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  • 23. März 2021
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Alles zur Umsatzsteuer, Teil 1: Umsatzsteuer und Corona – was Sie JETZT wissen müssen!

Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer – Fristende zur Herabsetzung läuft aus zum 31.03.2021!

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer wird auch für das Jahr 2021 auf null Euro herabgesetzt werden können, wenn Unternehmen stark von der Corona-Krise betroffen sind. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 31. März 2021 bei Ihrem zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Umsatzsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistende bis zum 30. Juni 2021!

Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird seit dem 1. Juli 2020 nur noch der ermäßigte Steuersatz (5%/7%) erhoben. Diese Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet. Mit dem vom Bundesrat Anfang März beschlossenen „3. Corona-Steuerhilfegesetze“ wird die Ermäßigung bis Ende 2022 verlängert. Getränke (16%/19%) sind allerdings von der Steuersenkung weiterhin ausgenommen.

Beiträge für Fitnessstudios in coronabedingten Schließzeiten

Werden Beiträge für ein Fitnessstudio trotz pandemiebedingter Schließung weiter bezahlt und die Tage, in dem das Studio nicht genutzt wurde, an die vertragliche Laufzeit angehängt, so handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Das bedeutet, dass die in der  Zahlung enthaltene Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss, obwohl das Fitnessstudio geschlossen ist.

Wird stattdessen für einen ursprünglich gebuchten Leistungsumfang ein Gutschein über die beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließung entspricht, ausgestellt, so handelt es sich um  einen sogenannten Einzweck-Gutschein. Die Umsatzsteuer hierfür ist jeweils zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Beitrags abzuführen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

Ihr Christoph Schlich

Dipl.-Wi. Jur. (FH) Christoph Schlich
christoph.schlich@ahw-unternehmerkanzlei.de

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