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  • 30. November 2021
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Steuerfalle Gemeinschaftskonto bei Ehegatten – Die Gefahr der (unerkannten) Steuerhinterziehung

Unter Eheleuten ist im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der Irrglaube weit verbreitet, dass es ein gemeinsames Vermögen gibt, welches beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht. Diese Fehlvorstellung kann, insbesondere bei Vorliegen eines gemeinsamen Kontos, auf welches ein Ehepartner erwirtschaftetes Einkommen einzahlt, zu einer unbemerkten Steuerhinterziehung führen.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Es gibt in Deutschland drei Modelle des gesetzlichen Güterstandes. Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese gilt immer dann, wenn keine abweichende Regelung in einem notarieller Ehevertrag geschlossen wird. In der Zugewinngemeinschaft verbleibt das Vermögen des einzelnen Ehegatten auch nach Eheschluss sein persönliches Vermögen. Erst im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod, Scheidung oder einen Güterstandwechsel findet ein Vermögensausgleich statt. Dabei wird der Zugewinn im Verlauf der Ehe ausgeglichen. Verglichen wird das Vermögen der einzelnen Ehegatten zu Begründung bis zur Beendigung der Ehe. Im nächsten Schritt wird der Zugewinn der Ehe unter den Ehegatten ausgeglichen. Wenn also Ehegatte A während der Ehe im Vorher-Nachher-Vergleich einen Zugewinn von 50.000 € verzeichnet und Ehegatte B lediglich 10.000 €, dann hat Ehegatte A einen Zugewinn von 40.000,00 € erzielt. Hiervon  muss  A dem Ehegatten B einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 20.000 € leisten.

Alternativ kann notariell auch der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Bei diesem bleiben die Vermögen ebenfalls voneinander getrennt, es wird jedoch bei Beendigung der Ehe kein Ausgleich vorgenommen. Eine weitere Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft, bei der durch Eheschließung die Vermögen beider Eheleute zu einem gemeinsamen Vermögen werden. Der Zugewinn im Rahmen der Ehe fließt in diese Gütergemeinschaft mit ein. Bei Beendigung der Ehe wird eine Gesamtteilung vorgenommen.

Schenkungen in der Ehe

Auch während der Ehe sind unentgeltliche Vermögensverfügungen, also Schenkungen im Sinne des BGB möglich. Diese ziehen eine Schenkungssteuerpflicht nach sich. Formal abzugrenzen sind ehebezogene Zuwendungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getätigt werden und als Beitrag zur Verwirklichung und Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gedacht sind. Der Parteiwille entscheidet in diesem Falle darüber, ob die Zuwendung der Förderung und dem Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaften dient. Leider sind auch die ehebezogenen Zuwendungen schenkungssteuerpflichtig und insofern der Schenkung gleichzustellen.

Besonders häufig wird eine Schenkung im Rahmen der Ehe relevant, wenn es einen Alleinverdiener oder einen wesentlich besserverdienenden Ehegatten gibt. Haben die Ehegatten ein gemeinsames Bankkonto in Form eines Oder-Kontos, auf welches beide Eheleute uneingeschränkt Zugriff haben, kann bereits das Einzahlen des Gehalts des einkommensstärkeren Partners auf dieses Konto eine steuerpflichtige Schenkung darstellen. Denn durch die gemeinsame Kontoführung werden die Ehepartner als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner zu gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet. Dies sieht § 430 BGB so vor. Das Einzahlen des Gehalts kann daher also gewissermaßen eine hälftige Zuwendung an den Partner darstellen, da dieser gleichsam Anteil an dem Konto hat. Die Einzahlungen sind dann schenkungssteuerpflichtig. Schenkungssteuer fällt an, wenn der persönliche Freibetrag von 500.000 €, der Ehegemeinschaften alle zehn Jahre zusteht, überschritten wird.

Risiko der Steuerhinterziehung

Problematisch können Schenkungen werden, wenn diese beim Finanzamt nicht angezeigt werden. Der Schenkungstatbestand ist den meisten Ehegemeinschaften unbekannt. Werden sie nicht angezeigt, hinterziehen Ehepartner oft unwissentlich Schenkungssteuer. Diese Schenkungen werden insbesondere im Falle einer Ehescheidung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen angezeigt.

Prävention

Eine mögliche Steuerhinterziehung durch ein gemeinsames Konto lässt sich dadurch verhindern, dass dieses nicht als Oder-Konto, sondern als Und-Konto geführt wird, bei dem ein Partner nur ein eingeschränktes Zugriffsrecht hat. Wird im Innenverhältnis eine Vereinbarung über das Ausmaß der Verfügungsgewalt über das Konto vereinbart, zum Beispiel eine Art Treuhandverhältnis, hat dies den juristisch den Effekt, dass die Vermutung einer Schenkung ausgeräumt wird. Eine derartige Regelung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Glücklicherweise gibt es im ehelichen Güterstand aber auch Spielräume, um einer Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht zu entgehen. Wurde im Rahmen der Ehe bereits ein Zugewinn erwirtschaftet, kann die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag beendet und zum Güterstand der Gütertrennung gewandelt werden. Dadurch entsteht ein steuerfreier Zugewinnausgleichanspruch des Ehegatten. Ein anschließender Wechsel zurück in die Zugewinngemeinschaft ist ebenfalls möglich und nach Grundsatzentscheidung des BGH auch nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb auch von einer „Güterstandschaukel“ gesprochen wird.  Damit verbunden sind allerdings Notarkosten. Deshalb sollte vorher ermittelt werden, wie viel Schenkungssteuer oberhalb des Freibetrages anfällt und ob diese etwaige Notarkosten übersteigt.

Ausblick

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in der Zugewinngemeinschaft in Bezug auf eheliche Zuwendungen und Schenkungen Vorsicht geboten ist, da die Gefahr der Steuerhinterziehung grundsätzlich besteht. Größere Zuwendungen sollten daher dem Finanzamt mitgeteilt werden. Sollte die Freibetragsgrenze überschritten werden, ist zu überlegen, ob die Schenkungssteuer nicht gespart werden kann. Dies gilt Insbesondere bei einem gemeinsamen Und-Konto der Eheleute.

Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Vertrauen Sie sich uns an – unser Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec und unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge beraten Sie in Ihrer persönlichen Situation gerne umfassend und diskret.

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