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  • 16. März 2022
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Neue Abschreibungsregeln für EDV-Ausstattung: Ein “Booster” für die Digitalisierung

Richtig investieren

Es gehört für jeden Unternehmer zum kleinen 1×1 jeder Investitionsplanung:

„Wenn ich heute in eine Maschine oder in einen Lkw investiere: Wann und in welcher Höhe kann ich damit Steuern sparen?“

Der Fiskus beteiligt sich an den Investitionskosten, in dem diese steuermindernd geltend gemacht werden können. In den meisten Fällen sind die Investitionskosten jedoch nicht sofort abzugsfähig, sondern nur zeitlich verteilt über die sog. Nutzungsdauer des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts. Nicht selten sind das viele Jahre; manchmal sogar mehr als zehn.

Dabei gilt als Faustregel: Je kürzer die Nutzungsdauer, desto steuerlich attraktiver. Denn dann bekommt der Unternehmer die Steuerminderung früher. Das erleichtert in vielen Fällen die Finanzierung oder macht diese überhaupt erst möglich. Denn die Steuererstattung kann zur Tilgung einer etwaigen Fremdfinanzierung genutzt werden.

Nutzungsdauer für EDV-Hardware

Diese „Spielregeln“ gelten im Prinzip für alle Wirtschaftsgüter und damit auch für EDV-Hard-und Software. Die Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter betrug in der Vergangenheit in der Regel drei Jahre.

Nun hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Nutzungsdauer von EDV-Hard-und Software auf ein Jahr reduziert wird und zudem das Wahlrecht eingeräumt wird, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Hard- und Software sofort im Jahr der Abschreibung in voller Höhe geltend zu machen, also z.B. auch dann, wenn die Investition erst im Dezember eines Jahres erfolgte.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf folgendes Aufmerksam machen:

  • Die neue Regelung greift rückwirkend ab 2021! Damit lässt sich zwar für 2021 nichts mehr gestalten, aber erfreulich ist es trotzdem.
  • Unter die Bestimmung fallen praktisch alle Arten von Hardware (Computer, Notebooks, Tablets, Monitore, Drucker etc.) als auch Software. Das gilt auch für individuell auf den Nutzer abgestimmte Anwendungen, wie z.B. ERP-Systeme, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung. Und an dieser Stelle wird es so richtig interessant: Jeder, der sich schon mal mit derartigen Systemen beschäftigt hat, weiß dass deren Implementierungen ohne weiteres Investitionen in 5 bis 6-stelliger Höhe auslösen können! Auch diese Aufwendungen sind nun sofort und in voller Höhe steuerlich abzugsfähig!
  • Die Überlassung von IT-Hardware an Arbeitnehmer ist in unbegrenzter Höhe lohnsteuerfrei, sofern das Eigentum an dem Gerät beim Arbeitgeber bleibt. Diese für die Mitarbeiterbindung ohnehin attraktive Möglichkeit, wird durch die Sofortabschreibung nochmals besser. Ob die überlassenen Geräte überhaupt beruflich genutzt werden (z.B. die Ausstattung des Home-Office des Arbeitnehmers) oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
  • Sie haben in 2021 Corona-Überbrückungshilfen erhalten und trotzdem in Ihre IT-Infrastruktur investiert? Perfekt: 50% der Abschreibungen sind förderfähige Fixkosten bei den Überbrückungshilfen. Das gilt nun rückwirkend auch für die EDV-Sofortabschreibung. Mit den Schlussrechnungen zu den Überbrückungshilfen gibt es für Sie noch einen Nachschlag!

Zusammenfassung

Investitionen in Ihre IT-Infrastruktur sind aus steuerlicher Sicht so attraktiv wie noch nie. Vielleicht bereits länger aufgeschobene Entwicklungsschritte sollten nun nochmals überdacht und ins Auge gefasst werden, um den Anschluss an den Wettbewerb oder mögliche Steigerungen der Effizienz und damit der Unternehmensrendite nicht zu verpassen.

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