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  • 05. Juni 2020
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Kommentar: Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020

Am 3. Juni 2020 haben sich die Regierungskoalitionen auf ein Maßnahmen-Paket zur Wiederbelebung der Konjunktur geeinigt. Im Folgenden finden Sie unseren Kommentar zu einem Kernpunkt dieses Programms – die Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Senkung gilt für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020:

Keine Vorgabe zur Weitergabe der Steuersenkung

Ziel dieser Maßnahme ist die allgemeine Belebung des Konsums. Es ist also politisch gewollt, dass die geringere Umsatzsteuer-Belastung an die Kunden weitergegeben wird. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Senkung der Preise. Ob Sie die Steuersatzsenkung (teilweise) an Ihre Kunden weitergeben möchten, bleibt letztlich ihre unternehmerische Entscheidung.

Umstellung der Kassensysteme

Wichtig ist, dass Sie sämtliche EDV-Systeme (Kasse, ERP-System) rechtzeitig umstellen. Ab dem 1. Juli 2020 dürfen Sie keine Rechnung mehr erstellen, die 19% bzw. 7% Umsatzsteuer ausweist. Bitte sprechen Sie – soweit erforderlich – rechtzeitig Ihren EDV-Systempartner an. Es ist damit zu rechnen, dass es zu Verzögerungen aufgrund der hohen Nachfrage (alle Unternehmen müssen jetzt innerhalb von 4 Wochen umstellen) kommt.

Im Zusammenhang mit der Minderung der Steuersätze stellen sich einige praktische Fragen, die für die Übergänge 30.6./1.7. sowie 31.12.2020/1.1.2021 von Bedeutung sind. Die wichtigsten haben wir nachfolgend zusammengestellt. Aus Vereinfachungsgründen gehen wir nur auf den Wechsel zum 1. Juli 2020 ein. Zum 1. Januar 2021 gelten die Ausführungen analog.

 

FAQ zu der Umsatzsteuersenkung

Die Steuersätze reduzieren sich zum 1.7.2020. Wovon hängt es ab, welcher Steuersatz gilt?

Für die Bestimmung des Steuersatzes kommt es lediglich auf das Datum der Leistung an, für die Umsatzsteuer anfällt. Das Datum der Rechnung oder das Zahlungsdatum des Rechnungsbetrags sind im Ergebnis nicht von Bedeutung. Zu Besonderheiten im Zusammenhang mit Anzahlungen kommen wir später noch.

In den meisten Fällen ist das ganz einfach und eindeutig. Es gibt aber auch Sachverhalte, wo es komplexer sein kann festzulegen, wann eine Lieferung oder Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt ist.

Als Leitlinie können Sie sich wie folgt orientieren:

  • Bei Kaufverträgen entsteht die Umsatzsteuer bei Übergabe der Ware im Laden oder (bei Versendungskauf) in aller Regel bei Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. Transportdienstleister. Es kommt nicht darauf an, wann die Ware beim Kunden ankommt. In speziellen Einzelfällen kann das in Abhängigkeit von den Vertragsbedingungen einmal anders sein, aber das ist eher die Ausnahme.
  • Bei Werkverträgen entsteht die Umsatzsteuer in der Praxis mit Abnahme des geschuldeten Werks.
  • Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit ihrer Vollendung. Bei Vorliegen von Teilleistungen (typisches Beispiel: Vermietung) entsteht die Umsatzsteuer mit Abschluss einer jeden Teilleistung.

Daraus ergibt sich, dass sich insbesondere bei Werkverträgen (sei es in der Form der Werklieferung oder Werkleistung) Gestaltungsspielraum für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ergibt: Wird das Werk im Juni abgenommen, gelten die bisherigen Steuersätze; bei Abnahme im Juli gelten die verringerten Steuersätze.

 

Alle meine Kunden sind Unternehmer mit vollem Vorsteuerabzug. Die Steuersatzänderung macht nur Arbeit und bringt keine Vorteile mit sich. Kann ich freiwillig auf die Steuersatzsenkung verzichten, wenn meine Kunden auch einverstanden sind?

Dies ist leider nicht möglich. Nicht wenige unserer Kunden stellen sich genau diese Frage. Denn wenn sämtlichen Kunden der volle Vorsteuerabzug zusteht, dann ergibt sich durch die Steuersatzminderung praktisch kein finanzieller Effekt für die beteiligten Unternehmer. Eingriffe in ERP-Systeme wie z.B. SAP können jedoch aufwendig sein.

Gleichwohl sieht das Umsatzsteuergesetz (wohl auch in der zu erwartenden Änderung zum 1.7.2020) kein Wahlrecht des Unternehmers vor. Sofern Sie die Umsatzsteuersenkung dennoch nicht umsetzen, schulden Sie die Umsatzsteuer in voller Höhe. Problematisch dabei ist, dass Ihr Kunde in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen und der überhöhten Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug hat.

Und spätestens an dieser Stelle endet die Zustimmung Ihres Kunden sicher, so dass die Beibehaltung der jetzigen Steuersätze wohl keine sinnvolle Option ist.

 

Für Leistungen, die ich ab Juli 2020 erbringen werde, habe ich bereits Anzahlungen erhalten oder werde noch Anzahlungen anfordern. Wie verhält es sich da mit der Umsatzsteuer?

Wie bereits dargestellt, entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Leistung. Für Leistungen, die ab Juli 2020 erbracht werden, gilt daher der neue, reduzierte Satz. Die Anzahlungen, die vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurden oder noch werden, sind jedoch mit dem erhöhten Steuersatz belegt. Mit der Schlussrechnung ist der erhöhte Steuerbetrag aus der Anzahlung dann gegenzurechnen.

Beispiel:

Unternehmer A erhält im Juni 2020 eine Bestellung über Waren in Höhe von netto EUR 100.000.

Er vereinnahmt darauf noch im Juni eine Anzahlung in Höhe von EUR 30.000 zzgl. 19% USt.

Die Lieferung und Schlussrechnung erfolgt im Juli. Es ergibt sich folgende Schlussrechnung:

                Nettobetrag                                      100.000

                zzgl. 16% USt                                     16.000

                Brutto                                               116.000

                abzgl. Anzahlung netto                  -30.000

                abzgl. USt 19%                                 -5.700

                abzgl. Anzahlung gesamt            -35.700

                Restbetrag                                      80.300

A hat im Juni EUR 5.700 und im Juli weitere EUR 10.300 an das Finanzamt abzuführen.

 

Wenn sich außerhalb dieser Hinweise für Sie weitere Fragen rund um die Steuersenkung ergeben, dann zögern Sie nicht, sich an die Experten der AHW zu wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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