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  • 22. Mai 2020
  • Neuigkeiten

Gefahr der Steuerrückzahlung bei Übertragung an Familienangehörige

Das Finanzgericht Hannover hat diese Woche ein Urteil gefällt, in dem die steuerliche Anrechnung von Vermietungsverlusten nachträglich aberkannt wurde, nachdem eine ehemals an Familienangehörige vermiete Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in deren Besitz übergegangen war. Das Gericht ging von einem Scheinmietverhältnis aus, da u.a. die Vermieter und Eltern den Sohn (Mieter) mit einem finanziellen Beitrag in Höhe der zu zahlenden Miete monatlich unterstützt hatten, sodass davon ausgegangen wurde, dass mit der Vermietung von vornherein keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden war. Das ist im Detail passiert:

Ein Vater erbt das Einfamilienhaus seiner Mutter und vermietet es unbefristet an Sohn und Schwiegertochter und nimmt dafür umfangreiche Umbaumaßnahmen am Mietobjekt nach Wünschen der Mieter vor, die Kosten dafür trägt er größtenteils selbst. Die als Werbekostenzuschuss deklarierte Investition wurde vom Finanzamt zunächst anerkannt. Drei Jahre später wurde die Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an den Sohn übertragen. Dies rief wiederum das Finanzamt auf den Plan, welches im Nachhinein eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellte. Die Regelvermutung des Bundesfinanzhof besagt nämlich, dass dann nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht bei einer Dauervermietung auszugehen ist, wenn der Betroffene die Immobilie in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Erwerb veräußert, selbst nutzt oder unentgeltlich übertragt. Das Gericht in Münster ist dieser Ansicht gefolgt und hatte die Klage des Vaters gegen die Steuerrückforderung abgewiesen.

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