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  • 17. Juli 2020
  • Corona-News

Kurzarbeit und Urlaub – Geht das?

Die Sommerferien haben bereits begonnen oder stehen vor der Tür. Nach langen Wochen der Quarantäne und ausgefallenem Osterurlaub, wurden in den letzten Wochen die Reisewarnungen zumindest für die Länder der Europäischen Union und eine andere Länder aufgehoben. Trotz bestehender Unsicherheiten wächst bei vielen Menschen die Sehnsucht doch noch Sommerurlaub am Meer oder den Bergen machen zu können.

Für viele Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, ist dieser Wunsch aber auch mit vielen Fragen verknüpft. Darf Urlaub genommen werden? Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt?

Für Arbeitgeber stellen sich ähnliche Fragen: Darf ich Urlaub gewähren? Welche Auswirkungen hat das auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld? Darf ich den Urlaubsanspruch des Arbeitgebers sogar kürzen?

Die Fragen sind vielfältig und – leider – zumeist nicht mit einem klaren Ja oder Nein zu beantworten, denn Kurzarbeit und Urlaub sind eigentlich nicht miteinander vereinbar. Viele rechtliche Probleme sind ungeklärt. Dies liegt insbesondere an dem nicht immer einfachen Zusammenspiel zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht.

Dennoch soll nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Problemfelder gegeben werden.

 

  1. Muss Urlaub genommen werden, bevor Kurzarbeit beantragt werden darf?
  2. Darf in der Kurzarbeit Urlaub gewährt werden?
  3. Darf Urlaub einseitig angeordnet werden?
  4. Wird während des Urlaubs das Kurzarbeitergeld weitergezahlt?
  5. Wie berechnet sich die Urlaubsvergütung?
  6. Kann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit der Kurzarbeit gekürzt werden?

 

Kurzarbeit auch bei bestehenden Urlaubsansprüchen grundsätzlich möglich

Es ist keine Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche einbringen, bevor Kurzarbeit beantragt werden darf. Dies gilt zumindest für den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020. Sollten noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren bestehen, sind diese zu erfüllen. Ansonsten kann die Agentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld verweigern. Die Frage ist, ab wann von der Bundesagentur auch gefordert werden kann, dass der Urlaubsanspruch für 2020 genommen werden muss. In den aktuellen Hinweisen der Agentur für Arbeit findet sich der Passus, dass bei Einführung von Kurzarbeit “gegen Ende des Jahres” gefordert werden kann, dass zuvor noch bestehende Urlaubsansprüche genommen werden.

Da der Urlaubsanspruch in aller Regel zum Ende des Jahres verfällt, sollte der Urlaub aber sowieso auch noch in 2020 genommen werden und zwar auch dann, wenn noch Kurzarbeit angeordnet ist. Auch die durch die weltweite Corona-Pandemie bestehenden Reiseeinschränkungen rechtfertigen keine Übertragung auf das Folgejahr.

 

Auch in der Kurzarbeit kann Urlaub genommen werden

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub besteht auch dann, wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet. Allerdings kann arbeitsrechtlich der Urlaubsanspruch nur dann erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Bei der Kurzarbeit ist dies je nach Umfang und Ausgestaltung nicht (bei “Kurzarbeit Null”) oder nicht immer der Fall. Eine Urlaubsgewährung kommt also nur für die Tage in Betracht, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Arbeitet beispielsweise ein Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit nur noch an zwei Tagen voll, kann ihm auch nur für diese Tage Urlaub gewährt werden.

In der Praxis beantragen dennoch Arbeitnehmer auch für Tage Urlaub, an denen sie gar nicht arbeiten müssten. Hintergrund ist, dass sich die Urlaubsvergütung nach der “normalen” Arbeitsvergütung außerhalb der Kurzarbeit richtet. Außerdem gilt sozialrechtlich der Vorrang des Urlaubs vor der Kurzarbeit. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn Erholungsurlaub beantragt und gewährt werden kann. Sozialrechtlich muss der Arbeitgeber also den Urlaub gewähren.

Um diesen Widerspruch zu vermeiden, sollte daher ein Arbeitgeber, der einen Urlaubsantrag eines Mitarbeiters für einen Zeitraum erhält, in dem aufgrund der Kurzarbeit eigentlich keine Arbeitspflicht besteht, mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich regeln, dass der gewährte Urlaub der Kurzarbeit vorgeht und der Arbeitnehmer von einer Nachgewährung nach Beendigung der Kurzarbeit absieht.

