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  • 30. Oktober 2020
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Alles, was Sie zum zweiten Lockdown wissen müssen

Herbstzeit ist Erkältungszeit. Im Corona-Jahr 2020 hat dies leider dramatische Folgen: Die zweite Covid 19 – Welle grassiert in Deutschland und allen Anzeichen nach wird die bevorstehende Pandemiephase deutlich gravierender ausfallen als im März, April und Mai diesen Jahres. Am heutigen Freitag, dem 30. Oktober 2020, vermeldet das Robert-Koch-Institut einen bedauernswerten Negativrekord: Über 18.000 Neuinfektionen an einem Tag – während der ersten Welle lag der Höchststand noch bei 6.300. Um dieser für das Gesundheitssystem bedrohlichen Entwicklung Einhalt zu gebieten, haben Bund und Länder am 28. Oktober einen zweiten Lockdown beschlossen. Dieser gilt ab Montag, dem 02. November 2020 bis vorerst Ende November. Wie schon im Frühjahr wollen die Regierungschefs die Lage im Zwei-Wochen-Rhythmus analysieren und abhängig vom Infektionsgeschehen Anpassungen vornehmen. Damit Sie für die bevorstehende Zeit gewappnet sind, haben wir den neuen Beschluss zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie für Sie zusammengefasst:

 

Diese Regeln gelten ab dem 2. November 2020:

Social Distancing bleibt oberstes Gebot

Kernmaßnahme zur Eindämmung bleiben die AHA+L-Verhaltensregeln: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen und Lüften.

Kontaktbeschränkung wird verschärft

In der Öffentlichkeit ist nur der Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet – in jedem Fall darf die Gesamtanzahl von 10 Personen nicht überschritten werden. Darüber hinaus werden private Feiern in der eigenen Wohnung nicht geduldet. Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen werden mit mindestens 200 € pro Person sanktioniert.

Angeordneter Reiseverzicht – keine Übernachtungsangebote für Touristen

Die Bevölkerung wird dazu angehalten, auf nicht notwendige, private Reisen zu verzichten. Dies gilt ausdrücklich auch für Reisen im Inland, tagestouristische Ausflüge und Besuche von und zu Verwandten. Übernachtungen in Hotels können nur bei beruflich bedingten Aufenthalten stattfinden.

Schließung von Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden vorerst bis zum Ende des Monats geschlossen. Dazu gehören Theater & Oper und andere Veranstaltungshäuser, Messen, Kinos und Freizeitparks, sowie sämtliche Anbieter von Freizeitaktivitäten – drinnen wie draußen.

Verbot vom Gruppen- und Amateursport

Wie im Frühjahr auch werden nicht nur Fitnesscenter, Saunen und Schwimmbäder geschlossen, sondern auch der Amateursportbetrieb bis auf Weiteres eingestellt. Einzelsport (z.B. Jogging) ist zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes aber weiterhin in der Öffentlichkeit und in privaten Einrichtungen möglich. Profiveranstaltungen (z.B. Spiele der Fußball-Bundesliga) dürfen bundesweit nur ohne Zuschauer ausgetragen werden.

Die Gastronomie muss wieder schließen

Ebenfalls wie im Frühling werden Gastronomiebetriebe wieder für den Verzehr-vor-Ort geschlossen. Der Außer-Haus-Verkauf ist jedoch gestattet, genauso wie der Betrieb von Kantinen.

Kosmetikstudios machen zu – Frisöre bleiben geöffnet

Nicht-essentielle Betriebe im Bereich der Körperpflege, in denen Körperkontakt unvermeidlich ist wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios, müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie beispielsweise Physio-, Ergotherapien und Fußpflege bleiben wie zu Beginn des Jahres geöffnet. Neu ist diesmal, dass Frisörsalons unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (u.a. Maskenpflicht) ebenfalls öffnen dürfen.

Groß- und Einzelhandel dürfen mit Zugangsbeschränkungen öffnen

Im Vergleich zum Frühjahr hat sich ebenfalls die Lage für den Handel verbessert. Auch Läden, die nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs dienen, dürfen weiterhin öffnen. Hierbei müssen natürlich Hygienevorschriften weiterhin beachtet werden. Außerdem darf sich je 10 qm Ladenfläche nur ein Kunde aufhalten.

Kinderbetreuung sichergestellt – Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet

Eine weitere Lehre aus dem ersten Lockdown ist, dass diesmal Schulen und Einrichtung zur Kinderbetreuung geöffnet bleiben. Es kann jedoch sein, dass die Bundesländer darüber hinaus gesonderte Schutzmaßnahmen beschließen.

Weitere Finanzhilfen vom Bund für betroffene Unternehmen

Für Betriebe, die wegen des zweiten Lockdowns zwangsweise schließen müssen, ist eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geplant. 10 Milliarden Euro werden im Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt, um Unternehmen für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Nähere Details zur Antragsstellung und Vorgaben für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind noch nicht bekannt – wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. In jedem Fall sind jedoch sonstige zu erwartende Zuschüsse auf den Erstattungsbetrag anzurechnen. Genannt werden müssen hier das Kurzarbeitergeld und die bisherige Überbrückungshilfe II.

Unternehmen, die aufgrund ihrer Branchennähe von den o.g. betrieblichen Zwangsschließungen in vergleichbarer Weise betroffen sind, sollen die Zahlung in Höhe von 75% ebenfalls erhalten.

Für Unternehmen, die im November 2019 noch nicht bestanden haben, gilt der Oktober 2020 als Bezugsmonat.

Solo-Selbstständige, deren Einnahmen im Zeitablauf stark schwanken, sollen das Wahlrecht erhalten, die Zuschüsse auf Basis eines Durchschnittszeitraums zu erhalten.

Dem Vernehmen nach müssen diese Bundeshilfen – wie auch die Überbrückungshilfen – durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt beantragt werden. Details zu allen Regelungen werden derzeit noch zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Wir werden Sie informieren, sobald diese bekannt gemacht worden sind.

Außerdem will die Bundesregierung bereits bestehende Zuschussprogramme (Überbrückungshilfe) verlängern und die Konditionen für eine Bewilligung verbessern. Hinzu kommt, dass der Zugang für ein weiteres Instrument zur Krisenbewältigung geöffnet wird: Der KfW-Schnellkredit kann nun auch von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern beantragt werden. Der KfW-Schnellkredit soll in diesen Fällen allerdings auf EUR 300.000,00 begrenzt sein.

Zurück ins Home-Office

Jede Firma ist angehalten, ihre eigene Pandemieplanung zu entwickeln und ein Hygienekonzept für ihr Unternehmen umzusetzen. Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden müssen nach Möglichkeit vermieden werden. Außerdem werden Unternehmen dazu aufgefordert, wann immer realisierbar, Arbeitnehmern das Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden beraten Unternehmen hierzu und führen Kotrollen durch.

Verstärkte Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen

Nicht nur in den Betrieben, sondern auch im öffentlichen Raum soll es flächendeckend verstärkt Kontrollen durch die Behörden geben, die auch verdachtsunabhängig durchgeführt werden.

 

Sollten Sie durch den neuerlichen Lockdown in wirtschaftliche Schieflage geraten oder einen kompetenten Sparringpartner für Ihre Krisen-Liquiditätsplanung suchen, fragen Sie gerne bei den Beratern der AHW nach – wir sind für Sie da!

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