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Kreditsicherheiten: Was es zu wissen gibt

Kreditsicherheiten im Blick behalten

Unternehmen sollten ein aktives Sicherheitenmanagement betreiben, um stets den Überblick über Kreditsicherheiten zu haben und für Verhandlungen mit Banken und Finanziers vorbereitet zu sein. Ein aktueller Banken- und Sicherheitenspiegel sowie eine übersichtliche Dokumentation der Verträge (inkl. Sicherheitenverträge) ist dabei hilfreich.

Wer über seine bereits gestellten und noch freien Sicherheiten informiert ist, hat dem Kreditgeber gegenüber einen Verhandlungsvorteil. Die Möglichkeiten zur Stellung von Sicherheiten kann die Kreditkonditionen verbessern. Im Fall von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ist es erforderlich, dass freie Sicherheiten verfügbar sind.

Dass Finanziers möglichst viele und leicht verwertbare Sicherheiten haben wollen, liegt auf der Hand. Dabei kommt bei Unternehmen schnell der Eindruck auf, dass eine Übersicherung besteht. Tatsächlich gibt es einige Regeln zu beachten, welche den wirtschaftlichen Spielraum für Unternehmen sicherstellen sollen.

Welche Sicherheit wofür?

Bei der Kreditvergabe ist Fristenkongruenz anzustreben. So sollten die mittel- bzw. langfristigen Kredite durch langlebige Wirtschaftsgüter (Immobilien oder Sachanlagevermögen) abgesichert werden. Wenn konkrete Investitionsgüter finanziert werden, dienen diese logischerweise auch als Sicherheit. So sind bei diesen langfristigen Kreditarten eher Grundpfandrechte und Sicherungsübereignungen der Maschinen oder Betriebseinrichtungen üblich.

Für die Absicherung kurzfristiger Kredite eignen sich die Sicherungsmittel des Umlaufvermögens. Die üblichen Formen in der Praxis sind die Sicherungsübereignung des Warenlagers und die Globalzession. Zudem sind die Personensicherheiten, wie die persönliche Bürgschaft des geschäftsführenden Gesellschafters, üblich. Diese haben aus Sicht der Banken eher den Zweck, den Unternehmer in die Verantwortung zu nehmen und die Zweckentfremdung der Darlehensmittel zu verhindern.

Um eine mögliche Übersicherung zu vermeiden, kann bereits bei der Sicherheitenbestellung vorgesorgt werden. Dabei stellt sich die Frage nach der Höhe der Sicherheit und für welchen Zweck diese dienen soll.

Welche Sicherheitenhöhe?

Die Banken sollen bei der Kreditvergabe die „banküblichen“ Sicherheiten vereinbaren. Sicherheiten können das Kreditausfallrisiko der Bank mindern und haben indirekt Einfluss auf aufsichtsrechtliche Vorgaben, die den Banken auferlegt werden. Näher eingrenzen lässt sich der unbestimmte Rechtsbegriff „bankübliche Sicherheiten“ mit den Attributen bestimmbar, bewertbar und schnell verwertbar. Außerdem sollte die Höhe der Kreditbesicherung nach Möglichkeit mit den valutierenden Kreditmitteln korrespondieren.

Sicherungszweck und das AGB-Pfandrecht beachten

Die Frage, ob eine Sicherheit mit einem engen oder weiten Sicherungszweck verbunden ist, ist stets entscheidend. Bei einem „weiten“ Sicherungszweck haftet die Sicherheit für alle Forderungen der Bank. Gelegentlich kommt es hier zu Überraschungen. So kann es sein, dass trotz Rückführung der Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ein Fortbestehen der Sicherheit für andere Forderungen konzernverbundener Unternehmen (z. B. Leasingtochter einer Bank) vereinbart ist.

Diese Regelung des weiten Sicherungszwecks ist mittlerweile die Ausnahme. Regelmäßig wird der „enge“ Sicherungszweck vereinbart. Die Sicherheit haftet konkret für einen zugeordneten Kredit. Diese klare Zuordnung hat für alle Beteiligten den Vorteil, dass durch Kreditrückführungen Sicherheiten für andere Finanzierungen frei werden.

