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  • 15. September 2021
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Kostenfalle Erbschein – Wann brauche ich ihn und wann kann ich ihn mir sparen?

Ein Todesfall belastet die trauernden Hinterbliebenen nicht nur emotional, sondern kann neben den Bestattungskosten auch in der Nachlassabwicklung finanziell eine große Belastung sein.

Notarkosten, Anwaltskosten und sonstige Gebühren können, je nach Umfang des Nachlasses, bereits einen nicht unerheblichen Teil des Erbes verschlingen. Daher gilt es, wo immer möglich, Kosten zu sparen. Eine dieser Möglichkeiten ist der Erbschein, den wir in diesem Artikel etwas näher beleuchten.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein wird auf Antrag beim Nachlassgericht an den Erben ausgestellt und gibt Zeugnis darüber, dass der Erbe tatsächlicher Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist. Wer sich also im Rechtsverkehr als Erbe ausweisen muss, kann dies mit dem Erbschein tun.

Was kostet ein Erbschein?

Für die Ausstellung beim Nachlassgericht fällt jeweils eine Gebühr für den Erbschein sowie für die eidesstaatliche Versicherung über korrekt getätigte Angaben an. Diese Gebühr berechnet sich entsprechend der Tabelle der Notargebühren in Nachlassangelegenheiten im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Abhängigkeit von der Nachlasshöhe. So fallen zum Beispiel bei einem Nachlasswert von 200.000,00 € für den Erbschein und die eidesstaatliche Versicherung Kosten von je 435,00 € (in Summe 870,00 €), bei 1.000.000,00 € bereits 1.735,00 € (in Summe 3.470,00 €) und bei einem Nachlasswert von 3.000.000,00 jeweils 4.935,00 € (in Summe 9.070,00 €) an. Dazu können noch weitere kleinere Auslagen für Porto, Materialkosten oder Ähnliches anfallen.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Auch ohne Erbschein bleiben Sie als eingesetzter Erbe Rechtsnachfolger des/r Verstorbenen. Relevant wird der Erbschein dann, wenn Sie in der Nachlassabwicklung das Erbrecht nachweisen müssen. Dies ist vor allem bei Grundbuchänderungen, Bankgeschäften und ähnlichen Verträgen der Fall. Wenn Sie keine vergleichbaren Geschäfte tätigen, können Sie sich den Antrag und die Kosten für den Erbschein sparen.

Der Nachweis darüber, dass Sie berechtigter Erbe sind, kann aber auch, abgesehen von einigen gesetzlichen Sonderreglungen, anders erbracht werden. Dies geht insbesondere dann, wenn die Erbfolge in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt ist. Dann reicht regelmäßig die Vorlage der notariellen Urkunde mit dem zugehörigen Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes aus, um bspw. das Grundbuch einer Immobilie zu ändern. Nicht ganz so einfach sieht es hingegen bei privaten, also nicht notariell beurkundeten, handschriftlichen Testamenten aus. Das private Testament ist erbrechtlich dem notariell beurkundeten Testament gleichgestellt.
Letzterem kommt jedoch als öffentliche Urkunde regelmäßig eine Vermutungswirkung zugute. Im Rechtsverkehr, etwa zwischen Erbe und dem Grundbuchamt, gilt auf Grundlage eines notariellen Testaments die widerlegbare Annahme, dass der Erbe auch tatsächlich Erbe ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein privates Testament ausreichen kann, hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden.

Das BGH-Urteil: Privates Testament als Alternative zum Erbschein und Schadensersatzpflicht von Banken, die auf Vorlage des Erbscheins bestehen

Ein Geschwisterpaar wollte nach dem Tod ihrer bereits verwitweten Mutter bei der Sparkasse die Freigabe der dort von der Mutter unterhaltenen Konten erhalten. Dazu legten sie der Bank eine beglaubigte Abschrift des handschriftlichen gemeinsamen Testaments der Mutter und des Vaters sowie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vor. In dem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt und nach Ableben beider Eheleute wiederum ihre Kinder bzw. deren Nachkommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Die Sparkasse forderte jedoch eine gerichtliche Bestätigung, dass in dem Testament beide Geschwister als Erben genannt seien. Daraufhin erwirkten die Geschwister einen gemeinschaftlichen Erbschein und forderten die Kosten von der Sparkasse wieder – dies im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

1. Erbscheinpflicht

Zunächst stellte der BGH in seinem Urteil fest, dass Banken zwar ein berechtigte Interesse daran haben, sich durch die Rechtswirkung des Erbscheins abzusichern und so vor einer
doppelten Inanspruchnahme zu schützen, aber nicht im Regelfall und einschränkungslos die Vorlage eines Erbscheines verlangen können. Denn auch die Interessen der Erben an einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung sind zu berücksichtigen. Eine allgemeine Erbscheinvorlagepflicht wäre insbesondere
einem gesetzlichen Alleinerben gegenüber und auch in sonstigen Fällen, in denen die Erbfolge unstrittig ist, aufgrund der Kosten unzumutbar. So hat der BGH bereits 2013 die AGB der Sparkasse, welche dem Institut ein freies Ermessen zur Vorlage eines Erbscheins einräumte, für unwirksam erklärt.

2. Privates Testament

Ob ein privates Testament nebst Eröffnungsprotokoll die Erbfolge in der für den Rechtsverkehr nötigen Eindeutigkeit nachweist, ist nach dem BGH eine Frage des Einzelfalls. Grundlage dafür sind bei handschriftlichen Testamenten Formulierungsfehler bedingt durch Rechtsunkenntnis, unklare Formulierungen oder Testamentsfälschung. Die Bank trifft dabei keine gesteigerte Pflicht, die Formulierungen des Testaments auszulegen. Hat die Bank nur abstrakte Zweifel bei der Auslegung des Testamentes, ist die Bank nicht berechtigt, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erbfolge und des Testaments darf die Bank weitere Auskünfte und Unterlagen wie den Erbschein oder ein Familienstammbuch verlangen.

3. Schadensersatzpflicht

Der BGH befand, dass die Sparkasse nicht hinreichend dargelegt hat, wieso sie Zweifel an der durch das eigenhändige Testament eindeutig belegten Erbfolge habe. Es bestand kein Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins, weshalb die Kosten für den Erbschein von der Sparkasse ersetzt werden mussten. Der Rechtsirrtum lag auf Seiten der Bank, dem Kreditinstitut hätte bekannt bekannt sein müssen, dass das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

Unsere Handlungsempfehlung

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Erbschein beantragt werden muss. Je nach Zusammensetzung des Nachlasses kann hierauf verzichtet werden. Der Nachweis des Erbrecht kann je nach Zusammensetzung des Nachlasses auch auf andere Art und Weise als durch ein Erbschein getätigt werden.

Wir von der AHW Unternehmerkanzlei sind auf die Begleitung von Erbschaftsangelegenheiten spezialisiert. Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Nachlassabwicklung. Vertrauen Sie sich uns an – unser Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec und unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge beraten Sie in Ihrer persönlichen Situation gerne umfassend und diskret.

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