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  • 23. Juli 2021
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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden in den Hochwassergebieten

Das Finanzministerium NRW hat in erwartbarer Weise und sehr schnell auf die Hochwassersituation in NRW regiert und verschiedene Erleichterungen bekanntgegeben. Einen gleichlautenden Erlass gibt es auch für Rheinland-Pfalz. Im Wesentlichen gelten folgende Maßnahmen:

  1. Wer von den Folgen der Unwetter unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, dem können Steuerzahlungen (bis längstens 31.1.2022) gestundet werden. Auf Stundungszinsen wird verzichtet.
  2. Bei Steuern, die grundsätzlich nicht gestundet werden (z.B. Lohnsteuer), wird unter den gleichen Bedingungen wie zu Punkt 1 auf eine Vollstreckung verzichtet.
  3. Für Spenden an Organisationen, die Hochwasseropfer unterstützen, genügt bis zum 31. Oktober 2021 der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbeleg der Bank. Eine Zuwendungsbestätigung ist nicht erforderlich.
  4. Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, der grundsätzlich keine sog. mildtätigen Zwecke verfolgt, z.B. ein Sportverein, wenn er im Rahmen einer Sonderaktion Spenden für Hochwasseropfer sammelt und diese an eine entsprechende Organisation weitergibt. Das ist deswegen von Bedeutung, weil Vereine grundsätzlich nur satzungsmäßig tätig werden dürfen, ohne die eigene Gemeinnützigkeit zu verlieren.
  5. Sofern durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen vernichtet werden oder verloren gehen, werden hieraus keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen gezogen. Der Verlust der Unterlagen sollte zeitnah dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt werden.
  6. Im Zusammenhang mit dem Verlust zerstörter Gebäude, Maschinen oder ähnlicher Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen genutzt wurden (im Gegensatz zu privat genutzten Immobilien oder z.B. Pkw) wurden Sonderabschreibungsmöglichkeiten und Vereinfachungen bei der Geltendmachung von Betriebsausgaben geschaffen. Dies gilt auch für Immobilien, die vermietet werden. Auf die Darstellung der einzelnen Regelungen möchten wir hier verzichten. Sofern Sie betroffen sind, erläutern wir die Möglichkeiten gerne in einem individuellen Gespräch.
  7. Arbeitgeber können ihren durch die Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern eine steuerfreie Beihilfe in Höhe von bis zu EUR 600,00 zahlen. Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen zur Beseitigung der Schäden gewährt, bleibt der Zinsvorteil während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Voraussetzung ist, das das Darlehen die Höhe des Hochwasserschadens nicht übersteigt.
  8. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, aus ihren Bruttogehältern (also vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) zu spenden und zwar entweder zugunsten der eigenen Kollegen zu Finanzierung einer Beihilfe gemäß Punkt 7 oder zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an eine gemeinnützigen Organisation.
  9. Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Fehlen einer Elementarschadensversicherung ist unschädlich.

Klaus Esch

Steuerberater
klaus.esch@ahw-unternehmerkanzlei.de

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