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Reform des Personengesellschaftsrechts – Die wesentlichen Änderungen durch das MoPeG

Zwischen der rechtlichen Theorie auf Grundlage des Gesetzes und der tatsächlich gelebten Praxis bestehen insbesondere auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts einige Unterschiede. Das liegt daran, dass das BGB und das HGB immerhin 1900 in Kraft getreten sind und sich seitdem zumindest im Personengesellschaftsrecht nicht viel getan hat. Als lang herbeigesehnter Schritt erscheint daher die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angestrebte umfassende Änderung. Denn die Bundesregierung der vorangegangen Legislaturperiode hatte sich vorgenommen, das veraltete Personengesellschaftsrecht an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen.

Auf der Zielgeraden, kurz vor dem Ende der Legislaturperiode, hat der Bundesrat am 25. Juni vergangenen Jahres, dem Entwurf zum MoPeG des Gesetzgebers zugestimmt, welches zum 01. Januar 2024 in Kraft tritt. Worin die wesentlichen Neuheiten und Änderungen der Reform liegen, möchten wir im Folgenden darstellen.

Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die wohl umfassendste Reform durch das MoPeG erfährt das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).

Die GbR war vom historischen Gesetzgeber ursprünglich als Gelegenheitsgesellschaft mit geringen Anforderungen gedacht, die regelmäßig nur für eine gewisse Zeit bestehen soll, wenn keine andere Gesellschaftsform wirklich passen möchte. Vor diesem Hintergrund sollte die GbR auch nicht selbst rechtsfähig sein, also die Gesellschaft an sich sollte nicht durch Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet werden oder als Partei an einem Prozess teilnehmen können. Schlossen die Gesellschafter einen Vertrag mit einem Dritten, so wurden sie selbst unmittelbar dadurch als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet.  In der Praxis und über die Jahre zeigte sich jedoch, dass die GbR aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Erscheinungsformen annehmen kann. Von den Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften über Kleingewerbe bis hin zu Vereinigungen von Freiberuflern wie ärztliche Gemeinschaftspraxen oder Anwaltssozietäten findet die GbR Anwendung. Lange wurde in der Fachliteratur diskutiert, ob die GbR nicht doch ein eigenständiger Rechtsträger sei, der zumindest teilrechtsfähig ist. Auch der BGH sprach der GbR in der „Weißes Ross“-Entscheidung schließlich zumindest eine Teilrechtsfähigkeit zu, so kann demnach die GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden.

Durch die Reform ist die Rechtsfähigkeit der GbR nun final anerkannt und bekommt in § 705 Abs. 2 BGB k.F. eine gesetzliche Grundlage. Dadurch kann die Gesellschaft nun eigenes Vermögen bilden und eigenständig klagen und verklagt werden. Die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt dabei aber rechtlich bestehen, Gläubiger können sich also auch weiterhin mit ihren Ansprüchen direkt an die Gesellschafter wenden. Dabei haben die Gesellschafter auch die Wahl zu entscheiden, ob sie die Gesellschaft als eine rechtsfähige Gesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, führen wollen oder als reine Innengesellschaft, die nicht nach außen auftritt.

Gesetzlich vermutet wird aber die gewollte Rechtsfähigkeit einer GbR, im Zweifel ist also nachzuweisen, dass die Gesellschaft lediglich als Innengesellschaft besteht und nicht im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Das GbR-Register

Es soll zukünftig ein neues Gesellschaftsregister eingeführt werden, in dass sich am Rechtsverkehr teilnehmende und somit rechtsfähige Gesellschaften eintragen lassen können, aber nicht zwanghaft müssen, § 707 BGB k.F. Wenn eine Eintragung erfolgt, führt die Gesellschaft den Zusatz der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Eintragungspflichtig sind dabei Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie Angaben zum Namen, Geburtsdatum und Wohnort der einzelnen Gesellschafter sowie der Vertretungsbefugnis. Das Gesellschaftsregister soll ähnlich wie das Handelsregister auch Gutglaubensschutz betreffend der dort eingetragenen Angaben entfalten. Denn der Vorteil der Eintragung liegt darin, dass aufgrund der Publizität etwaige Garantien betreffend des Gesellschaftsbestehens, der Gesellschafter und der Vertretung obsolet werden, da der Vertragspartner das öffentliche Register einsehen kann. Auch kann die eGbR als einzige in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, wobei betreffend der wirtschaftlichen Berechtigten auf das GbR-Register verwiesen wird. Dafür soll auf der anderen Seite aber auch auf das, was eingetragen wird, vertraut werden können.

Sitz der GbR

Neu ist auch, dass die GbR nach § 706 BGB k.F. einen Sitz hat. Und zwar da, wo die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geführt werden. Ist die Gesellschaft im Register eingetragen, kann sie daneben auch einen vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz haben.

Statuswechsel und Umwandlung

Die eGbR wird zum umwandlungsfähigen Rechtsträger. Wenn sich die Gesellschaftsform ändert, etwa durch Aufsteigen oder Herabsinken von und zu einer OHG oder durch Umwandlung, wird die Gesellschaft in das entsprechende andere Register übertragen. Im GbR-Register wird sodann ein entsprechender Vermerk eingetragen, aus dem sich ergibt, in welchem Register die Eintragung fortgeführt wird.

