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  • 19. August 2020
  • Corona-News

NRW verbessert Soforthilfe-Abrechnungsverfahren

Mit der NRW Soforthilfe hat die Landesregierung mehr als 430.000 Unternehmen mit Zuschüssen von insgesamt 4,5 Milliarden Euro bei der Abdeckung von Liquiditätsengpässen, die in Folge der SARS-CoV-2-Panedemie entstanden waren, unterstützt. Zuletzt gab es Kritik an den Abrechnungsvorgaben des Bundes, was dazu geführt hatte, dass in Nordrhein-Westfalen das Rückmeldeverfahren Mitte Juli angehalten und die Rückmeldefrist auf den 30. November 2020 verlängert wurde. Die konkreten Streitpunkte umfassten die Bewertung von Personalkosten, Zahlungsstundungen und Zahlungseingängen für erbrachte Leistungen aus der Vor-Corona-Zeit, was in vielen Fällen zu als ungerecht empfunden Rückzahlungsforderungen geführte hatte. NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart verkündete heute, dass man nun einige Verbesserungen im Sinne der Unternehmer erwirkt und Klärung in einigen Streitfragen geschaffen habe. Wir haben die Veränderungen im Abrechnungsverfahren für Sie im Folgenden zusammengefasst.

 

Personalkosten lassen sich mit Einnahmen verrechnen

Ursprünglich war seitens der Bundesregierung vorgesehen, dass die Soforthilfe nicht zur Deckung von Personalkosten verwendet werden darf, da man hierfür das Kriseninstrument der Kurzarbeit vorgesehen hatte. Durch die schrittweise eingeführten Lockerungen der Quarantäne-Bestimmungen konnten viele Unternehmen im Förderzeitraum allerdings höhere Einnahmen erzielen, die zu rückzahlungspflichtigen Liquiditätsüberschüssen geführt hatten. Bisher war es so, dass die gestiegenen Personalkosten, die zur Erwirtschaftung der gestiegenen Umsätze angefallen waren, beim Soforthilfe-Abrechnungsverfahren nicht berücksichtigt werden durften. Das hat sich nun geändert. Ab sofort dürfen Personalkosten, die nicht durch andere Maßnahmen (wie etwa das Kurzarbeitergeld) abgedeckt werden und zur Erzielung der Mehreinnahmen notwendig waren, mit den im Förderzeitraum erzielten Einnahmen verrechnet werden. Dies hat in vielen Fällen eine Minderung der Soforthilfe-Rückzahlungen zur Folge.

 

Gestundete Zahlungen werden nicht negativ ausgelegt

Zahlungen von Miete, Pacht- oder Leasingraten, für die im Zuge der Krise eine Stundung vereinbart worden war, dürfen ab sofort im Abrechnungsverfahren in voller Höhe angerechnet werden – so wie sie innerhalb des Förderzeitraums andernfalls angefallen wären. Anfänglich war vorgesehen, dass bei der Abrechnung nur tatsächlich geleistete Zahlungen berücksichtigt werden dürfen. Da dies zu einer Benachteiligung der Unternehmen geführt hatte, die in Eigeninitiative Maßnahmen zur Liquiditätssicherung betrieben hatten, wurde diese Regelung nun gekippt.

 

Option auf Änderung des Zuflussprinzips

Da im bisherigen Verfahren alle tatsächlichen Zahlungseingänge unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringen berücksichtigt wurden, hatten einige Unternehmen im Förderzeitraum Liquiditätsüberschüsse aus Arbeiten erzielt, die vorm Einsetzen der Pandemie erbrachten wurden. Hierbei wurden Branchen wie das Handwerk und der Messebau benachteiligt, in denen nachgelagerte Zahlungsvereinbarungen üblich sind. Unternehmen wird nun die Möglichkeit gewährt, Einnahmen aus dem Förderzeitraum auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.

Ähnliches gilt für hohe Zahlungseingänge, die sich auf Leistungen des gesamten zurückliegenden Jahres beziehen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Einnahmen aus GEMA-Leistungen für Kunstschaffende. Einnahmen aus dieser Einmalzahlung dürfen nun anteilig auf die den Förderzeitraum betreffenden Monate angesetzt werden.

 

Wenn Sie Fragen haben, die die Änderungen im Abrechnungsverfahren betreffen oder sich unsicher sind, ob dies zu einer Minderung Ihrer Soforthilfe-Rückzahlungen führen kann, helfen Ihnen die Experten der AHW gerne dabei Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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