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  • 12. Februar 2021
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So funktioniert Risikoverteilung beim Unternehmenskauf in Corona-Zeiten

Beim Unternehmenskauft steht der Preis oft im Kern der Verhandlungen. Eng mit dem Kaufpreis ist dabei auch die Frage der Risikoverteilung in einem Unternehmenskaufvertrag verbunden. Nicht nur können zwischen der Unterzeichnung (Signing) und dem tatsächlichen Vollzug (Closing) eines Unternehmenskaufvertrags einige Monate liegen, in denen sich die wirtschaftliche Situation und die dem Kaufvertrag zugrunde gelegten Annahmen wertbeeinflussend verändern können, auch hat die erwartete Entwicklung nach Vollzug des Kaufs auf den Preis Auswirkung. Daraus ergibt sich das Risiko, dass es durch äußere Umstände zu einer zwischenzeitlichen Wertveränderung kommen kann.

Gerade die Corona-Pandemie hat dies eindrucksvoll gezeigt. Die wenigsten Unternehmen sind wirtschaftlich von der Pandemie verschont geblieben, viele wurden von ihr schwer geschädigt. Innerhalb kurzer Zeit hat sich die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential durch unvorhersehbare äußere Einflüsse stark verändert. Die wenigsten Unternehmenskaufverträge, die kurz vor der Corona-Pandemie unterzeichnet worden sind, haben die Auswirkungen einer Corona-Pandemie berücksichtigt.

Um beim Unternehmenskauf ein für alle Beteiligten zufriedenstellendes Ergebnis erzielen zu können, ist gerade vor diesem Hintergrund eine interessensgerechte Risikoverteilung im Unternehmenskaufvertrag besonders wichtig.

Wir möchten nachfolgend wichtige Kaufvertragsregelungen aufzeigen, in denen die Risiken zwischen dem Verkäufer und dem Käufer verteilt werden.

Vertragliche Kaufpreisregelungen

Eine der wesentlichen Regelungen in einem Unternehmenskaufvertrag ist die Kaufpreisklausel und deren vertragliche Ausgestaltung. Hier gibt es verschiedene vertragliche Mechanismen, die wir nachfolgend vorstellen möchten:

Festpreisklause – Locked-Box

Einigen sich die Parteien im Unternehmenskaufvertrag auf einen stichtagsbezogenen Festkaufpreis, so handelt es sich um eine sogenannte Locked-Box-Regelung. Der Vorteil einer Festkaufpreisregelung liegt dabei darin, dass Sicherheit über den Kaufpreis besteht, was wiederum in Planungssicherheit für die Vertragsbeteiligten aufgeht. Das wirtschaftliche Risiko einer Wertverschlechterung nach dem Stichtag trägt dabei, mangels darauf reagierender Kaufpreisanpassung, der Käufer des Unternehmens. Der Käufer wiederum kann sich gegenüber dem Verkäufer dadurch absichern, dass dieser zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem endgültigen zivilrechtlichen Übergang des Unternehmens verpflichtet ist, das Unternehmen mit derselben unternehmerischen Sorgfalt wie bisher innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs fortzuführen.

Kaufpreisanpassungsklausel – Closing Accounts

Das Gegenstück zu einer Locked-Box-Regelung mit einem Festpreis sind sogenannte „Closing Accounts“. Bei Closing Accounts wird zunächst bei Unterzeichnung des Kaufvertrages ein vorläufiger Kaufpreis vereinbart, zum Stichtag des Vollzugs wird der Kaufpreis dann anhand vereinbarter Faktoren wie einer erstellten Zwischenbilanz angepasst. Dadurch werden Wertschwankungen zwischen Unterzeichnung und Vollzug berücksichtigt.

Earn-Out

Eine andere Möglichkeit der Risikoverteilung ist die Vereinbarung eines „Earn-Outs“. Bei einem Earn-Out wird ein fester Basiskaufpreis und ein variabler Kaufpreisanteil vereinbart. Ob und in welcher Höhe der Verkäufer den variablen Kaufpreisanteil erhält, ist an bestimmte Bedingungen und Faktoren wie den künftigen Umsatz oder Gewinnziele geknüpft, hängt also von der wirtschaftlichen Entwicklung der Zielgesellschaft ab. Werden die Ziele nicht erreicht, so reduziert sich der dem Verkäufer zufließende Kaufpreis.

Im Ergebnis sorgt ein Earn-Out dafür, dass der Verkäufer, der nach Vollzug des Vertrages keinen Einfluss mehr auf das Unternehmen hat, einen Teil des wirtschaftlichen Entwicklungsrisikos mitträgt, da ein Teil des Kaufpreis von ebendieser Entwicklung abhängig ist.

Verkäuferdarlehen – Vendor Loan

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer dem Käufer einen Teil des Kaufpreises über ein Verkäuferdarlehen („Vendor Loan“) stundet. Dabei wird ein Teil des Kaufpreises bei der Übernahme gezahlt, während der Rest als Darlehen verrechnet wird. Die Darlehensforderung des Verkäufers ist dabei regelmäßig ungesichert und nachrangig, weshalb er das Insolvenzrisiko des Käufers trägt. Der Kaufpreis wird dabei anders als beim Earn-Out direkt in voller Höhe fällig, dem Verkäufer ist dabei allerdings auch an einer positiven Entwicklung des Unternehmens nach Verkauf gelegen, damit der Käufer das Darlehen auch bedienen kann.

