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  • 20. November 2020
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Novemberhilfe für vom Lockdown betroffene Unternehmen

In allen Bundesländern gelten seit dem 2. November 2020 Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, durch die alle Betriebe der Freizeitbranche, wie z.B. Gastronomiebetriebe (Außerhaus-Verkäufe bleiben zulässig), Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, geschlossen werden. Zudem dürfen Hotels nur noch Geschäftsreisende beherbergen. Diese Maßnahmen beruhen auf einem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 28. Oktober 2020. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

 

Die Novemberhilfe

Zur Kompensation der mit den Unternehmensschließungen einhergehenden Umsatzausfälle hatte die Bundesregierung ein weiteres Hilfspaket angekündigt, welche nun in Form der Novemberhilfe an den Start geht.

Für jede Woche, in der diese Maßnahmen gelten, wird ein Zuschuss in Höhe von 75% des Umsatzes November 2019 gezahlt. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Überbrückungshilfe. Der Fördersatz in Höhe von 75% des November-Umsatzes 2019 soll pauschal die betrieblichen Fixkosten im Zeitraum der Schließung abgelten. Soloselbstständige können alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Junge Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Bei der Novemberhilfe handelt es sich um einen politischen Kunstgriff: Um die Unternehmen nicht zu belasten, sollte die Unterstützung großzügig ausfallen. Allerdings ist aus Gründen des EU-Beihilferechts ein Ausgleich entgangener Gewinne nicht zulässig. Somit behilft man sich damit, dass pauschal unterstellt wird, dass die betrieblichen Fixkosten 75% des Umsatzes betragen. Ein Nachweis der konkreten Fixkosten ist nicht erforderlich.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind zunächst alle Betriebe, Solo-Selbständige und Vereine, die von den Schließungen direkt betroffen sind, die ihr Geschäft also nicht mehr oder nur noch in stark eingeschränktem Maße ausüben dürfen. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden pauschal als direkt betroffen angesehen.

Daneben sind auch die Unternehmen antragsberechtigt, deren Geschäft zwar nicht untersagt ist, die gewöhnlich jedoch direkt oder indirekt zu mindestens 80% Lieferungen oder Leistungen an Unternehmen erbringen, die direkt betroffen sind. Diese nur mittelbar betroffenen Unternehmen haben zweifelsfrei nachzuweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% im November 2020 erleiden.

 

Welche Auswirkungen haben Umsätze, die trotz der ein Einschränkungen erzielt werden?

Sofern die betroffenen Unternehmen trotz der Einschränkungen noch Umsätze erzielen (z.B. Hotels mit der Beherbergung von Geschäftsreisenden), werden Umsätze in Höhe von bis zu 25% der Umsätze im November 2019 nicht auf die Novemberhilfe angerechnet. Übersteigen die Umsätze im November 2020 diesen Prozentsatz, wird die Novemberhilfe entsprechend gekürzt.

Für Gastronomie-Betriebe gibt es eine Sonder-Regelung: Diese Unternehmen erhalten lediglich eine Förderung in Höhe von 75% der Umsatzerlöse, die diese im November 2019 mit dem In-Haus-Verzehr erzielt haben. Im Gegenzug werden Umsätze, die im November 2020 mit dem Außer-Haus-Verzehr erzielt werden, gar nicht angerechnet. Hierdurch sollen Anreize gesetzt werden, den Außer-Haus-Verkauf auszuweiten. Die Höhe der Umsätze, die auf Außer-Haus- sowie In-Haus-Verzehr entfallen, lassen sich vergleichsweise einfach trennen, da diese im November 2019 noch unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterlagen. Insofern sind die Beträge einfach aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat November 2019 abzulesen.

 

Welche staatlichen Leistungen werden auf die Novemberhilfe angerechnet?

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe II oder das Kurzarbeitergeld.

 

Wie wird die Novemberhilfe beantragt?

Anträge können ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte , sowie vereidigte Buchprüfer gestellt werden, um Missbrauchsfälle, wie sie Anfang des Jahres im Zuge der Soforthilfe vielfach aufgetreten sind, zu vermeiden. Die Antragstellung läuft elektronisch über die Überbrückungshilfe-Plattform (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/).

Eine Ausnahme gibt es für Soloselbständige mit einem Förderhöchstsatz von bis zu 5.000 Euro: Diese sind direkt antragsberechtigt; eine Einschaltung von externen Prüfern ist in diesem Fall nicht notwendig.

Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

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