, dass der Erbe dann bereits vor Ihrem Tod die Verfügungsgewalt über das Depot erhält. Insbesondere sollten Sie Ihrem Erben mitteilen, wo die Depotunterlagen zu finden sind, damit diese sich schnell einen Überblick verschaffen können.

Erbschaftssteuer und das Kursrisiko

Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gibt es bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einen Freibetrag. Die gilt bei Ehepartnern und Kindern und beträgt 400.000 EUR. Wird dieser Freibetrag überschritten, wird für den Überschuss eine Erbschaftsteuer fällig. Stichtag für die Bewertung der Erbschaftsteuer ist der Todestag. Es zählt also der Kurs des Depots zum Todeszeitpunkt. Das hat zur Folge, dass bei einem anschließenden Kursabsturz trotzdem Erbschaftsteuer in Relation zum besseren Kurs zu zahlen ist, auch wenn das Depot nun wesentlich weniger Wert ist. Auch im Rahmen der Pflichtteilansprüche gilt der Kurs zum Todestag. Ein Kurssturz mindert den Pflichtteil also nicht, der Pflichtteilsberechtigte profitiert im Gegenzug jedoch nicht von etwaigen Kurssteigungen. Vor dem Hintergrund des Kursrisikos ist es daher umso wichtiger, dass Ihre Erben möglichst schnell Zugriff auf das Depot erhalten, um die Wertpapiere im Falle des Kurssturzes schnell verkaufen zu können.

Vorzeitig planen

Sie sollten also bereits zu Lebzeiten mit Ihren Erben über die Anlagestrategie reden und Handlungsanweisungen geben. Gerade bei Unerfahrenheit mit Depots, kann dies einen vorzeitigen Panikverkauf oder sonstigem überstürzten Handlungen entgegenwirken. Dabei ist auch das individuelle Vermögensverhältnis Ihrer Erben relevant, da die Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Hierfür ist eine entsprechende Liquidität erforderlich, andernfalls müssen womöglich erste Wertpapiere verkauft werden.

Probleme in der Erbengemeinschaft

Gibt es eine Mehrzahl von Erben, so bilden diese durch Gesetz eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft. Diese muss nun versuchen, die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen oder zu liquidieren. Die Nachlassverwaltung steht den Erben gemeinsam zu, sodass sie nur einstimmig die anteilige Aufteilung von teilbaren Wertpapieren oder ihren Verkauf beschließen können. Ein einzelner unwilliger Erbe kann daher bereits einen gebotenen Verkauf verhindern. Daher sollten Sie bereits in der Testamentsgestaltung eine Aufteilung vermächtnishalber in Betracht ziehen, wenn Sie vermehrte Uneinigkeiten oder ein Zerwürfnis zwischen Ihrer Erben befürchten.

Fazit

Da der objektive Wert von Wertpapiere kursabhängig ist, ist es angebracht, Ihren Erben schnellstmöglich Verfügungsgewalt zu verschaffen, da insbesondere die Erbschaftsteuer mit dem Stichtagskurs angesetzt wird. Sie sollten frühzeitig das Gespräch zu den Erben suchen, um sie über Ihre Anlagen aufzuklären und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen aussprechen.

Wir von der AHW Unternehmerkanzlei sind auf die Begleitung von Erbschaftsangelegenheiten spezialisiert. Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Nachlassabwicklung. Vertrauen Sie sich uns an – unser Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. OEC. und unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge beraten Sie in Ihrer persönlichen Situation gerne umfassend und diskret.

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