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Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen – Jetzt geht wieder alles von vorne los!

Die Corona-Pandemie, die uns mehr als zwei Jahre fest im Griff gehalten hat, ist inzwischen fast vollständig aus der medialen Aufmerksamkeit verschwunden und kommt den meisten von uns nur noch wie ein schlechter Traum vor.

Doch auch wenn die eigentliche Pandemie vorbei ist, könnten ihre Nachbeben für manchen Unternehmer zu einem bösen Erwachen führen: Viele kleine und mittelständische Unternehmen sind während der Pandemie mit z.T. sehr großzügigen und international beispiellosen Wirtschaftshilfen, den sog. Überbrückungshilfen, unterstützt und wohl auch gerettet worden.

Was mit der Überbrückungshilfe I im Juli 2020 begann, mit der Überbrückungshilfe IV im Juni 2022 endete, hat eine große Gemeinsamkeit: Es ist noch nicht vorbei! Alle Anträge müssen nun schlussgerechnet werden.

Was hat es damit auf sich?

Das Antragsverfahren für sämtliche Überbrückungshilfen, d.h. die Überbrückungshilfen I, II, III, III+ und IV sowie die November- und Dezemberhilfe waren von Anfang an zweigeteilt angelegt. Zunächst war der eigentliche Antrag zu stellen. Dieser Antrag konnte auch geschätzte Werte enthalten, was vielfach auch geschah. Nun, nach dem Ende der Pandemie sind sämtliche Anträge mit den tatsächlichen Werten schlusszurechnen, was in der Praxis nichts anderes bedeutet, als dass die Anträge nochmals gestellt werden müssen. Hieraus können sich weitreichende finanzielle Folgen für den Unternehmer ergeben.

Der Worstcase: Die vollständige Rückzahlung

Wird die Schlussrechnung nicht (rechtzeitig) abgegeben, steht das Ergebnis bereits felsenfest: Die gesamte Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen (zzgl. Zinsen!). Vielfach wurden Überbrückungshilfen in Höhe mehrerer Zehntausend Euro – bis hin zu Millionenbeträgen – ausgezahlt. Es fällt nicht schwer sich vorzustellen, dass eine Rückforderung in dieser Größenordnung die Insolvenz eines Unternehmens bedeuten kann.

Aber auch, wenn eine Schlussabrechnung abgeben wird, ist eine vollständige Rückzahlung der Überbrückungshilfen nicht ausgeschlossen. Die Bewilligungsbehörde könnte sich nämlich auf den Standpunkt stellen, dass der Umsatzrückgang während der Pandemie, der die Voraussetzung ist, überhaupt Überbrückungshilfen zu bekommen, bei dem betreffenden Unternehmen überhaupt nicht coronabedingt war.

Beispiel:

Die A-GmbH ist in der Metallverarbeitung tätig. Auch während der Pandemie waren die Auftragsbücher im Grunde gut gefüllt. Die Pandemie hatte jedoch zu weltweit gestörten Lieferketten geführt, sodass die A-GmbH die erforderlichen Rohstoffe für ihre Produktion nicht beschaffen konnte. In der Folge kam es zu Umsatzrückgängen.

Auch wenn es auf der Hand liegen mag, dass Umsatzrückgänge infolge coronabedingt gestörter Lieferketten, coronabedingt sind, sehen das die deutschen Bewilligungsstellen ganz anders. Es handele sich hier um wirtschaftliche Faktoren „allgemeiner Art“ – eine Förderung ist ausgeschlossen.

Diskussionen mit den Bewilligungsstellen in allen Fällen, bei denen die coronabedingte Betroffenheit nicht auf der Hand liegt (wie z.B. in der Gastronomie) sind daher vorprogrammiert. Unsere Empfehlung lautet daher bereits mit der Schlussabrechnung sehr ausführlich zu begründen, warum die Umsatzrückgänge während der Pandemie tatsächlich direkt mit dieser zusammenhingen.

Der real Case: Eine teilweise Rückzahlung

Ja, Sie lesen richtig: Der wahrscheinliche Normalfall wird nicht der sein, dass der ursprüngliche Antrag und die Schlussrechnung „passen“ und es deshalb zu keiner Zahlung mehr kommt, sondern die teilweise Rückzahlung von Überbrückungshilfen.

