Fristalarm Transparenzregister – Akuter Handlungsbedarf bei GmbHs
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Seit der Änderung des Geldwäschegesetzes, die zum 01. August 2021 in Kraft getreten ist, besteht für nahezu alle Gesellschaftsformen die Pflicht, zum Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten zu machen. Besonders akuter Handlungsbedarf besteht für folgende Rechtsformen:
- GmbH,
- UG (haftungsbeschränkt),
- Partnerschaften und Genossenschaften,
da mit Ablauf des 30. Juni 2022 die Übergangsfrist endet.
Die Übergangsfristen
Zunächst sah das Geldwäschegesetz vor, dass für Unternehmen, die in anderweitigen öffentlichen Registern eingetragen sind, eine Meldefiktion besteht, soweit sich die in das Transparenzregister eintragungspflichtigen Angaben aus diesen ergeben.
Mit der Abschaffung der Meldefiktion wurden folgende Übergangsfristen festgelegt, innerhalb derer die vorher von der Fiktion betroffenen Gesellschaften ihre Eintragung zum Transparenzregister vorzunehmen haben:
- AG, SE und KGaA: Frist bis zum 31. März 2022
- GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaft und Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen, insb. eingetragene Personengesellschaften Frist bis zum 31. Dezember 2022
Grundsätzlich sind alle betroffenen Unternehmen seit 2017 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Die Übergangsfrist stellt insofern nur eine Schonfrist für die Unternehmen dar, die zunächst im Vertrauen auf die Meldefiktion keine Meldung vorgenommen haben. Davon ausgenommen sind grundsätzlich lediglich eingetragene Vereine, hier nimmt der Bundesanzeiger die Eintragung auf Grundlage des Vereinsregisters vor. Die Eintragungspflicht ist damit aber lediglich erfüllt, soweit der Verein keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigten hat und alle Vorstandsmitglieder ihren Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Bußgeld bei Verstoß gegen die Meldepflicht
Bereits mit der Einführung des Transparenzregisters wurden Bußgeldtatbestände geschaffen, die Anwendung finden, wenn ein Unternehmen der Meldepflicht nicht oder nicht richtig nachkommt. Bereits für eine leichtfertige Ordnungswidrigkeit drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000, bei besonders schweren Verstößen können Bußgelder bis zu EUR 5.000.000 verhängt werden. Zusätzlich werden bestandskräftige und unanfechtbare Entscheidungen, die ein Bußgeld von EUR 200,00 überschreiten, auf der Website des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht, wo bereits über 900 Verstöße unter Nennung der Gesellschaft aufgelistet sind.
Unsere Empfehlung
Alle Gesellschaften, für die die Übergangsfristen gelten und noch keine aktive Meldung zum Transparenzregister vorgenommen haben, sollten dies schnellstmöglich tun. Aber auch alle sonstigen Gesellschaften, für die schon gar keine Übergangsfrist gilt und eine Meldung ebenfalls nicht erfolgt ist, sollten diese schnellstmöglich nachholen. Es drohen sonst empfindliche Bußgelder.
Wir von der AHW Die Unternehmerkanzlei unterstützen Sie bei der
- Ermittlung des oder der wirtschaftlich Berechtigten,
- der erstmaligen Erfassung der Gesellschaft zum Transparenzregister,
- der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten sowie
- der laufenden Überwachung der Einhaltung der Pflichten betreffend das Transparenzregister und der Vornahme notwendiger Korrekturmeldungen
- und der Abwehr von angedrohten oder festgesetzten Sanktionen durch das Bundesverwaltungsamt.
Ihre Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten LL.M. oec. . Sprechen Sie uns an!