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  • 05. Juni 2020
  • Corona-News

Möglichkeit zur Einführung der degressiven Abschreibung

Im diese Woche beschlossenen Konjunkturprogramm der Bundesregierung greift man in dem neuen Maßnahmenpaket auch auf ein alt-bewährtes Mittel zurück: die degressive Abschreibung. Die Einführung dieses Erfassungsinstruments war schon in den Konjunkturprogrammen der vergangenen Jahrzehnte ein probates Mittel. Hierbei werden Investitionen im Anlagevermögen nicht linear in gleichen Beträgen über den Zeitraum ihrer Nutzung abgeschrieben, sondern anfangs stärker als gegen Ende ihrer Nutzung.

Im Detail bedeutet das: Für Investitionen der Jahre 2020 und 2021 wird eine degressive Abschreibung in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, max. 25%, eingeführt.

Beispiel:

A investiert in eine Maschinen. Die Anschaffungskosten betragen EUR 100.000. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

Bei einer linearen Abschreibung ergibt sich eine Abschreibung von 10% p.a., d.h. EUR 10.000 p.a.

Die neue degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der bisherigen Abschreibung, also 10% x 2,5 = 25%. Dies ist auch der maximale Höchstbetrag.

Die Abschreibung errechnet sich dann wir folgt:

               EUR 100.000 x 25% = EUR 25.000            Der Restbuchwert beträgt EUR 75.000

Im Folgejahr wird die Abschreibung vom Restbuchwert des Vorjahres berechnet. Es ergibt sich:

               EUR 75.000 x 25% = EUR 18.750               Der Restbuchwert beträgt EUR 56.250

Auf diese Weise können in den ersten beiden Jahren insgesamt bis zu 43,75% abgeschrieben werden, was zu einem entsprechenden Steuereffekt führt.

Natürlich handelt es sich dabei „nur“ um einen Vorzieheffekt; allerdings mag diese frühere Abschreibung beitragen, die Investition zu finanzieren oder etwaige Corona-Darlehen früher tilgen zu können.

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