Gestaltungsfreiheit bei den Beiträgen

Durch die §§ 708, 709 BGB k.F. wird den Gesellschaftern Gestaltungsfreiheit betreffend der Beiträge und dem Stimmrecht zugesprochen. Grundsatz ist dabei, dass Stimmkraft und Gewinnanspruch sich nach dem Verhältnis der Beitragswerte richten. Der Beitrag eines Gesellschafters kann dabei in jeder Förderung des Gesellschaftszwecks liegen, also auch in Leistung von Diensten oder Arbeit. Durch den Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter sowohl den Wert der Beiträge bestimmen als auch abweichende Stimmrechtsregelungen treffen.

Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils

Gesetzlich normiert ist künftig auch die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils. Während nach bisheriger Gesetzeslage z.B. der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt und der Gesellschaftsanteil regulär nicht übertragbar ist, macht § 711 BGB k.F. das Übertragen möglich und normiert, die vertragliche Fortsetzung mit den Erben im Todesfall vereinbaren zu können.

Personengesellschaften des Handelsregisters öffnen sich für Freiberufler

Die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Co. KG sind nach bisheriger Gesetzeslage nicht offen für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, da sie kein Handelsgewerbe betreiben, weshalb sich diese oft in eine GbR zusammenschließen. Dies ändert sich mit dem MoPeG, welches den Freiberuflern den Zugang zu den Personengesellschaften eröffnet. So können sich Freiberufler künftig, soweit das Berufsrecht dies zulässt, zu einer OHG zusammenschließen und in das Handelsregister eintragen lassen.

Beschlussmängel

Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in den §§ 109 ff. HGB k.F. auch erstmals Regelungen über die Nichtigkeit und Anfechtung von mangelhaften Gesellschafterbeschlüssen im Personenhandelsgesellschaftsrecht eingeführt. Ein solches Beschlussmängelrecht war dem HGB bis dato fremd. Ein unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften geschlossener Beschluss einer Gesellschafterversammlung ist demnach in zwei Fällen nichtig:

Zum einen, wenn durch den Beschluss solche Vorschriften verletzt sind, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, also solche, die etwa auch nicht durch den Gesellschaftervertrag abdingbar sind.

Zum anderen, wenn einer der Gesellschafter den nicht bereits per se nichtigen und fehlerhaften Beschluss durch Anfechtungsklage anficht. Die Anfechtungsklage muss dabei innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe gegenüber dem Anfechtungsberechtigten erhoben werden.

Einheitsgesellschaft

Durch die Reform erlangt auch die sogenannte Einheitsgesellschaft in § 170 Abs. 2 HGB k.F. gesetzliche Anerkennung. Die Einheitsgesellschaft ist ein Konstrukt aus einer Co. KG und einer GmbH, wobei die GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) der Co. KG ist, welche ihrerseits wiederum alle Anteile an der GmbH hält. In der Rechtsprechung, Literatur und Praxis ist die Einheitsgesellschaft bereits länger anerkannt, die normative Anbindung und Regelung fehlte jedoch bisher.

Allgemein ist wohl anerkannt, dass bei der Einheitsgesellschaft die Kommanditisten der Co. KG die Gesellschafterrechte der GmbH ausüben, was jedoch grundsätzlich der Systematik des HGBs widerspricht, da dort in § 170 steht, dass die Kommanditisten von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Strittig ist, ob es dafür einer besonderen vertraglichen Ausgestaltung bedarf oder sich dies trotz der vorbezeichneten Regelung bereits auf Grund der gesetzlichen Lage ergibt.

Der Streit ist nun durch den Gesetzgeber beendet worden, da der neu eingeführte § 170 Abs. 2 HGB k.F. besagt, dass im Falle der Einheitsgesellschaft die Kommanditisten der Co. KG, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die Rechte der Gesellschafterversammlung der GmbH wahrnehmen.

Ausblick

Bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 01. Januar 2024 dauert es zwar noch, dennoch sollten Gesellschafter überprüfen, ob bei ihnen auf Grund der neuen Vorschriften Handlungsbedarf besteht oder diese umfänglich mit dem bestehenden Gesellschaftsvertrag vereinbar sind.

Freiberufler können darüber hinaus in Erwägung ziehen, sich die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften zunutze zu machen, um etwa in Form der Co. KG ihre Haftung auf die eines Kommanditisten zu beschränken. Auch sollten am Rechtsverkehr teilnehmende GbRs eine Eintragung in das kommende Gesellschaftsregister erwägen, aufgrund der Publizität des Registers können potentielle Geschäftspartner sich auf das dort eingetragene verlassen, wodurch eine stärkere Vertrauensbasis geschaffen wird. Wenn die GbR Eigentümerin eines Grundstücks ist oder noch werden soll, ist eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ohnehin erforderlich.

Die AHW Unternehmerkanzlei ist auf das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zu den Änderungen durch das MoPeG und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und unterstützen Sie in anderen gesellschaftsrechtlichen Belangen.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec. für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

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