Leistungsstörung des Vertragsverhältnisses wegen Corona-Pandemie
von Christoph Felten und Philip Rabener
Die Corona Pandemie betrifft viele Branchen aber auch Privatpersonen in allen möglichen Lebensbereichen. So führt die Pandemie auch zu diversen vertraglichen Leistungshindernissen, wie unterbrochene Lieferketten, außermarktübliche Preisschwankungen, ausfallende Veranstaltungen, nichtbedienen von Krediten oder unterbliebene Nutzung von gemieteten Geschäftsräume. Es stellt sich dabei aus rechtlicher Perspektive die Frage, ob und in welchem Maße die Vertragsparteien dafür die Konsequenzen tragen müssen und ob der Vertrag anzupassen oder sich sogar davon zu lösen ist.
Der Gesetzgeber hat versucht, die akuten Folgen der Corona-Pandemie für bestimmte Rechtsverhältnisse zu regeln. Eine abschließende Lösung der Lastenverteilung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat es nicht gegeben. Somit richtet sich die Aufarbeitung von etwaigen Leistungsstörungen nach dem allgemeinen Zivilrecht.
Das Zivilrecht enthält grundsätzliche Vorschriften, die eine Anpassung von Verträgen bei Leistungsstörungen ermöglichen. Es muss immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände betrachtet werden, ob eine Anpassung oder Loslösung von dem Vertrag in Frage kommt. Es gilt nämlich der Grundsatz der Vertragstreue, welcher besagt, dass die Vertragsparteien sich grundsätzlich an geschlossene Verträge halten müssen. Eine Lösung von einem Vertrag kommt, wenn es keine individuelle Regelung gibt, nur nach der sog. Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Zunächst muss festgestellt werden, ob es in einem Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien Vereinbarungen (sog. Force-majeure-Klauseln) gibt, die sich mit der Leistungspflicht und der Wirksamkeit des Vertrages im Falle eines Aktes Höherer Gewalt befassen. Ob eine solche Klausel auch auf die Corona-Pandemie Anwendung findet, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Es muss die genaue Formulierung der Klausel sowie die begleitenden Umstände betrachtet werden. Solche Klauseln können durch ihren Inhalt die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Leistungsstörung vorwegnehmen, blockieren oder ergänzen. Typischer Weise wird eine Vertragspartei im Falle Höherer Gewalt durch eine solche Klausel von ihrer Leistungspflicht befreit.
Sofern keine Force-majeure-Klausel vorhanden ist oder aber diese bei der Corona-Pandemie keine Anwendung findet, kommt eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dieser Norm nach kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Ob eine solche Störung vorliegt, muss im Einzelnen betrachtet werden, etwa bei einer Gewerberaummiete und in Folge der Pandemie nicht möglicher Nutzung der gemieteten Räume, ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich einschlägig. In einem solchen Fall ist eine Anspruch auf Anpassung des Vertrages in Bezug auf die zu zahlende Miete grundsätzlich anzunehmen.
Wir beraten Sie und helfen Ihnen gerne, wenn es um die Frage geht, ob Sie aufgrund der Pandemie eine Anpassung Ihrer Vertragsverhältnisse fordern können.
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