Roll-Over

Bei einem „Roll-Over“-Modell beteiligt sich der Verkäufer an der Erwerbsgesellschaft beziehungsweise, wenn eine Gesellschaft als Erwerbsvehikel zwischengeschaltet ist,  an dieser. Diese Beteiligung kann durch Einlage des Kaufpreises/ der Kaufpreisforderung oder von Anteilen an dem Kaufobjekt eingebracht werden und ist regelmäßig eine Minderheitsbeteiligung.

In der Folge sind der Verkäufer und der Käufer beide Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, was die Einigung auf einen Kaufpreis vereinfachen kann. Auch ist das Risiko hier auf beide Parteien verteilt und es gibt ein gemeinsames Interesse an einer positiven Entwicklung des verkauften Unternehmens.

Der Finanzierungsaufwand des Käufers ist dabei durch die Rückbeteiligung des Verkäufers verringert, während der Verkäufer bei einer zumindest teilweisen Fremdfinanzierung des Unternehmenskaufs, etwa durch Banken, der sogenannte „Leverage-Effekt“ zugutekommt.

Der Leverage-Effekt beschreibt die Veränderung der Eigenkapitalrentabilität durch Einsatz von Fremdkapital. Ein positiver Leverage-Effekt liegt dann vor, wenn die Gesamtkapitalrendite eines Unternehmens über dem Fremdkapitalzins liegt, also die durch das Unternehmen erwirtschaftete Rendite über dem Zinsaufwand liegt.

Rücktrittsklauseln – MAC-Klausel

Neben Methoden zur Risikoverteilung ist auch das Vereinbaren von Rücktrittsklauseln (Material Adverse Chance, kurz MAC) eine Möglichkeit auf Wertschwankungen und besondere Veränderungen zwischen Unterzeichnung und Vollzug des Unternehmenskaufvertrags zu reagieren. Innerhalb der MAC-Klausel sind sogenannte MAC-Ereignisse als zum Rücktritt berechtigende Auslöser zu bestimmen, die sowohl interne als auch externe Anknüpfungspunkte haben können. Diese MAC-Ereignisse können allgemein formuliert sein, um einen möglichst weiten Kreis an Ereignissen zu umfassen oder auf konkrete Vorkommnisse abstellen und beziehen sich regelmäßig auf wirtschaftliche Faktoren. Allgemeinere Formulierungen bergen dabei das Risiko, dass es strittig werden kann, ob ein eintreffendes Ereignis unter die Klausel fällt oder nicht.

Im Falle eines Unternehmenskaufs vor dem Hintergrund der Corona-Krise müssten die MAC-Ereignisse auch eine Pandemie bzw. die daraus folgenden Ereignisse wie den Lockdown erfassen, damit dem Unternehmenskäufer ein Rücktrittsrecht zusteht.

Wenn ein MAC-Ereignis eintritt, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, in der Praxis wird dieses jedoch oft lediglich als Grundlage für eine erneute Verhandlung des Kaufpreises genommen. Der Käufer hat also die Möglichkeit sich durch eine MAC-Klausel vor einer Bindung an den Kaufvertrag im Falle des Eintritts eines wertmindernden MAC-Ereignisses zu schützen.

MAC-Klauseln kamen vor der Pandemie bei Transaktionen selten zur Anwendung, da sie sich sehr zum Vorteil des Käufers auswirken, weshalb sich Verkäufer selten darauf eingelassen haben. Nach den Erfahrungen aus der Pandemie dürften sie für Käufer jedoch ein essenzieller Faktor in der Vertragsgestaltung werden, auf den man nur ungerne verzichtet.

Warranty & Indemnity Versicherung (W&I)

Steigender Beliebtheit erfreuen sich auch sogenannte W&I Versicherungen. Diese Transaktionsversicherungen dienen dem Absichern von Garantien, Gewährleistungen und weiteren vertraglichen Zusicherungen des Verkäufers. W&I Versicherungen können sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer abgeschlossen werden. Der Käufer kann sich durch den Abschluss der Versicherung gegen das Insolvenz- und Vollstreckungsrisiko des Verkäufers im Falle einer Garantieverletzung absichern, der Verkäufer kann diese als spezielle Haftpflichtversicherung abschließen.

Fazit:

Das Bedürfnis nach einer interessengerechten Risikoverteilung beim Unternehmenskauf ist wohl größer denn je. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig und haben jeweils ihre Vor- und Nachteile für den Käufer und den Verkäufer.

Gerne beraten wir Sie in der Umsetzung einer Risikoverteilung, um für Sie als Käufer oder Verkäufer Ihre Interessen bestmöglich zu schützen. Auch steuerrechtlich stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite um eine kosteneffiziente Lösung zu finden.

 

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