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  • 13. Mai 2020
  • Corona-News

Kommentar: Schrittweise Wiedereröffnung der Betriebe – Fehler bei der Kurzarbeit vermeiden

Aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und darauf basierenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer, wird in den kommenden Tagen der Lock-Down in vielen Wirtschaftsbereichen aufgehoben oder gelockert.

Viele Betriebe werden daher in den kommenden Tagen zum ersten Mal seit Wochen die Türen wieder öffnen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit den Mitarbeitern zu verfahren ist, die derzeit ganz oder teilweise aufgrund einer Kurzarbeitsregelung nicht arbeiten.

Klar ist, dass diese nun – ggf. Schritt für Schritt – aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden. Hierbei gilt es unbedingt Fehler zu vermeiden. Denn solche Fehler können dazu führen, dass die Arbeitsagentur bei einer späteren Prüfung feststellt, dass das Kurzarbeitergeld (teilweise) zu Unrecht gewährt wurde und Rückforderungen stellt.

Letztlich kann ein verbindlicher Rat nur im Einzelfall erteilt werden. Im Wesentlichen sind jedoch folgende Grundsätze zu beachten:

Im Arbeitsrecht gilt ein genereller Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt – vereinfacht ausgedrückt – dass Arbeitnehmern nicht ohne sachliche Begründung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Dies betrifft auch die Frage, in welchem Umfang die Arbeitnehmer nach Einführung von Kurzarbeit beschäftigt werden.

Ein Beispiel:

Sie sind Inhaber eines Restaurants. Nachdem aufgrund der Betriebsschließungen alle Mitarbeiter zu 100% kurzarbeiten mussten (d.h. die Arbeitnehmer haben überhaupt nicht gearbeitet), können Sie die Arbeitnehmer nach der Lockerung der Lock-Down-Maßnahmen teilweise wieder beschäftigen.

Zu Ihren Arbeitnehmern gehören sechs Kellner. Die Auslastung beträgt insgesamt 50%.  Nun stehen Sie vor der grundsätzlichen Entscheidung, ob drei Ihrer Kellner in Vollzeit zurückkehren und die anderen drei weiterhin in der Kurzarbeit bleiben oder ob jeder der sechs Kellner zu 50% an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und im Übrigen kurzarbeitet.

Ohne besondere Begründung dürfte wohl nur der Weg möglich sein, die sechs Kellner zu je 50% zu beschäftigen.

Etwas anderes dürfte natürlich gelten, falls es sich in dem Beispiel um fünf Kellner und einen Koch handelt. Für eine unterschiedliche Behandlung des Kochs einerseits und der Kellner andererseits gibt es aufgrund der Berufsqualifikation nachvollziehbare Gründe. Der Koch könnte also zu 100% beschäftigt werden, obwohl die Kellner teilweise noch kurzarbeiten müssten.

In vielen Wirtschaftsbereichen sind auch geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) angestellt. Da Kurzarbeit für diese Minijobber nicht zulässig ist, wurden die Arbeitsverhältnisse mit Beginn des Lock-Downs in vielen Fällen gekündigt. Nun stellt sich natürlich die Frage nach der Wiedereinstellung.

Solange es in Ihrem Betrieb noch Mitarbeiter in Kurzarbeit gibt, ist davon auszugehen, dass die Wiedereinstellung von Minijobbern unzulässig ist, jedenfalls wenn das dazu führt, dass andere Mitarbeiter deshalb nicht aus der Kurzarbeit zurückkehren können oder einen höheren Anteil Kurzarbeit haben, als dies ohne Einstellung der Minijobber der Fall wäre.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

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