 

Keine einseitige Anordnung von Urlaub

Viele Arbeitgeber wollen, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub während der Kurzarbeit nehmen, auch wenn dann das Kurzarbeitergeld entfällt. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass alle Mitarbeiter nach Beendigung der Krise und der Kurzarbeit, erst einmal Urlaub nehmen (müssen), obwohl ihre Arbeitskraft genau dann gebraucht wird. Für ein Restaurant, das im November oder Dezember z.B. ohne Beschränkungen öffnen kann, wäre es fatal, wenn alle Beschäftigten erst einmal Urlaub beantragen würden. Die Versuchung einseitig Urlaub während der Kurzarbeit anzuordnen, ist daher groß. Arbeitsrechtlich ist die einseitige Urlaubsanordnung jedoch nicht zulässig. Hieran hat auch Corona nichts geändert.

 

Jahresurlaub kann aufgrund von Kurzarbeit verkürzt werden

Eine nicht eindeutig geklärte und derzeit vieldiskutierte Frage ist, ob der Urlaubsanspruch aufgrund von Kurzarbeit gekürzt werden kann. Im Bundesurlaubsgesetz ist dies nicht geregelt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2018 entschieden, dass eine Verringerung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden kann. Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht für Berechnung von Urlaubstagen während einer unbezahlten Freistellung oder der Freizeitphase in der Altersteilzeit entschieden. Die Kürzung kann vom Arbeitgeber einseitig erklärt werden, erfolgt nur anteilig und nur auf komplett ausgefallene Arbeitstage. Am einfachsten ist die Kürzung bei einer mehrere Monate andauernden “Kurzarbeit Null”. Hier verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Kurzarbeit um 1/12. Bei einer tagweisen Kurzarbeit kommt eine anteilige Kürzung nur für die reduzierten Tage in Betracht. Arbeitet der Arbeitnehmer auch in Kurzarbeit jeden Tag, allerdings mit verringerter Stundenzahl, scheidet eine Kürzung aus. Ein Arbeitgeber sollte sich aber dennoch überlegen, ob und in welchem Umfang er eine Kürzung erklärt. Die Arbeitgeber haben in den meisten Fällen, in denen die Kurzarbeit durch individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern verabschiedet wurde, ihre Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen, dass dies auch eine Kürzung der Urlaubstage zur Folge haben kann.

Im März dieses Jahres waren Arbeitgeber waren froh, wenn sich die Arbeitnehmer freiwillig auf den mit der Kurzarbeit verbundenen Lohnverlust eingelassen haben. Viele Arbeitnehmer haben hier das Betriebsrisiko des Arbeitgebers mitgetragen und eine erhebliche Flexibilität gezeigt. Eine Kürzung des Urlaubs könnte daher zu erheblichen Missstimmungen führen und müsste daher insbesondere bei längerer “Kurzarbeit” angezeigt sein.

Bei lang anhaltender Kurzarbeit kann auch das Ergebnis eintreten, dass der Arbeitgeber vielleicht sogar mehr Urlaubstage gewährt hat, als dem Arbeitnehmer am Ende des Jahres nach vorgenommener Kürzung zustehen. Das zu viel gezahlte Urlaubsentgelt kann der Arbeitgeber aber weder zurückfordern oder verrechnen. Auch eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im nächsten Jahr ist nicht zulässig.

 

Keine Kürzung der Urlaubsvergütung während der Kurzarbeit

Allgemein gilt: Kurzarbeit darf sich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgeltes auswirken. Laut Bundesurlaubsgesetz darf die Urlaubsvergütung für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen nicht geringer ausfallen als die außerhalb von Kurzarbeit vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. Für einen ggf. gewährten zusätzlichen vertraglichen Urlaub gilt dies auch, es sei denn, es ist ausnahmsweise eine Kürzung im Arbeitsvertrag vorgesehen. Das heißt der Arbeitgeber muss für den Urlaubszeitraum das Urlaubsentgelt in voller Höhe fortzahlen. Wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Kurzarbeit Urlaub gewährt, bleiben Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit außer Betracht (§ 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG). Auch hier wird also der Arbeitnehmer so gestellt, als habe es keine Kurzarbeit gegeben.

Etwas anderes gilt für ein zusätzliches Urlaubsgeld, dass teilweise arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist. Hier kommt es auf die jeweilige Ausgestaltung an. Eine Kürzung oder völlige Streichung für den Fall der Kurzarbeit wäre aber möglich. Die Regelungen des BUrlG zum Urlaubsentgelt gelten für das zusätzliche Urlaubsgeld nicht.

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