Warum ist das so?

Noch während die Förderprogramme liefen und teilweise am letzten Tag wurden Förderbedingungen angepasst, was natürlich bedeutet, dass sie verschärft wurden. Unternehmer, die vorher bereits den Förderantrag gestellt haben, werden daher – soweit sie von den Verschärfungen betroffen sind – die entsprechenden Gelder wieder zurückzahlen müssen.

Beispiel:

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III waren je EUR 20.000,00 pro Monat für bauliche Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung förderfähig. Wir reden hier immerhin von insgesamt bis EUR 320.000,00, da die Überbrückungshilfe III den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 umfasste.

Nicht wenige Unternehmer haben die in Aussicht gestellte Förderung dann auch genutzt, um bewusst in den genannten Bereichen zu investieren.

Am 30. Juni 2021, also am letzten Tag des Förderzeitraums, wurden die Förderbedingungen geändert! Förderfähig sind bauliche Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung nur dann, wenn sie coronabedingt sind. Dies darzulegen, ist Sache des Unternehmers – mit Unterstützung seines steuerlichen Beraters – was jedoch vielen Unternehmern nicht in vollem Umfang gelingen wird.

Die Folge: Rückzahlungen sind vorprogrammiert!

Natürlich wird es auch zu Rückzahlungen kommen, weil ursprünglich nur geschätzte Werte in den Anträgen abgegeben wurden und nun durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden. Ob es in diesen Fällen zu Rückzahlungen oder Erstattungen kommt, hängt davon ab, wie treffsicher die damaligen Prognosen waren.

A pro pos Erstattungen… Ein Szenario fehlt noch, nämlich

Der best Case: Zusätzliche Überbrückungshilfen

Abgesehen von der Überbrückungshilfe I ist in allen Programmen vorgesehen, dass es infolge der Schlussabrechnung zu einer zusätzlichen Auszahlung von Überbrückungshilfen kommen kann. Das ist immer dann der Fall, wenn die tatsächlichen (coronabedingten) Umsatzrückgänge noch höher waren als geschätzt oder wenn tatsächlich höhere förderfähige betrieblichen (Fix-)Kosten angefallen sind, als der Unternehmer das in seiner Prognose angenommen hatte.

Da war doch noch was? Bitte die Fristen nicht übersehen!

Die ursprüngliche Frist ist bereits am 30. Juni 2023 abgelaufen. Diese wurde kurz vor Fristablauf auf den 31. August 2023 verlängert, mit der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023, sofern der Fristverlängerungsantrag bis zum 31. August 2023 gestellt wird.

Wird eine der Fristen versäumt, kommt es unweigerlich zum Worstcase: vollständige Rückzahlung zzgl. Zinsen (5 % über Basiszins).

Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Jede Überbrückungshilfe muss schlussgerechnet werden, wenn die vollständige Rückzahlung der Hilfen verhindert werden soll. Die Schlussrechnung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt übermittelt werden, in der Praxis fällt diese Aufgabe den Steuerberatern zu. Dementsprechend sind deren Honorare auch im Rahmen der Überbrückungshilfen I-IV als Fixkosten förderfähig.

In vielen Fällen wird sich eine teilweise Rückzahlung der Hilfen nicht ganz vermeiden lassen. Durch eine sorgfältige Ermittlung und Dokumentation der Antragswerte und nicht zuletzt durch ein geschicktes Ausüben bestehender Wahlrechte lässt sich diese jedoch häufig in Grenzen halten.

Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die Bewilligungsbehörden bei den Schlussabrechnungen ganz genau hinschauen, viele Rückfragen stellen und sich viele Belege zeigen lassen. Ein Schelm, wer das mit den zunehmend leeren Haushaltskassen in Verbindung bringt…

Jedenfalls kann der Aufwand, der sich durch die Rückfragen der Bewilligungsbehörden ergibt, durch eine gute Dokumentation im Vorfeld im Rahmen halten.

Und nochmals: Halten Sie in jedem Fall die Fristen ein!

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