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  • 13. Mai 2020
  • Corona-News

Finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer

Uns erreichen von besorgten Arbeitgebern immer wieder Fragen nach finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind. Diese haben wir nachfolgend aufgelistet:

 

Lohnersatz wegen Schul- oder Kitaschließung
Wer wegen Schul- oder Kitaschließungen die eigenen Kinder betreuen muss und daher nicht arbeiten kann, erhält eine Entschädigung in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens (max. EUR 2.016) für bis zu sechs Wochen. Der Lohnersatz wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses Geld auf Basis des Infektionsschutzgesetzes durch die zuständigen Behörden (in Köln ist das der Landschaftsverband Rheinland) erstattet.

 

Notfall – Kinderzuschlag
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu EUR 185 erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den  Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

Maßgeblich ist normalerweise das Einkommen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung.

Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, ist zum 1. April 2020 ein Notfall-KiZ in Kraft getreten. Dadurch müssen Eltern nicht mehr das Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor Antragstellung. Zudem müssen sie grundsätzlich keine Angaben zum Vermögen machen. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2020. Zuständig sind die jeweiligen Familienkassen. Der Antrag ist durch den Arbeitnehmer zu stellen.

 

Anpassung des Elterngeldes
Damit (werdende) Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten und an ihrem Arbeitsplatz jetzt dringend benötigt werden, können ihre Elterngeldmonate aufschieben.

Eltern verlieren nicht den Partnerbonus, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen.

Wer Verdienstausfälle erleidet, z.B. weil die Eltern in Kurzarbeit sind, soll dadurch keine Nachteile beim Elterngeld haben. Daher reduzieren Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kinde nicht mindernd mit ein. Die Änderungen sind rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getreten.

 

Wenn hieraus für Sie ein Beratungsbedarf entsteht, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche auf finanzielle Unterstützung auszuloten und durchzusetzen.

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