Quarantänepflicht für Urlaubsrückkehrer
In NRW und anderen Bundesländern haben die Sommerferien begonnen. Während üblicherweise der Sommerurlaub schon Monate im Voraus geplant wird, so ist die Urlaubssaison dieses Jahr vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie von Unsicherheit und Kurzfristigkeit geprägt.
Günstige Angebote locken an den Strand in die Sonne, wobei vor Ort das böse Erwachen vor geschlossenen Geschäften, Lokalen und anderen Freizeitaktivitäten folgen kann. Aber nicht nur bei Urlaubsantritt kann die Urlaubslaune schnell verfliegen, auch bei der Rückkehr aus dem Urlaub kann eine Quarantänepflicht drohen. Eine solche ist nämlich in der Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW für Rückkehrer aus Risikogebieten vorgesehen und auch in den anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Vorschriften. Die Coronaeinreiseverordnung galt ursprünglich bis zum 15. Juli 2020, wurde inzwischen mit einigen Modifikationen bis zum 11. August 2020, also bis zum Ende der Sommerferien, verlängert.
Wer ist von der Quarantänepflicht betroffen?
Die Quarantänepflicht betrifft Personen, die aus dem Ausland in das Land NRW einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Welche Länder und Regionen sind betroffen?
Die Einstufung eines Landes oder einer Region als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste der Risikogebiete des Robert Koch-Instituts (Stand 14.07.2020) rund 130 Staaten. Darunter sind auch beliebte Urlaubsziele wie Ägypten, Albanien, Schweden, Türkei, Marokko, Russland und die USA. Auch Serbien und Bosnien stehen auf der Liste.
Was muss ich bei einer Rückkehr aus einem Risikogebiet beachten?
Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Zuhause oder in einer anderen geeigneten Unterkunft für 14 Tage abzusondern. In dieser Zeit darf man keinen Besuch von Personen außerhalb des Hausstandes empfangen. Darüber hinaus muss unverzüglich das Gesundheitsamt kontaktiert und über den Aufenthalt in einem Risikogebiet informiert werden. Sollten Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, auftreten, so ist das Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich zu informieren.
Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
Die Coronaeinreiseverordnung enthält einen Katalog an Ausnahmen zur Quarantänepflicht. So gilt die Pflicht zur Absonderung unter anderem nicht für Durchreisende, Berufstätige im grenzüberschreitenden Güterverkehr, Besatzung und Mitarbeiter im Personenverkehr oder Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage beruflich veranlasst aus einem Risikogebiet nach NRW einreisen.
Wer ein ärztliches Zeugnis über negative molekularbiologische Testung auf den Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher oder englischer Sprache hat, ist ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die BRD vorgenommen worden sein und muss in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden sein und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden.
Des Weiteren gibt es Sonderregelungen für Saisonarbeitskräfte oder Arbeitskräften auf Baustellen.
Bekomme ich weiter Gehalt wenn ich in Quarantäne muss oder an COVID-19 erkranke, weil ich meinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht habe?
Wer den Urlaub in einem Risikogebiet verbringt, hat nach seiner Rückkehr, wenn er sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben muss, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Das liegt daran, dass die quarantänebedingte Arbeitsunfähigkeit billigend in Kauf genommen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB entfällt somit. Wenn das Reiseziel allerdings erst nach Reiseantritt als Risikogebiet eingestuft wird, so besteht der Anspruch auf Lohnzahlung fort. Hier kommt aber eine Erstattung der Lohnkosten durch den Arbeitgeber über § 56 IfSG bei der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Landschaftsverbände – LVR) in Betracht.
Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung mit Einverständnis des Arbeitgebers von einem häuslichen Arbeitsplatz, so bleibt selbstverständlich trotz Quarantäne der Anspruch auf Lohnzahlung bestehen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbringt, sogar an COVID-19, kann auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen, da er die Erkrankung schuldhaft im Sinne von § 3 EFZG herbeigeführt hat.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Quarantänepflicht?
Ein Verstoß gegen die Quarantänevorschriften, die Meldepflicht beim Gesundheitsamt oder eine sonstige sich aus der Verordnung ergebende Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Auch arbeitsrechtlich kann ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht schwerwiegende Folgen haben. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zwingen, wenn ihnen die Quarantänepflicht bekannt ist. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nicht zwingen, seine Arbeitsleistung vom Home-Office aus zu erbringen. Sofern es aber technisch möglich ist, dürfte dies in der Regel die beste Lösung für alle sein.
Ein Arbeitnehmer, der trotz bestehender Quarantänepflicht seine betriebliche Arbeitsstätte aufsucht, begeht aufgrund der damit verbundenen Gefahr für Kollegen, Kunden etc., eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die zumindest eine Abmahnung, wenn nicht sogar in schwerwiegenden Fällen eine Kündigung zur Folge haben kann.
Darf der Arbeitgeber vor oder nach dem Urlaub fragen, ob der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet war?
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich seine Arbeitnehmer nicht danach fragen, wo er seinen Urlaub verbracht hat oder verbringen will. Er darf aber wohl zumindest danach fragen, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat bzw. aufhalten wird. Arbeitnehmer sind verpflichtet, solche Fragen, die aufgrund der dem Arbeitgeber obliegende Schutzpflicht für alle anderen Arbeitnehmer gerechtfertigt sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch datenschutzrechtlich ist die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten zulässig. Besteht ein Betriebsrat sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
Darf der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Reise in ein Risikogebiet untersagen?
Ein solches Verbot besteht nicht, allerdings kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt selbstverständlich auf die Folgen einer Reise in ein Risikogebiet und hier insbesondere auf den Verlust des Lohnfortzahlungsanspruchs hinweisen.
Unsere Empfehlung
Der wohlverdiente Sommerurlaub kann dieses Jahr trotz der Pandemie stattfinden. Es ist allerdings bei der Wahl des Reiseziels Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich schon bei der Urlaubsplanung zu kontrollieren, ob es sich bei dem gewünschten Reiseziel um ein Risikogebiet der Liste des Robert-Koch Instituts handelt. Wer trotzdem in ein Risikogebiet reist, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum der Quarantäne. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer befragen, ob sie sich im Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten haben.