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  • 05. November 2021
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Insolvenzverfahren als Ausweg aus der Krise

Das Coronavirus beeinflusst auch über anderthalb Jahre nach der ersten Infektion in Deutschland unser privates und wirtschaftliches Leben erheblich. Bereits der erste Shutdown zu Beginn des Jahres 2020 stellte viele Unternehmer vor große Hürden; der zweite Shutdown führte in vielen Unternehmern trotz Kurzarbeit und staatlicher Hilfen zu erheblichen wirtschaftlichen Engpässen. Was aber sollen Sie als Unternehmer:in tun, wenn Umsatzeinbußen und offene Verbindlichkeiten immer weiter ansteigen und die Liquidität weg ist?

Der Gesetzgeber reagierte zunächst mit der fortdauernden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021. Auch wenn für viele Unternehmer der Begriff Insolvenz mit der Liquidation oder dem (Teil-)verkauf eines Unternehmens gleichgesetzt wird, kann darin dennoch ein Ausweg aus der Unternehmenskrise im Rahmen einer Sanierung zu sehen sein. So sieht die Insolvenzordnung in § 1 InsO (Insolvenzordnung) die Unternehmensfortführung ausdrücklich gesetzlich vor. Im Regelinsolvenzverfahren gibt es einige Sonderverfahren, die Unternehmern weite Handlungsspielräume eröffnen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Grundzügen ebensolcher Sanierungsinstrumente und zeigt auf, wie trotz Insolvenz der Weg aus der Krise gefunden werden kann.

Option 1: Der Insolvenzplan

Ein bewährtes Sanierungsinstrument ist der Insolvenzplan. Beim Insolvenzplan handelt es sich um eine Art Vergleich mit den Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts.

Besonders positiv ist, dass sich der Unternehmer zur Unternehmenssanierung frühzeitig auf ein Insolvenzplanverfahren vorbereiten kann. Der Insolvenzplan kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Inhaltlich besteht er aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil enthält Angaben über den Status quo des Unternehmens, wohingegen der gestaltende Teil u.a. Regelungen bereithält, wie das Unternehmen restrukturiert werden kann und in welcher Weise Gläubiger befriedigt werden sollen.

Das bedeutet: der Insolvenzplan wird für jedes Unternehmen individuell ausgestaltet, was ihn als besonders flexibles Sanierungsinstrument auszeichnet.

Auch den Gläubigern bringt ein Insolvenzplanverfahren Vorteile, da dem betroffenen Unternehmen beispielsweise durch externe Geldgeber kurzfristig liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden können, was sich positiv auf die Forderungen der Gläubiger auswirkt. Im Regelinsolvenzverfahren wäre Letzteres nicht möglich, da Gläubiger im Rahmen dieses Verfahrens ihre Forderungen lediglich zur Insolvenztabelle anmelden können und anhand einer ermittelten Quote befriedigt werden. Die Außenwirkung eines Insolvenzplanverfahrens wird daher von den Gläubigern überwiegend positiv – zumindest im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren – bewertet.

Zudem finden in finanzielle Not geratene Unternehmer durch einen Insolvenzplan schneller zu ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit zurück, da mit der Rechtskraft des Insolvenzplans die Aufhebung des Insolvenzverfahrens einhergeht.

Option 2: Die Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung gehört ebenfalls zu den Sanierungsinstrumenten bei einer Insolvenz. Anders als im Regelinsolvenzverfahren behält die Unternehmensleitung die Verfügungsgewalt und bleibt persönlich handlungsfähig. Als Hilfestellung wird der Geschäftsführung ein Sachwalter zur Seite gestellt, der das Unternehmen in der Krise unterstützt und überwacht.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft der sogenannte vorläufige Sachwalter, ob die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorliegen. Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kommt in Betracht, wenn dieses für die Gläubiger nicht nachteilig ist und realistische Chancen für eine erfolgreiche Sanierung gegeben sind.

Im Rahmen einer solchen Sanierung können alle Beteiligten vom Know-how der Geschäftsführung profitieren. Diese hat branchenspezifisches Wissen, Geschäftskontakte sowie Kenntnis über innerbetriebliche Abläufe, die eine zeit- und kostenintensive Einarbeitung eines Insolvenzverwalters erübrigen.

Option 3: Das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren verbindet die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans, um hierdurch eine Sanierung eines Unternehmens zu erleichtern. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Gleichzeitig bedeutet es auch, dass eine frühzeitige Reaktion auf eine sich anbahnende Krise erfolgen muss, um überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein, aber Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung haben. Die diesbezügliche  Überprüfung erfolgt durch einen fachkundigen Dritten, etwa einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestimmt das Gericht eine Frist von drei bis sechs Monaten, in welcher der Insolvenzplan vorgelegt werden muss. In dieser Zeit wird noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, man spricht von einer vorläufigen Eigenverwaltung mit einem vorläufigen Sachwalter, der von der Geschäftsführung bestimmt werden darf. Die Geschäftsführung bleibt weiterhin handlungsfähig.

Positiv wirkt sich der Antrag auf Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung für den betroffenen Unternehmer aus, weil drohende Vollstreckungen gegen ihn verhindert werden und er neue Masseverbindlichkeiten begründen darf.

Das Verfahren ist auf eine rasche Abwicklung ausgelegt und wird nicht öffentlich bekanntgeben.

Sanierung statt Liquidation

Welches Verfahren nun auf die Unternehmenssituation besser zugeschnitten ist, hängt vom Einzelfall ab. Allen Sanierungsinstrumente ist gemein, dass sie eine schnelle bzw. flexible Gestaltung der Restrukturierung ermöglichen und bestehende Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Das Signal „Sanierung“ hat damit eine viel positivere Außenwirkung als das Regelinsolvenzverfahren, welches für den Gläubiger in aller Regel mit erheblichen Verlusten verbunden ist, insbesondere dann, wenn lediglich eine nur geringe Insolvenzquote auf seine Forderung entfällt.

Fazit

Die Insolvenz ist keine Einbahnstraße, sondern die Möglichkeit, gestärkt aus der Krise hervorzugehen!

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema „Sanierung“ haben, sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich und einzelfallbezogen.

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