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  • 09. Juni 2020
  • Corona-News

Versicherungen haften bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen

von Marie Claire Moll-Eichhorn

Covid.19 – Neues Urteil des Landgerichts Mannheim zugunsten der Versicherungsnehmer!

Das Urteil des Landgerichts entlarvt die bisherige Argumentation zahlreicher Versicherer. Aktuell wird von Seiten vieler Versicherer der Versuch unternommen, keine finanzielle Entschädigung an Unternehmen zu zahlen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Zentrales Argument der Versicherer war, dass der Krankheitserreger Covid-19 nicht namentlich in den Bedingungen auf die §§ 6,7 Infektionsschutzgesetz verweist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung enthalten war. Basierend auf diesem Argument sind Versicherer dazu übergegangen, sog. „Kulanz-Angebote“ den Versicherungsnehmern anzubieten. Hierdurch versuchen die Versicherer das Risiko einer erfolgreichen gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Zahlung geringer Entschädigungsbeträge abzuwenden. Wir raten von vorschnelle Einigungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab; im Zweifel sind diese Vergleiche in vielen Fällen gut für die Versicherer und schlecht für die Versicherungsnehmer. Das Landgericht Mannheim stellt sich in seiner Entscheidung gegen das angeführte Argument der Versicherer. Bei dem Verweis auf §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz handelt es sich nicht um eine abschließende, sondern dynamische Verweisung. Deshalb können die Versicherungsnehmer erwarten, dass auch während der Vertragslaufzeit eintretende gesetzliche Erweiterungen des Infektionsschutzgesetzes der meldepflichtigen Erkrankungen und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sind. Die Entscheidung des LG Mannheim geht zugunsten des Versicherungsnehmers; im konkreten Fall bestand Versicherungsschutz und damit auch ein Anspruch auf Entschädigung.

Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wenn es um die Frage geht, ob Ihre Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung zahlen muss. 

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