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Vertragsrecht

“pacta sunt servanda"

– einer der wichtigsten Grundsätze im zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vertragsrecht –  verankert das aus dem Prinzip der Vertragstreue abgeleitete Verständnis, wonach gilt: „Verträge sind einzuhalten“. Regelmäßig sind Inhalte von Verträgen Gegenstand von außergerichtlichen, aber auch gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen vertragsschließenden Parteien.

Der Sorgfaltsmaßstab bei der Vertragsgestaltung setzt regelmäßig den Grundstein für den Ausgang des Verfahrens. Denn: Klare, verständliche Regelungen – möglichst auch für zunächst theoretisch anmaßende Szenarien – können maßgeblich dazu beitragen, Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsschließenden – und somit oftmals eine sich daraus entwickelnde gerichtliche Auseinandersetzung – zu vermeiden. Sie können falsche Erwartungshaltungen eines Vertragspartners durch unmissverständliche Regelungen gar nicht erst entstehen lassen und somit präventiv Konflikte unterbinden.

Daher ist bei der Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk auf das wirklich Gewollte der Parteien, vor allem aber auf eine klare Leistungsbeschreibung und -durchführung zu legen, um im „Fall der Fälle“ für eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung hinreichend gewappnet zu sein.

Aufgrund der erfahrungsgemäß regelmäßig bestehenden hohen Regelungsdichte werden eine Vielzahl von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also in vorformulierten, für eine Vielzahl von Verträgen zu verwendenden Bedingungen verklausuliert, um bei einem fortlaufenden Geschäftsbetrieb nicht bei jedem neuen Auftrag sämtliche Regelungen neu verhandeln bzw. thematisieren zu müssen, sondern diese in alle künftigen Verträge lediglich miteinzubeziehen.

Wichtig für Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten auf den Geschäftsbetrieb des verwendenden Unternehmens passen, möglichst individuell auf dieses „zugeschnitten“ sein, um rechtliche Auseinandersetzungen oder gar Widersprüche zwischen „Geregeltem und Gelebtem“ zu vermeiden. Auch sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig aktualisiert werden, weil sich zum Einen der Geschäftsbetrieb des verwendenden Unternehmens ändern kann, zum Anderen – und das ist das Entscheidende – die Inhaltskontrolle und somit die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsprechung obliegt. So kann eine vor Jahren vereinbarte wirksame Vertragsbedingung aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung nunmehr unwirksam – und somit nicht mehr geltend – sein mit der Folge, dass die gesamte Klausel nicht mehr greift und folglich eine Regelungslücke oder die gesetzliche, nicht passende Regelung einspringt, die man unbedingt abweichend geregelt haben wollte.

 

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