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  • 01. September 2022
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  • Steuerberatung

Zinsen auf Steuerzahlungen neu geregelt

Aufgrund der vielen aktuellen Herausforderungen, denen wir alle uns derzeit zu stellen haben, ist eine steuerliche Änderung fast der allgemeinen Aufmerksamkeit entgangen, obwohl das, worum es konkret ging, über Jahre ein großer Aufreger war: Zinsen auf Steuerzahlungen.

Vielleicht kommt Ihnen das noch irgendwie bekannt vor: Sie haben Geld bei der Bank Ihres Vertrauens angelegt und hart darum gerungen, dass Sie hierfür keine Strafzinsen (Verwahrentgelte) zahlen müssen. Parallel flattert ein Steuerbescheid ins Haus und der Fiskus verlangt auf Ihre Steuernachzahlung 6 % Zinsen.

Warum?

Während das Geld bei Ihnen war – und noch nicht beim Finanzamt – konnten Sie (theoretisch) Erträge aus Ihrem Kapital erzielen (z.B. Zinsen). Dieser Vorteil soll durch die Verzinsung der Steuernachzahlung pauschal abgeschöpft werden, denn eigentlich war das ja nicht Ihr Geld, sondern es stand schon dem Fiskus zu – so ist jedenfalls die dahinterstehende Überlegung.

Sie merken: da passt irgendetwas nicht zusammen. Ein Anlageertrag, der nicht vorhanden war, musste an den Fiskus abgegeben werden.

Das sahen im Verlauf der letzten Jahre viele Steuerpflichtige so und klagten gegen die – ihrer Meinung nach – verfassungswidrig hohen Nachzahlungszinsen auf Steuern.

Der Fairheit halber muss man natürlich sagen, das Gleiche galt auch für Erstattungszinsen, aber über eine sichere Kapitalanlage beim Staat für 6 % regt sich natürlich niemand auf.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht jahrelang die Auffassung vertreten hatte, dass der Zinssatz von 6 % „noch“ verfassungsgemäß war, sah das Gericht den Bogen im Juli 2021 dann als überspannt an. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden Negativzinsperiode, war der Zinssatz in Höhe von 6 % nicht mehr zu rechtfertigen.

Eine Neuregelung musste geschaffen werden; somit war der Gesetzgeber gefordert! Hierfür ließ ihm das Gericht Zeit bis Juli 2022 und gab ihm auf, für die Verzinsungszeiträume ab 2019 eine Änderung herbeizuführen. Die früheren Zeiträume, also bis einschließlich 2018, durften unverändert bleiben.

Bundestag und Bundesrat haben pünktlich geliefert und durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO v. 12.7.2022 (BGBl. 2022 I 1142)“ Abhilfe geschaffen.

Künftig und rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt folgendes:

Der Zinssatz für die sog. Vollverzinsung von Steuerzahlungen sinkt auf 0,15 % pro voller Monat bzw. 1,8 % pro Jahr. Damit die Zinsen auch künftig im Verhältnis zu den Kapitalmarktzinsen stehen, wird die Höhe der Steuerzinsen alle zwei Jahre überprüft, als nächstes jedoch zum 01.01.2024.

Was bedeutet das konkret:

Auf allen neuen Steuerbescheiden werden die Zinsen, sofern überhaupt Zinsen anfallen, mit dem neuen Zinssatz berechnet – jedenfalls nachdem die Finanzverwaltung dies technisch abbilden kann.

Alle offenen Fälle (und das sind alle Fälle, da die Zinsfestsetzung aufgrund der Verfassungszweifel nur vorläufig war) werden demnächst durch die Finanzämter künftig geändert. Wer bisher 6 % gezahlt hat, darf sich über eine Erstattung freuen. Sie müssen nichts veranlassen; das Finanzamt wird Ihren Zinsbescheid von Amts wegen ändern („zu gegebener Zeit“).

ABER: Wer bisher in den Genuss von 6 % Erstattungszinsen gekommen ist, wird hiervon 4,2 %-Punkte zurückzahlen müssen. Glücklicherweise betrifft dies nicht viele Steuerpflichtige, da das Finanzamt die Zinsfestsetzungen ab dem Verzinsungszeitraum 2019 infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hatte.

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