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  • 11. April 2022
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Urlaubsgutschrift bei Quarantäne?

Die Osterferien rücken näher. Ein Blick in den Kalender verrät, dass auch die Sommerferien nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen. Es überrascht daher nicht, dass sich ArbeitnehmerInnen insbesondere jetzt, da vielzählige Corona-Schutzmaßnahmen zum 03.04.2022 aufgehoben wurden, auf ihre wohlverdiente Auszeit vom Job freuen. Doch auch wenn es sich ein wenig so anfühlt: Ungeachtet aktuell wieder sinkender Corona-Fallzahlen haben wir die Pandemie, die uns seit über zwei Jahren begleitet, noch nicht ganz hinter uns gelassen. Dies schien selbst Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für einen kurzen Moment vergessen zu haben: Nachdem dieser sich jüngst für ein Ende der verpflichtenden Corona-Isolation zum 01.05.2022 ausgesprochen hatte, vollzog er am Dienstagabend bei „Markus Lanz“ im ZDF kurzerhand die Rolle rückwärts, indem er diesen Punkt dann doch für hinfällig erklärte. Deshalb ist auch das Thema Quarantäne nach wie vor aktuell.  

Was aber passiert, wenn Urlaub und Quarantäne zusammentreffen?  

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Es regelt ferner, dass für den Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers während seines Urlaubs die – wohlgemerkt durch ärztliches Zeugnis (Stichwort „gelber Schein“) nachgewiesenen – Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden (vgl. hierzu § 9 BUrlG).   

Kann beantragter und bewilligter Urlaub bei behördlicher Quarantäneanordnung verbraucht werden oder muss er dem (nicht arbeitsunfähig erkrankten) Arbeitnehmer wieder gutgeschrieben werden? 

Mit dieser Frage haben sich mit abweichenden Ergebnissen bereits verschiedene Gerichte befasst. Zuletzt hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass kein Anspruch auf Gutschrift erfolgt, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs „lediglich“ aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung das Haus nicht verlassen durfte. Im konkreten Fall hatte die beklagte Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer einen von ihm zuvor beantragten Urlaub gewährt. Nur zwei Tage vor Urlaubsantritt schickte das zuständige Gesundheitsamt den Arbeitnehmer in eine 14-tägige häusliche Isolation aufgrund des vorherigen Kontaktes zu einer an Covid-19 erkrankten Person. Der Arbeitnehmer hatte nun auch in II. Instanz keinen Erfolg mit seiner Klage, mit der er seine Arbeitgeberin bewegen wollte, ihm die zuvor antragsgemäß genehmigten Urlaubstage wieder gutzuschreiben. 

LAG Schleswig: Ohne AU keine Urlaubsgutschrift! 

Wie bereits das erstinstanzliche Arbeitsgericht Neumünster vermochte sich das LAG Schleswig-Holstein der Meinung des Arbeitnehmers nicht anzuschließen. Es entschied, dass – entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers – dessen Urlaubsanspruch erfüllt und somit auf den Jahresurlaub anzurechnen sei. Die Regelung des § 9 BUrlG, so das LAG weiter, sei vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar: Unmittelbar verbiete sich eine Anwendung bereits aus dem – einfachen – Grund, weil der Arbeitnehmer – unstreitig – nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Doch auch eine nur entsprechende Anwendung komme nicht in Frage, da es an einer sog. planwidrigen Regelungslücke seitens des Gesetzgebers fehle. Eine derartige Regelungslücke ist jedoch für eine „nur“ entsprechende Anwendung einer Gesetzesnorm zwingende Voraussetzung. Das Fehlen solch einer Lücke lasse sich konkret damit begründen, dass die Unterscheidung zwischen Krankheit und Quarantäneanordnung wegen einer Ansteckungsgefahr bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie bekannt gewesen sei. Es handele sich hierbei also mitnichten um ein neues Phänomen.  

Fazit und Ausblick  

Noch bis vor wenigen Tagen hätte man meinen können, dass die o.a. Frage jedenfalls nicht mehr von praktischer Relevanz sein würde. Da es – Stand heute – jedoch auch über den 30.04. hinaus bei der Quarantänepflicht verbleiben wird, ist das Gegenteil der Fall.  

Auch rechtlich bleibt es spannend. Die Rechtsauffassung der Kieler Richter ist nämlich nicht unumstritten: Zwar vertraten auch die Landesarbeitsgerichte in Köln und Düsseldorf in bereits 2021 getroffenen Entscheidungen die Ansicht, dass derjenige, der während eines genehmigten Urlaubs eine behördliche Quarantäneanordnung erhalte, jene Urlaubstage ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt bekomme.  

Ganz anders hat es allerdings das LAG Hamm gesehen: Es hat – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Hagen – entschieden, dass § 9 BUrlG auf den Fall einer behördlichen Quarantäneanordnung – sehr wohl – entsprechend anzuwenden sei und Zeiten der Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen seien. Zwar sei richtig, dass der Arbeitgeber keinen „Urlaubserfolg“ schulde. Durch den Urlaub soll dem Arbeitnehmer jedoch die uneingeschränkte Möglichkeit zur selbstbestimmten Nutzung seiner Freizeit gegeben werden. Dieses Ziel könne beim Vorliegen einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht erreicht werden. 

Wie so oft, wird das Bundesarbeitsgericht auch hierzu das letzte Wort haben: Sämtliche LAGe haben die Revision zugelassen zwei Verfahren sind beim BAG bereits anhängig. 

Für sämtliche Fragen im Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Ecks, Fachanwalt für Arbeitsrecht, unter der Rufnummer: 02236-3982-904 oder per E-Mail (matthias.ecks@ahw-unternehmerkanzlei.de) gerne zur Verfügung. 

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