Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Was auf ArbeitgeberInnen zukommt
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In einem unserer jüngsten Beiträge hatten wir berichtet, wie sich der Bund gemeinsam mit den Ländern Mitte Februar auf einen Wegfall einer Vielzahl pandemiebedingter Beschränkungen verständigt hat. Dies hat natürlich auch Einfluss auf die Arbeitswelt: So nämlich ist die aufgrund des Pandemiegeschehens ins Leben gerufene Corona-Arbeitsschutzverordnung jüngst zum 20.03.2022 außer Kraft getreten. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert, haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder in ihrer Videoschaltkonferenz vom 16.03.2022 zwar auf eine Verlängerung verständigt – jedoch in deutlich schlankerer Form. Aufschluss gibt der entsprechende Referentenentwurf des BMAS, der am 16.03.2022 beschlossen und zwischenzeitlich auch veröffentlicht wurde.
Schluss mit Verpflichtungen
Es zeichnete sich bereits im Vorfeld ab, dass etwa die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen zum 20.03.2022 entfallen würden und zwischenzeitlich auch entfallen sind. Dies bestätigt auch der o.g. Referentenentwurf. Doch das ist bei Weitem nicht alles. Während die bisherige Corona-Arbeitsschutzverordnung, die noch bis einschließlich zum 19.03.2022 galt, unmittelbar ArbeitgeberInnen z.B. verpflichtete, ihren Beschäftigten zu ermöglichen, ihrer Tätigkeit von zu Hause aus nachzugehen, sieht die seit dem 20.03.2022 geltende Fassung vor, dass zukünftig ArbeitgeberInnen auf Grundlage eines eigens erarbeiteten betrieblichen Hygienekonzeptes entscheiden müssen, welche der bislang geltenden Maßnahmen sie aufrechterhalten möchten oder nicht. Mit anderen Worten: ArbeitgeberInnen haben seit dem 20.03.2022 selbst die Gefährdung durch das Corona-Virus unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens einerseits sowie den tätigkeitsspezifischen Ansteckungsgefahren andererseits einzuschätzen und zu entscheiden, was innerbetrieblich für den Infektionsschutz notwendig ist. Im Anschluss sind entsprechende Maßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen. Die Neufassung der am 16.03.2022 verabschiedeten Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht für Betriebe also nur noch bloße Empfehlungen für etwaige Schutzmaßnahmen vor.
Basisschutzmaßnahmen – Was bleibt, was bleibt nicht?
Zu den Empfehlungen, die die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung im Hinblick auf einen etwaig beizubehaltenden Basisschutz vorsieht, gehört zB das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Eine explizite Verpflichtung zum Tragen derartiger Masken existiert sei dem 20.03.2022 nicht mehr. Kommt ein Arbeitgeber jedoch in der von ihm anzustellenden Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass in seinem Betrieb dem Infektionsschutz nur durch das Tragen einer Maske ausreichend Rechnung getragen werden könne, hat er eine Maskenpflicht entsprechend anzuordnen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Kontaktreduzierung – etwa durch Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von (Büro-)Räumlichkeiten oder in Bezug auf die Möglichkeit, auch weiterhin, d.h. nach dem 19.03.2022, aus dem Homeoffice heraus zu arbeiten.
Fazit und Ausblick
In Anbetracht wieder deutlich steigender Inzidenzen erscheint es durchaus notwendig, in den Betrieben auch über den 19.03.2022 hinaus einen gewissen Grad an Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bedingt durch den Wegfall der 3-G-Regelung am Arbeitsplatz wieder mehr Beschäftigte in die Betriebe zurückkehren werden.
Ob es die richtige Entscheidung von Bund und Ländern war, die Verantwortung zur Bekämpfung bzw. Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Betrieben vollständig auf die Arbeitgeberseite zu verlagern, wird sich in den kommenden Wochen zeigen: Die seit dem 20.03.2022 geltenden Regelungen sind bis einschließlich zum 25.05.2022 befristet. Spätestens im Mai dürften Bundeskanzler Olaf Scholz sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder erneut darüber debattieren, wie es weitergehen soll. Gerade in Anbetracht aktuell vermehrt auftretender Infektionen dürfte nicht gänzlich auszuschließen sein, dass die Bundesregierung eine Rolle rückwärts vollzieht und zu schärferen Sanktionen zurückkehrt.
Bis auf Weiteres sollte jeder Arbeitgeber seine betrieblichen Schutzvorkehrungen im Auge behalten und nicht voreilig zu Vor-Pandemiezeiten zurückkehren. Vielmehr sollten sich ArbeitgeberInnen gerade ab dem 20.03.2022 ihrer Verantwortung bewusst werden, durch den Beibehalt von Schutzmaßnahmen in erheblicher Weise dazu beizutragen, das unvermindert weiter grassierende Infektionsgeschehen einzudämmen. Hierzu gehört auch die Frage, ob ArbeitgeberInnen ihren Mitarbeitenden ein wöchentliches Testangebot unterbreiten, weil sie dies als sinnvolle Schutzmaßnahme erachten. ArbeitgeberInnen mit einem Betriebsrat haben ab dem 20.03.2022 außerdem in besonderem Maße dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten.
ArbeitgeberInnen ist anzuraten, auch über den 19.03.2022 hinaus – abhängig von dem dann jeweils herrschenden Infektionsgeschehen – geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten zu ergreifen und konsequent durchzuführen. ArbeitnehmerInnen nämlich haben nach dem Arbeitsschutzgesetz einen Anspruch, dass ArbeitgeberInnen eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Kommen Sie dem nicht nach, drohen im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund der sog. Nichterfüllung arbeitsrechtlicher Schutzpflichten.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Corona und Arbeitsschutz.