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  • 15. Juli 2018
  • Neuigkeiten

Neue Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) bei einer GmbH in Kraft

Neben der Satzung einer GmbH ist die Gesellschafterliste das wichtigste Dokument bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Denn nach § 16 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung – z. B. durch einen Verkauf – als Inhaber eines Geschäftsanteils (Gesellschaftsanteils) nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Früher mussten lediglich Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Gesellschafters bei einer GmbH sowie dessen Nennbeträge und laufenden Nummer in der Gesellschafterliste angegeben werden. Diese Angaben mussten seit dem 26.06.2017 um eine weitere Angabe ergänzt werden, nämlich die Angabe zur jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital. Ursächlich für die damalige Verschärfung war die Veränderung des Geldwäschegesetzes und die Einführung eines sog. Transparenzregisters. Hierdurch sollten die wirtschaftlichen Berechtigten einer GmbH schneller identifiziert werden können. Die mit der Änderung des § 40 GmbHG verbundenen Auslegungsstreitigkeiten werden durch die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) teilweise geklärt.

Unser Hinweis:
Die Angaben im Handelsregister, in der Gesellschafterliste, aber auch bspw. bei der Creditreform sind regelmäßig auf deren Aktualität zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wir von AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte unterstützen Sie hierbei. Ihre Ansprechpartner sind Herr Christoph Felten LL.M. oec..

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