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  • 19. Juni 2020
  • Corona-News

Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld teilweise steuerfrei

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem beispielsweise unter anderem der ermäßigte Umsatzsteuersatz für bestimmte Restaurantleistungen eingeführt wurde, gab es auch eine steuerliche Änderung bzgl. des Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld. Dieser wurde rückwirkend teilweise von der Lohnsteuer befreit.

 

Hintergrund:

Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten grundsätzlich 60% bzw. 67% des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Dieses wird durch den Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt und diesem durch die Arbeitsagentur erstattet.

In vielen Fällen wird dieses Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber aufgestockt, d.h. der Arbeitgeber zahlt einen zusätzlichen Betrag an den Arbeitnehmer, den die Arbeitsagentur nicht erstattet. Häufig stockt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig auf. In anderen Fällen ist dies auch in Tarifverträgen vereinbart.

 

Diese Aufstockungsbeträge sind bis zu einer Aufstockung von 80% des fiktiven Arbeitsentgelts (80% vom Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Ist-Entgelt) sozialversicherungsfrei. Stockt der Arbeitgeber noch weitergehend auf, ist der zusätzliche Aufstockungsbetrag sozialversicherungspflichtig.

Sämtliche Aufstockungsbeträge unterlagen bislang jedoch der Lohnsteuerpflicht, also auch die Aufstockungsbeträge bis 80%. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz werden Aufstockungsbeträge bis zu 80% analog zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung steuerfrei gestellt. Dies gilt rückwirkend bereits für die Lohnzahlungszeiträume ab März 2020.

 

Die Wirkungsweise dieser Steuerbefreiung soll nachfolgend anhand eines sehr verein-fachten Beispiels verdeutlicht werden (die Zahlen sind zum besseren Verständnis fiktiv gehalten und nicht genau berechnet):

 

Beispiel:

Arbeitnehmer A erhält ein Bruttogehalt in Höhe von EUR 3.000,00. Im Monat März 2020 arbeitet er nicht, sondern erhält Kurzarbeitergeld. Es ergibt sich ein Kurzarbeitergeld in Höhe von rd. EUR 1.200,00. Das „normale“ Nettogehalt von A hätte EUR 2.000,00 betragen.

Der Arbeitgeber von A stockt das Kurzarbeitergeld auf 80% auf, so dass A eine Nettoauszahlung in Höhe von EUR 1.600 (80% v. EUR 2.000,00) ausgezahlt bekommt.

Der Aufstockungsbetrag war bisher sozialversicherungsfrei, jedoch steuerpflichtig. Damit A also tatsächlich EUR 400,00 netto bekommen konnte, musste sein Arbeitgeber tatsächlich rd. EUR 550,00 aufstocken. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 150,00 beruhte auf der Lohnsteuer, die an das Finanzamt abgeführt wurde.

Da der Aufstockungsbetrag im Rahmen des neuen Steuerhilfegesetzes nun ebenfalls lohnsteuerfrei ist, erhält der Arbeitgeber den Betrag in Höhe von EUR 150,00 rückwirkend vom Finanzamt zurück. Für den Arbeitnehmer ändert sich insoweit nichts.

 

Das ist eine gute Nachricht für alle Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld aufgestockt haben. Allerdings ist es nun erforderlich, dass die Aufstockungsbeträge individuell für jeden Arbeitnehmer und jeden bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum neu berechnet werden müssen. Leider ist dies in der Praxis nicht ganz so einfach wie in unserem o.g. Beispiel.

Deshalb ist es hilfreich in Buchungsfragen Ihren Steuerberater zu Rate zu ziehen, denn ein Wahlrecht, es „beim Alten“ zu belassen, besteht leider nicht.

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