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  • 27. Januar 2021
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Homeoffice 2021 – Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer:in

Im Rahmen der weiter angespannten CORONA-Lage sollen nach Maßgabe der Bundesregierung die Einschränkungen sozialer Kontakte weiter vorangetrieben werden. Dies betrifft damit natürlich auch den arbeitsrechtlichen Bereich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu aktuell eine Rechtsverordnung erlassen, welche diesen Bereich behandelt und am 27.01.2021 (mit einer Frist bis zum 15.03.2021) in Kraft tritt.

 

Wir als AHW möchten die Details dieser Verordnung gerne mit Ihnen teilen und Ihnen im Folgenden erläutern, wie Sie sich als Mitarbeitende auf die neuen Bedingungen vorbereiten sollten und was es bei der Implementierung von Homeoffice-Arbeitsplätzen in Ihrem Unternehmen zu beachten gilt.

 

Ihre Pflichten als Arbeitnehmer:in

Mitarbeitende können nicht gezwungen werden, ihre Tätigkeit im Homeoffice auszuüben. Eine Verpflichtung gemäß der neuen gesetzlichen Arbeitsschutzverordnung trifft nur den Arbeitgeber.

Sie als Mitarbeitende, können vielmehr frei entscheiden, ob Sie Ihr Angebot, im Homeoffice zu arbeiten, annehmen möchten oder nicht.

Ein Unfallversicherungsschutz in privaten Räumen besteht allerdings nur dann, wenn Mitarbeitende im Rahmen ihrer Arbeitsausübung verunglücken. Dies kann zuweilen schwierig in der Beurteilung der Rechtslage werden und zu unschönen Diskussionen führen.

 

Steuerliche Folgen und Vorteile 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde in 2020 die Homeoffice-Pauschale (nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers) eingeführt, um diejenigen Arbeitnehmer zu entlasten, welche in der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes ihre Arbeitszeit zu Hause ableisten wollen oder müssen.

Die Homeoffice-Pauschale kann von Ihnen steuerlich geltend werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als 90% beruflich genutzt wird.

 

Für den Fall, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein solches häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird, können Sie alternativ für jeden Kalendertag, an dem Sie sich ausschließlich im Homeoffice befinden, einen Betrag von 5 € (ohne Nachweis für Aufwendungen) abziehen.

Dieser Betrag ist allerdings auf höchstens 600 € jährlich (= 120 Tage) beschränkt. Sinnvoll für die Einreichung der Steuererklärung ist zudem eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Anzahl der Tage, die im Homeoffice verbracht wurden.

 

Bitte beachten Sie:

Voraussetzung ist eine „ausschließliche“ Tätigkeit im Homeoffice. Mitarbeitende, die zunächst in den Betrieb kommen und anschließend im Homeoffice arbeiten, können die Pauschale nicht in Anspruch nehmen.

 

Unabhängig von einer Tätigkeit im Homeoffice können Sie eine Werbungskostenpauschale von 1000 € geltend machen. Dazu müssen dem Finanzamt keine Einzelbelege vorgelegt werden.

Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich gewährt und wirkt sich daher erst bei einer Werbekostenpauschale von über 1000€ steuerlich aus.

Dafür verringert sich die Entfernungspauschale.

 

Zur Zeit ist völlig offen, ob der befristete Zeitraum zur Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert wird, sollte sich die aktuelle gefährliche Ansteckungslage halten oder sogar zum Schlechteren entwickeln.

Da die Bundesregierung die „Homeoffice-Frage“ aber auch unabhängig von der Corona-Pandemie gesetzlich eindeutiger regeln möchte, gehen wir als AHW davon aus, dass Sie als Arbeitnehmer:in sich auch zukünftig mit diesem Thema auseinandersetzen werden müssen.

Sobald uns Neuigkeiten hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorliegen, werden wir Sie gesondert informieren.

 

Bitte zögern Sie bei Rückfragen nicht, das Team der AHW unverbindlich anzusprechen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Welt ein Stück besser zu machen.

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