Reform des Personengesellschaftsrecht
Von Philip Rabener
Am 20. April diesen Jahres hat die Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht, der einige Veränderungen insbesondere im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorsieht. Die Reform, welche noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden soll, verfolgt den Zweck, das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen.
So soll dem Entwurf nach ein dem Handelsregister nachempfundenes Register eingeführt werden, in welches sich GbRs eintragen lassen können. Grundsätzlich soll es der freien Entscheidung der Gesellschafter obliegen, ob die Gesellschaft eingetragen werden soll. Ist die Gesellschaft allerdings einmal eingetragen, so kann sie das Register nicht mehr auf Antrag der Gesellschafter verlassen. Für einige Gesellschaften soll die Registrierung jedoch zwingend sein, insbesondere für solche, die Grundstücke erwerben oder in ein Aktienregister oder eine Gesellschafterliste eingetragen werden sollen. Die Eintragung soll nämlich aus Gründen der Transparenz Voraussetzung für solche Vorgänge sein.
Zudem soll die GbR durch die Reform an inländischen Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, beteiligt werden können.
Auf internationaler Ebene wird es Personengesellschaften ermöglicht, ihren Verwaltungssitz zu verlegen. Der Verwaltungssitz soll von dem neu geschaffenen Begriff des Vertragssitzes, welcher sich nach dem durch die Gesellschafter als Sitz der Gesellschaft vereinbarten Sitz richtet, abweichen dürfen. Nach bisheriger BGH Rechtsprechung war immer der Verwaltungssitz der Anknüpfungspunkt in diversen Bereichen, z.B. bei der Bestimmung der zuständigen Gerichte. Es unterliegen dem folgend bisher nur solche Personengesellschaften deutscher Gerichtsbarkeit und dürfen sich im Handelsregister eintragen, deren Verwaltungssitz auch im Inland liegt. Durch die Reform soll es nun ausreichen, wenn der Vertragssitz im Inland liegt, der Verwaltungssitz kann davon abweichend woanders liegen. Somit soll es möglich sein, den Verwaltungssitz auch in das EU-Ausland zu verlegen, zumindest in solche Mitgliedstaaten, die der Gründungstheorie folgen, welche an den Ort der Gründung bzw. der Registereintragung anknüpft.
Der Entwurf sieht eine Vereinheitlichung der Beschlussfassung aller Personengesellschaften vor. Mangelhafte Beschlüsse sollen dabei künftig nicht zwanghaft nichtig und die Nichtigkeit durch Feststellungsklage jederzeit, ohne dass eine Frist gewahrt werden muss, gerichtlich feststellbar sein. Vielmehr soll differenziert werden in nichtige und anfechtbare Beschlüsse nach Vorbild des Aktienrechts. Demnach sind solche Beschlüsse, die gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen nichtig und alle anderen Fehler führen lediglich zu einer Anfechtbarkeit des Beschlusses. Die Anfechtung kann dabei innerhalb einer dreimonatigen Frist bei dem zuständigen Landgericht erfolgen. Der dahinter stehende Gedanke ist es, die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen schneller zu klären, da ein anfechtbarer Beschluss nur innerhalb der Frist angefochten werden kann, während ein nichtiger Beschluss ohne Beachtung einer Frist durch Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden kann. Dies kann zu Unsicherheiten und Schwebezuständen führen.
Auch die Rechtsformen des Handelsrecht erfahren Änderungen, so wird die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Freiberufler wie Anwälte, Ärzte oder Architekten zugänglich. Der Zugang soll dabei aber unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt stehen, der dem Bund und den Ländern die Möglichkeit gibt, über die berufsrechtliche Gesetzgebungskompetenz noch Bedingungen und Voraussetzungen für den Zugang von Freiberuflern zur Rechtsform der GmbH & Co. KG zu schaffen.
Das MoPeG schafft durch den neuen § 170 Abs.2 HGB Klarheit betreffend die Vertretungsbefugnis der sog. Einheits-KG. Die Einheits-KG ist ein Konstrukt, in welchem der einzige Komplementär einer GmbH & Co. KG eine GmbH ist, deren Alleingesellschafterin wiederum die KG ist. Da die KG alle Anteile an der Komplementär-GmbH hält und selbst durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertreten wird, würde im Falle einer Entscheidung auf Gesellschafterebene eine Machtkonzentration bei den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH vorliegen. Die Geschäftsführer könnten sämtliche Beschlüsse, auch sie selbst betreffend, alleine fassen, ohne dass die Kommanditisten der GmbH & Co. KG darauf Einfluss nehmen könnten, was zu einem Interessenskonflikt bei der Abberufung und der Entlastung der Geschäftsführer führt.
- 170 Abs.2 HGB des Entwurfs spricht nun den Kommanditisten vorbehaltlich anderer Vereinbarungen die Wahrnehmung der Rechte in der Gesellschafterversammlung zu und regelt das Problem somit nun gesetzlich.
Ausblick:
Der Entwurf der Expertenkommission sieht keine vollständige Reform des Personengesellschaftsrechts vor, die Reformvorschläge haben aber dennoch starke Wirkung und bilden die Entwicklungen der Rechtsprechung und der Rechtspraxis mitunter sehr detailliert ab. Allerdings hat der Entwurf auch seine Schwächen und lässt einige Fragen offen, so gibt der § 170 Abs.2 HGB keine Auskunft über die Art der Vertretung der Kommanditisten, woraus auch keine Angaben über eine mögliche Haftung ergeht. Hier besteht also weiterhin Bedarf einer gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung.
Es gilt abzuwarten, ob die lange erwartete Reform noch in der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt wird. Wir verfolgen für Sie diese Gesetzesreform und informieren Sie, sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen.
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