Corona-Pandemie: In 3 Etappen Richtung Freiheit
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Deutschland macht sich locker: Der Bund hat gemeinsam mit den Ländern am 16.02.2022 den Wegfall einer Vielzahl von Beschränkungen, die die Corona-Pandemie mit sich gebracht hat, beschlossen. Pünktlich zum Frühlingsanfang soll ein sog. 3-Stufen-Plan den Weg zurück zur Normalität ebnen. Der langersehnte „Freedom Day“ rückt damit in greifbare Nähe. Nicht nur für Großveranstaltungen bzw. private Feiern, auch für Arbeitgeber und -nehmer ergeben sich einige Änderungen. Insbesondere Arbeitgeber sollten sich zügig darauf einstellen.
Öffnung im Dreischritt
Bund und Länder haben sich Mitte Februar auf einen dreistufigen Fahrplan raus aus den coronabedingten Beschränkungen verständigt. Seit dem 04.03.2022 befinden sich die BundesbürgerInnen in Stufe 2 besagten Fahrplans – mit spürbaren Erleichterungen: So stellt der individuelle Impfstatus einer Person keine Zutrittsvoraussetzung für Ladenlokale des Einzelhandels mehr dar. Auch Diskotheken und Clubs dürfen unter Beachtung der 2G-Plus-Regelung ihre Tore wieder öffnen.
Homeoffice-Pflicht & 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfallen
Am 20.03.2022 entfallen schließlich alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen. Dieser umgangssprachlich auch als „Freedom Day“ bezeichnete Stichtag bringt insbesondere für Arbeitgeber und -nehmer gleichermaßen einige Änderungen mit sich. Die wohl einschneidendste Maßnahme: Die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschriebenen Homeoffice-Regelungen (vgl. § 28b Abs. 4 IfSG) entfallen. Aktuell haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten wiederum haben dieses Angebot grundsätzlich (noch) anzunehmen. Ab dem 20.03.2022 besteht diese Verpflichtung nicht mehr. Stattdessen müssen alle ArbeitnehmerInnen grundsätzlich ins Büro zurückkehren, sofern sie mit ihrem Arbeitgeber nicht eine arbeitsvertragliche Homeoffice-Regelung vereinbaren: Arbeitgebern bleibt es unbenommen, Homeoffice-Tätigkeit auch über den 19.03.2022 hinaus freiwillig anzubieten.
Schreibt der Arbeitgeber eine Rückkehr an den Arbeitsplatz vor, entfällt dort zugleich die 3G-Regel: Beschäftigte müssen also vor Einlass in den Betrieb nicht (mehr) nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Dies gilt vor dem Hintergrund der zum 16.03.2022 in Kraft tretenden sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht freilich nicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt außer Kraft
Zum 20.03.2022 tritt zugleich die aufgrund des Pandemiegeschehens ins Leben gerufene Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Diese hat Arbeitgeber u.a. dazu verpflichtet, auf Grundlage einer sog. Gefährdungsbeurteilung in einem eigens erarbeiteten Hygienekonzept Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen bzw. ihren Beschäftigten mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung anzubieten.
Neben dieser Verordnung entfällt zum 20.03.2022 zugleich die Regelung des § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Danach können nur noch bis zum 19.03.2022 Betriebs-, Betriebsräte- sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen in digitaler Form abgehalten werden. Gleiches gilt für § 56 Abs. 1a IfSG, wonach berufstätige Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, eine Entschädigung erhalten.
Fazit & Ausblick
Der 20.03.2022 markiert einen deutlichen Schritt zurück in Richtung Normalität. Dies betrifft auch die Arbeitswelt, die sich seinerzeit eher unfreiwillig insbesondere mit dem Thema „Homeoffice“ auseinandersetzen und von jetzt auf gleich die entsprechende Infrastruktur aus dem Boden stampfen musste.
Ungeachtet des heranrückenden Wegfalls der Homeoffice-Pflicht dürfte die berechtigte Vermutung bestehen, dass ein Großteil der ArbeitnehmerInnen auch über den 19.03.2022 hinaus von zu Hause aus wird weiterarbeiten wollen. Die Erfahrungen, die zahlreiche Betriebe erzwungenermaßen mit dem Thema „Homeoffice“ machen mussten, dürften gezeigt haben, dass die geschaffenen Mechanismen einem geregelten betrieblichen Arbeitsablauf nicht entgegenstehen, sondern – im Gegenteil – hybride Arbeitsmodelle für beide Seiten Vorteile haben können. Arbeitgeber sollten daher entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen mit ihren Mitarbeitenden vereinbaren, um die Einzelheiten einer Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus für beide Seiten transparent und vor allem verbindlich festzulegen. Arbeitgeber sollten in diesem Zusammenhang unbedingt darauf achten, dass ihnen z.B. durch Befristungsregelungen eine Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit ermöglicht wird.
In den Betrieben selbst dürfte wohl nicht damit zu rechnen sein, dass dort zum 20.03.2022 sämtliche Corona-Regelungen ersatzlos entfallen. Im Gegenteil dürften „niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen“, die von Bund und Ländern gewünscht werden, auch über den 19.03.2022 hinaus fortgelten. Hierzu dürfte etwa gehören, dass betriebliche Personenkontakte auch weiterhin vermieden werden und die sog. AHA+L-Regelung (Abstand-Hygiene-Alltagsmaske+Lüften) ihre Geltung behält.
Wir halten unsere Leserinnen und Leser zu den aktuellen Entwicklungen weiterhin auf dem Laufenden.