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  • 09. März 2022
  • Corona-News
  • Neuigkeiten

UPDATE: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt in NRW

In unserem Beitrag vom 10.02.2022 hatten wir uns skeptisch gezeigt, ob die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht  kommt.

Inzwischen gibt es neue Erkenntnisse: Nordrhein-Westfalen setzt die Regelung des Gesetzgebers aus § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) um.

Vorgehensweise und Anforderungen

Über die Vorgehensweise und Fragen der praktischen Umsetzung hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium (MAGS NRW) kürzlich die Kreise und kreisfreien Städte informiert.

An den Anforderungen, die an die Einrichtungen im Hinblick auf die Meldepflichten und die Verpflichtung, ab dem 16.03.2022 neu eingestellte MitarbeiterInnen, nicht zu beschäftigen bzw. Personen nicht in den Einrichtungen tätig werden zu lassen, die keinen geeigneten und zweifelsfreien Nachweis vorlegen, ändert sich dadurch vom Grundsatz her nichts (zu Einzelheiten siehe unseren Artikel).

Fazit

Nach wie vor besteht also für Einrichtungs- und Unternehmensleitungen die (bußgeldbewehrte!) Pflicht zur unverzüglichen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, wenn Beschäftigte die erforderlichen Nachweise nicht erbringen oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit solcher Nachweise bestehen. Das MAGS NRW hat den Einrichtungen hierfür einen Zeitraum bis zum 31. März 2022 eingeräumt. Die Polizei NRW hat übrigens als Hilfestellung zum Erkennen zweifelhafter Nachweise eine Handreichung mit brauchbaren weiterführenden Informationen herausgegeben.

In Richtung der Gesundheitsämter hat das Ministerium auch nochmals klargestellt, was dort nun zu tun ist. Zu Verfahren und Maßnahmenkatalog gibt es keine wesentlichen Neuigkeiten.

Das MAGS NRW hat allerdings den deutlichen Hinweis gegeben, stets die konkrete Situation vor Ort gesondert in den Blick zu nehmen und sich insbesondere über die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Kommune einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Damit dies gelingt, ggf. auch ärztliche Nachuntersuchungen durchgeführt werden und Meldefristen gewahrt werden können, haben die Kommunen bis 15. Juni 2022 Zeit, die Prüfungen abzuschließen.

Bei Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht und deren Umsetzung stehen Ihnen unsere Spezialisten im Arbeitsrecht nach wie vor jederzeit gerne zur Verfügung.

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