Erste Oderfelder Beiteiligungsgesellschaft – Wenn der Insolvenzverwalter Anleger zur Zurückzahlung von Fondserträgen auffordert
Aus unserer Mandantschaft erhielten wir die Nachricht, das derzeit vom Insolvenzverwalter Frank–Rüdiger Scheffler Zahlungsaufforderungen an Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. versendet werden. Absender ist die Kanzlei Tiefenbacher, welcher Herr Scheffler angehört. Dem Vernehmen nach sind ca. 4.000 Anleger betroffen. Das Amtsgericht Chemnitz hatte am 02.01.2017 zum Aktenzeichen 15 IN 840/16 das Insolvenzverfahren eröffnet. Anlass für die Aktion des Insolvenzverwalters ist wohl die drohende Verjährung der erhobenen Anfechtungsansprüche zum Jahresende. Im Folgenden finden Sie unsere Einschätzung zum aktuellen Fall und einen Ratschlag, wie sich Betroffene verhalten sollen:
Der Sachverhalt
Über die Fondsgesellschaft – genauso wie über die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG – wurden Anlegergelder, die der Finanzierung des Pfandleihgeschäfts der Lombardium 1 Hamburg GmbH & Co. KG dienen sollten, eingeworben. Die Anleger wurden in diesem Zusammenhang stille Gesellschafter der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Hierbei wurden verschiedene Anlage-Produkte (Schroeder Lombard, Lombard Classic, Lombard Plus, Lombard Classic 2) angeboten. Die Laufzeit der Anlagen betrug 36 Monate; eine automatische Verlängerung darüber hinaus war nicht vorgesehen. Es sollten regelmäßige Gewinnbeteiligungen an die Anleger in Höhe von 7 %, 7, 15 % bis zu 8,45 % gezahlt werden.
Zwischenzeitlich ist die Lombardium 1 Hamburg GmbH & Co. KG allerdings zahlungsunfähig geworden und musste Insolvenz anmelden. Die Ursache der Insolvenz ist eine Unterlassungsverfügung durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Warum die Unterlassungsverfügung erwirkt wurde und ob es daran liegt, dass es sich bei dem beschriebenen Geschäftsmodell möglicherweise um ein verbotenes Schneeballgeschäft gehandelt hat, ist noch unklar.
Der Insolvenzverwalter begründet seine Zahlungsaufforderung mit der Behauptung, die Anleger hätten keinen Anspruch auf die (Gewinn-)Auszahlungen gehabt und macht Gebrauch von der „Schenkungsanfechtung“ gemäß § 134 InsO.
Unser Ratschlag
Nach unseren bisherigen Erkenntnissen ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme nicht aussichtslos. Sie sollten auf keinen Fall zahlen oder in Vergleichsverhandlungen treten, bevor Sie die Sache nicht einem spezialisierten Rechtsanwalt vorgelegt haben. Sie sollten sich auch nicht vorher gegenüber den Insolvenzverwalter einlassen, da hier ungeschickte Äußerungen („Ich habe schon immer geahnt, dass die Pleite sind…“ oder „ … ich wusste, da ist etwas faul..“) – zumal schriftlich hinterlassen – in einem drohenden Rechtsstreit von Nachteil sind. Verwalter und Gericht könnten Ihnen unterstellen, Sie kannten die „Gläubigerbenachteiligungsabsicht“ der Handelnden, was den Insolvenzverwalter gegebenenfalls zur Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO berechtigt und ebenfalls zur Rückzahlungspflicht führt.
Schon bei der Forderungsanmeldung sollten Sie sich deshalb auf die unbedingt notwendigen Tatsachenmitteilungen beschränken, um keine Angriffsfläche zu bieten. In vereinzelten Fällen kann es hilfreich sein, sich auf „Entreicherung“ zu berufen, wenn die zurückgezahlten Investments bereits ausgegeben worden sind. Gleichwohl sollten Sie Einlassungen gegenüber dem Verwalter über die konkrete Art der Mittelverwendung vermeiden, denn nicht jeder Verzehr ist privilegiert. Auch in diesem Fall können sich vorgerichtliche Einlassungen später nachteilig auswirken.
Wenn Sie in diesem Fall Fragen haben oder sich als Anleger wegen ähnlicher Rückforderungen streiten, steht Ihnen unser Experte, Rechtsanwalt Jürgen Börner (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) gerne zur Verfügung.