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  • 29. November 2021
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Was können Sie tun, wenn Sie einen Rückzahlungsbescheid für die Corona-Soforthilfe erhalten haben?

Angesichts der bis zum 31.10.2021 ausgelaufenen Frist für die Rückmeldungen zur bereits ausgezahlten Soforthilfe ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Tagen und Wochen bei einigen von Ihnen Rückzahlungsbescheide eingehen werden.

Wir gehen davon aus, dass ein großer Teil der Bescheide jedenfalls in NRW rechtswidrig ist. Es kann also lohnenswert für Sie sein, dagegen juristisch vorzugehen.

Wenn Sie sich mal an die Phase der Antragstellung für die Soforthilfe im März 2020, April 2020 und Mai 2020 zurückerinnern, war zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht vorgesehen, dass – abgesehen von Fällen betrügerischen Handelns (Subventionsbetrug) oder eines höheren Betrags an Soforthilfe als Umsatzausfall – die Leistungen (gegebenenfalls teilweise) zurückzugewähren waren. Erst am letzten Tag des Antragszeitraums ist eine Richtlinie namens „NRW-Soforthilfe“ ergangen (31.05.2020), die unter anderem den Nachweis des Liquiditätsengpasses unter Verwendung des vorgenannten Rückmeldeformulars vorsah. Diese Rechtsnorm wirkte bis zum 27.03.2020 zurück. Nach unserer Rechtsaufassung könnte es sich hierbei um eine sogenannte „echte Rückwirkung“ handeln, die verfassungsrechtlich unzulässig sein könnte. Aufgrund der Aktualität des Themas gibt es hierzu noch keine einschlägige Rechtsprechung, aber wir sehen hier durchaus Erfolgschancen, gegen die Rückzahlungsbescheide und die damit verbundene Rückzahlung vorzugehen.

Wichtige Information

In NRW gibt es kein Widerspruchsverfahren nach dem Erlass eines verwaltungsrechtlichen Bescheids. Um sich gegen den Bescheid erfolgreich zur Wehr setzen zu können, muss zwingend innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Wenn wir für Sie tätig werden dürfen, sei es in Form einer Erstberatung oder später auch im gerichtlichen Verfahren, ist es wichtig, dass Sie uns möglichst frühzeitig nach dem Erhalt des Bescheids kontaktieren, damit wir den Rechtsbehelf prüfen und fristwahrend innerhalb der Monatsfrist Klage einreichen können.

Die Kosten

Die Kosten für ein solches gerichtliches Verfahren sind vom Streitwert abhängig. Das bedeutet, dass sich Ihr Prozesskostenrisiko danach richtet, ob Sie einen Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR, 15.000,00 EUR, 25.000,00 EUR oder einen Teilbetrag der Soforthilfe zurückzahlen müssen. Beläuft sich der Rückforderungsbescheid auf 9.000,00 EUR, betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Klageerhebung insgesamt 1.480,40 EUR (netto). Im weiteren Ablauf des Verfahrens können weitere Kosten anfallen. Dies hängt auch davon ab, ob – wie üblich – die Verwaltungsgerichte sogenannte Musterprozesse durchführen, an deren Ausgang sich dann orientiert werden kann.

Für den Fall des Obsiegens können die entstandenen Kosten bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Dies gilt natürlich gegenseitig.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Marie Claire Moll-Eichhorn (AHW Hunold & Partner mbB Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Wankelstraße 9, 50996 Köln, Telefon 02236 3982-854)

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