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  • 14. März 2022
  • Neuigkeiten

Krieg in der Ukraine – Arbeits- und aufenthaltsrechtliche Fragen

Seit nunmehr zwei Wochen hält der Krieg in der Ukraine die Welt in Atem. Tausende UkrainerInnen befinden sich auf der Flucht und suchen Schutz im Ausland – auch in Deutschland. Gezwungenermaßen stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Fragen – von der Einreise bis zu der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Wir fassen an dieser Stelle die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen.

Ist die Einreise ukrainischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland unproblematisch möglich?

Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Auch solchen Personen, die sich am 24.02.2022 selbst nicht in der Ukraine aufgehalten haben, zu diesem Zeitpunkt dort aber ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist eine visumsfreie Einreise nach Deutschland möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch der Besitz eines biometrischen Reisepasses. Ohne biometrischen Reisepass ist eine Einreise grundsätzlich nur mit einem Schengen-Visum möglich, wobei jeder EU-Mitgliedstaat aus humanitären Gründen Ausnahmen hiervon zulassen kann.

Wie lange dürfen sich ukrainische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten?

Bei der Frage nach der Aufenthaltsdauer ukrainischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland muss zwischen kurz- und längerfristigen Aufenthalten unterschieden werden.

Kurzfristiger Aufenthalt

Nach ihrer Einreise in den Schengen-Raum dürfen sich ukrainische Staatsangehörige bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumsfrei in der Bundesrepublik aufhalten.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation in der Ukraine ist es ukrainischen Staatsangehörigen sowie Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine unverschuldet unmöglich, die Bundesrepublik nach Ablauf des visumsfreien Zeitraums von 90 Tagen wieder zu verlassen. Auf entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort kann der Aufenthalt daher in Form einer Aufenthaltserlaubnis um weitere 90 Tage (vgl. § 40 Aufenthaltsverordnung), der sich an den Kurzaufenthalt anschließt, verlängert werden, da ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt. Den Bundesländern ist es zudem möglich, mittels Allgemeinverfügung eine automatische antragsfreie Verlängerung vorzusehen.

Längerfristiger Aufenthalt

Für einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik benötigen ukrainische Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine einen Aufenthaltstitel. Sie müssen grundsätzlich schon ihrer Einreise ein Visum beantragen. Aufgrund der derzeitigen Situation in der Ukraine können diese Personen ausnahmsweise auch bei den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten der Ukraine ein solches Visum beantragen.

Angesichts der russischen Invasion in der Ukraine haben sich die EU-Staaten jüngst darauf verständigt, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mit einheitlichem Schutzstatus aufzunehmen, indem sie die sog. „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG v. 20.07.2001) aktiviert haben – zum ersten Mal in ihrer zwanzigjährigen Bestehensgeschichte. Damit kommt die nationale Regelung des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Anwendung, wonach dem betroffenen Personenkreis für die Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach ihrem Artikel 4 beträgt die Dauer vorübergehenden Schutzes ein Jahr, wobei eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich ist.

Bestehen Einreisebeschränkungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie?

Seit dem 27.02.2022 wird die Ukraine nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft, sodass nach der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) lediglich eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, jedoch kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr besteht.

Können ukrainische Staatsangehörige in der Bundesrepublik einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

Grundsätzlich darf weder nach einer visumsfreien Einreise noch mit einem Schengen-Visum eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik aufgenommen werden. Dies gilt auch im Falle einer Verlängerung des kurzfristigen Aufenthaltes (vgl. § 40 AufenthV). Eine Ausnahme besteht gemäß § 40 Ziff. 2 iVm § 17 Abs. 2 AufenthV für Studienbewerbungen.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz hingegen wird es möglich sein, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Die Ausländerbehörde muss die Erwerbstätigkeit allerdings erlauben. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht – in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass eine Beschäftigung erlaubt ist.

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