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  • 01. Juni 2022
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Sind Kryptowährungen in der Einkommensteuer zu berücksichtigen?

Virtuelle Währungen erfreuen sich seit einigen Jahren immer größerer Beliebtheit, gerade auch aufgrund hoher Renditeversprechen. Die Frage der Besteuerung von Kryptowährungen ist dabei seit vielen Jahren ein relevantes Streitthema innerhalb der Einkommensteuer.

Das Bundesfinanzministerium hat nun reagiert und mit seinem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen konkretisiert.

Inhalt vom BMF-Schreiben

Das Bundesamt der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches dem Steuerpflichtigen einen rechtssichernden Leitfaden in die Hand geben soll.

Durch das Schreiben liegt erstmalig eine bundesweite einheitliche Verwaltungsanweisung zum steuerrechtlichen Umgang mit Kryptowährungen vor.

In dem BMF-Schreiben geht es insbesondere darum, dass die Kryptowährungen zum einen technisch erläutert werden und zum anderen, dass diese ertragssteuerrechtlich eingeordnet werden können.

Eine spannende, oft gestellte Frage der vergangenen Jahre war, ob die Zehnjahresfrist Anwendung findet und ob Vorgänge wie Lending oder Staking zu einer Verlängerung der Frist führen können.

Laut BMF gilt für Privatpersonen Folgendes: Der Verkauf von erworbenen Kryptowährungen ist steuerfrei, wenn diese erst nach einem Jahr nach Erwerb gewinnbringend verkauft werden. Die verlängerte Frist von 10 Jahren findet dabei zunächst keine Anwendung, allerdings ist der Zeitpunkt der Anschaffung zu beachten. So beginnt die Jahresfrist beispielsweise beim Lending mit dem Rückerhalt der Kryptowährung aus dem Pool erneut.

Aber was ist die Kryptowährung überhaupt?

Unter Kryptowährungen versteht man digitale (Quasi-)Währungen mit einem dezentralen, stets verteilten und kryptografisch abgesicherten Zahlungssystem. Die wohl meist bekannteste Kryptowährung ist der Bitcoin. Kryptowährungen existieren nur virtuell, d.h. physisch sind sie nicht vorhanden. Sie können das ein wenig mit dem Geld auf Ihrer Bank vergleichen: Auch dieses ist virtuell und physisch nicht vorhanden. Der Unterschied dabei ist jedoch, dass Sie Ihr virtuelles Geld auf der Bank jederzeit in physisches Bargeld umwandeln lassen können. Bei Kryptowährungen ist dies nicht möglich, da sie nur digital existieren und bei keiner Bank derart hinterlegt sind.

Müssen Sie auf Kryptowährungen Steuern bezahlen?

Grundsätzlich ordnet die Finanzverwaltung Kryptowährungen nicht als Währung ein, sondern als Wirtschaftsgut. Somit ist Vorsicht geboten: Erzielen Sie Gewinne in Bezug mit Kryptowährungen, schaut das Finanzamt nämlich genauer hin!

Als Inhaber von Kryptowährungen sollten Sie daher wissen, dass Sie auch hier Ihre Steuern zahlen müssen, dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kryptowährungen fallen in den meisten Fällen, steuerrechtlich gesehen, in die Kategorien von privaten Veräußerungsgeschäften, sodass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet. Gewinne, die durch den Handel mit Kryptowährungen entstehen, gehören zu den Veräußerungsgewinnen und werden ähnlich behandelt wie Gewinne, die z.B. beim Verkauf von seltenen Kunstwerken oder Oldtimern entstehen. Bei diesen Veräußerungsgewinnen fallen Steuern unter bestimmten Umständen an.

Nun könnte also für Sie die Frage interessant sein, ab wann sich das Finanzamt für Ihre Kryptowährungen interessiert. Ein Interesse liegt vor, wenn Sie

  • Ihre Kryptowährungen, wie z.B. Bitcoins nach weniger als einem Jahr nach Erwerb wieder verkaufen und
  • wenn Ihr Gewinn über der Freigrenze von 600 EUR liegt.

Bitte beachten Sie hier jedoch, dass die Freigrenze von 600 EUR bereits dann als erreicht gilt, wenn Sie bereits einen Veräußerungsgewinn aus der Kategorie „private Veräußerungsgeschäfte“ erzielt haben, indem Sie z.B. ein seltenes Kunstwerk verkauft haben. Sodann wird Ihre Freigrenze aufgebraucht und Ihr Gewinn aus dem Verkauf der Kryptowährungen wird steuerpflichtig.

Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen sind zudem in jedem Fall in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

Fazit

Kryptowährungen unterliegen also unter bestimmten Voraussetzungen der Einkommensteuer. Halten Sie Ihre digitale Währung länger als ein Jahr und verkaufen diese gewinnbringend, müssen diese nicht versteuert werden. Hierbei ist wiederum Vorsicht geboten für die Fälle, dass Sie in der Zwischenzeit mit Kryptowährungen etwas gekauft oder Ihre Kryptowährung in eine andere umgetauscht haben, denn dann beginnt die Frist von einem Jahr mit jedem Tausch erneut.

Kryptowährungen können durchaus renditefähig und steuerlich vorteilhaft sein, es gilt jedoch die Besonderheiten zu beachten. Für Unternehmer wie für Privatpersonen gilt es daher, diese neuen Vorgaben innerhalb ihrer Steuererklärungen zu beachten. Dabei kann die richtige steuerliche Einordnung von Kryptowährungen erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung haben.

Das BMF hat zudem festgestellt, dass diese Regelungen keine endgültige Auseinandersetzung mit der Materie war, sondern vielmehr ein Zwischenergebnis aus der Welt des virtuellen Geldes darstellt. Die Kryptowelt entwickelt sich rasant und für die Zukunft ist auch weiterhin mit einer stetigen Veränderung zu rechnen. Bleiben Sie daher up to date und abonnieren Sie unseren Newsletter, um keine aktuellen und relevanten Themen mehr zu verpassen.

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