Unsere nächste Veranstaltung

Zur Zeit finden keine Veranstaltungen statt

  • 08. Februar 2022
  • Neuigkeiten
  • Rechtsberatung

Vorsorgevollmacht als günstiger Ersatz für den Erbschein?

Bereits in unserem Artikel Kostenfalle Erbschein – Wann brauche ich ihn und wann kann ich ihn mir sparen? haben wir uns mit dem Erbschein beschäftigt und damit, wann einer benötigt wird und wann auf ihn verzichtet werden kann. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Vorsorgevollmacht und inwiefern sie in der Lage ist, den Erbschein zu ersetzten.

Was ist die Vorsorgevollmacht?

In Deutschland sind mehr als 1,3 Millionen volljährige Bürger betreuungsbedürftig. Betreuungsbedürftigkeit besteht im rechtlichen Sinne nach § 1896 BGB, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gesellschaftlich wird damit meist Betreuungsbedürftigkeit im Alter verbunden, neben „typischen“ Alterserscheinungen kann sie aber auch bei Menschen aller Altersklassen etwa auf Grund von Unfällen, neurodegenerativen Krankheiten, Schlaganfällen und weiteren unvorhersehbaren Vorkommnissen auftreten. Gesetzlich wird im Falle der Betreuungsbedürftigkeit ein Betreuer für alle Aufgabenkreise bestellt, in denen eine Betreuung notwendig ist, sei es rechtsgeschäftlich, finanzgeschäftlich oder gerichtlich. Der Bestellung eines Betreuers, der es in einigen Entscheidungen der gerichtlichen Zustimmung bedarf, was zusätzlich hinderlich der Interessen des Betroffenen sein kann, kann durch eine Vorsorgevollmacht zuvorgekommen werden. Im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird eine eigens ausgewählte Person, wie der Ehegatte, Lebenspartner, ein Verwandter oder enger Freund für die Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Falle der Betreuungsbedürftigkeit bevollmächtigt. Der Umfang der Bevollmächtigung bestimmt sich dabei aus der Ausgestaltung der Vollmacht, zum Beispiel ob der Bevollmächtigte über das Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden kann oder sogar unter bestimmten Voraussetzungen muss. Es kann eine Generalvollmacht oder aber eine Vollmacht die zum Beispiel nur für die wohnliche Unterbringung erteilt werden kann. Bevollmächtigt werden können auch mehrere Personen, die sich die Angelegenheiten entweder untereinander eigens aufteilen oder die Aufteilung kann bereits in der Vollmacht vorgenommen werden. Wenn Sie wissen wollen, wie man sich vor dem Missbrauch der Vorsorgevollmacht schützen kann, folgen Sie einfach der Verlinkung, um auf unseren Artikel Wie schütze ich mich vor dem Missbrauch der Vorsorgevollmacht? zu gelangen.

Welche Form kann die Vollmacht haben?

Gesetzlich ist keine Form für die Vorsorgevollmacht vorgesehen. Für Rechtsgeschäfte über Grundstücke wird jedoch eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung benötigt. Während bei der Beglaubigung lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigt wird, wird bei der Beurkundung auch die Geschäftsfähigkeit durch den Notar festgehalten, weshalb sie im Rechtsverkehr mehr Akzeptanz erfährt.

Wann kann die Vorsorgevollmacht den Erbschein ersetzen?

In der Nachlassabwicklung gehört es regelmäßig dazu, Bankkonten aufzulösen und Immobilien zu überschreiben. Damit verbunden sind Gänge zu Banken, Ämtern und Gerichten, die Nachweis über die Rechtsnachfolge des Erblassers fordern. Ein solcher Nachweis erfolgt meist, sofern kein notarielles Testament über den Erbschein vorliegt. Dieser wiederum muss beim Nachlassgericht beantragt werden, wodurch eine an der Nachlasshöhe orientierte Gebühr entsteht.

Bei einem Nachlasswert von 1.000.000 Euro etwa beträgt die Gebühr für den Erbschein und die verbundene Gebühr zusammen 3.470,00 Euro, ein Kostenfaktor, den man sich gerne spart.

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten das Problem erkannt, kann er eine über den Tod hinausgehende (transmortale) oder erst nach dem Erbfall geltende (postmortale) Vollmacht erteilen. Da die Vollmacht dann auch über den Tod des Vollmachtgebers bzw. erst ab diesem gilt, kann der Bevollmächtigte durch die Vollmacht bereits etwa über ein Bankkonto verfügen, ohne einen Erbschein vorweisen zu müssen.

Ist die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt, kann der Bevollmächtigte über die im Rahmen der ihm erteilten Verfügungsmacht auch über Grundstücke verfügen. Für die Beglaubigung und Beurkundung fallen zwar auch Notarkosten an, diese fallen aber deutlich geringer aus als die für den Erbschein.

Unsere Handlungsempfehlung

Durch die trans- oder postmortale Vorsorgevollmacht können also Kosten für den Erbschein gespart werden und dem Bevollmächtigten eine frühzeitige Verfügungsgewalt eingeräumt werden. Der vorsorgend denkende Vollmachtgeber kann dadurch nicht nur seine Angelegenheiten in seinem Interesse regeln, sondern auch seinen Hinterbliebenen Zeit, Aufwand und Geld ersparen. Aber es ist Vorsicht geboten: Man sollte sich der Tragweite der Vorsorgevollmacht im Klaren sein, es besteht die Gefahr des Missbrauchs, so sollte insbesondere eine erteilte Vollmacht nach Zerwürfnis mit dem Bevollmächtigten unbedingt noch zu Lebzeiten widerrufen werden.

Wir von der AHW Unternehmerkanzlei sind auf die Begleitung von Erbschaftsangelegenheiten spezialisiert.

Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Nachlassabwicklung oder beraten Sie bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Vertrauen Sie sich uns an – unser Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. OEC. und unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge beraten Sie in Ihrer persönlichen Situation gerne umfassend und diskret.

Das könnte Sie auch interessieren

Rückruftermin vereinbaren





    * Pflichtfelder


    Ansprechpartner

    Christoph Felten, LL.M. OEC.

    Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerberater | Zertifizierter Testamentsvollstrecker

    +49 2236 3982-98
    christoph.felten@ahw-unternehmerkanzlei.de

    Teilen

    Aktuelles