Ein häufig übersehenes Problem sind die Rückgewähransprüche bei Grundpfandrechten. Diese stehen dem Eigentümer oft nicht zur Verfügung weil sie oft ebenfalls zur Sicherheit abgetreten worden sind oder zum automatischen Aufrücken von nachrangigen Sicherungsnehmern führen.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen ist das sogenannte AGB-Pfandrecht verankert. Darin ist geregelt, dass die Bank ein Pfandrecht an Werten jeder Art hat, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr in ihren Besitz bzw. ihre Verfügungsgewalt gekommen ist. Das betrifft z. B. bei Banken unterhaltene Guthaben, Schecks, Spareinlagen, nicht aber der Inhalt von Bankschließfächern.

Was tun bei einer möglichen Übersicherung?

Die Wertvorstellungen in Bezug auf die Sicherheiten dürften selten zwischen Sicherungsgeber und der finanzierenden Bank übereinstimmen. Die Höhe von Sicherheiten richtet sich bei Banken nach Art der Sicherheiten und den internen Bewertungsrichtlinien. Bilanzierte Buchwerte sind meist untauglich. Auch bei den Personensicherheiten ist üblicherweise kein Wert angesetzt, es sei denn, dass die persönliche Bürgschaft mit Vermögenswerten unterlegt werden kann.

In den AGBs ist vereinbart, dass Banken und Sparkassen verpflichtet sind, überschüssige Sicherheiten wieder zurückzugeben. Es ist ihnen aber freigestellt, welche Sicherheiten freigegeben werden.

Eine aus Unternehmersicht bestehende Übersicherung sollte frühzeitigt mit der finanzierenden Bank besprochen werden. Dabei bleibt natürlich der Grundsatz, dass darüber in guten Zeiten besser verhandelt werden kann als in der Krise. Wenn erst einmal eine Krise da ist, fehlen Spielräume, um neue Kredite mit Sicherheiten auszustatten.

Der Freigabeanspruch wegen Übersicherung ist die Quelle für zahlreiche Rechtsstreits. Ein solcher Streit kann die Geschäftsbeziehung des Unternehmers zu seiner Bank ernsthaft beschädigen. Bevor man deshalb in einen Rechtsstreits zieht, sollte man im Einvernehmen Verhandlungen suchen.

Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft?

Eine vom Bürgen unterschriebene Erklärung ist unwirksam, wenn diese sittenwidrig ist. In den letzten Jahren erging hierzu insbesondere im Zusammenhang mit der vermögenslosen Ehefrau zahlreiche Rechtsprechung. 

Im Einzelnen legt die Rechtsprechung folgende Grundsätze für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit fest: Der Bürge muss zum Hauptschuldner im persönlichen Näheverhältnis stehen (Bsp.: Ehegatte, Geschwister, Kinder, Großeltern oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

Soweit der Kreditnehmer eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, kommt es auf das Näheverhältnis des Bürgen zu den Gesellschaftern oder Geschäftsführern der Gesellschaft an.

Es muss ein verwerfliches Verhalten der Bank vorliegen. Dies kann bei bewusstem Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen oder beim bewusstem Ausnutzen einer seelischen Zwangslage sein.

Auch wenn kein Fehlverhalten der Bank vorliegt kann eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft dann vorliegen, wenn der Bürge finanziell krass überfordert ist. Dabei sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung entscheidend. Soweit also eine Verbesserung oder Verschlechterung in den folgenden Jahren eintritt, sind diese für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht entscheidend. Eine finanzielle krasse Überforderung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Bürge aus seinem derzeitigen pfändbaren Einkommen nicht einmal die laufenden Zinsen der verbürgten Hauptschuld bezahlen kann. Neben dem Einkommen sind jedoch auch andere Vermögensgegenstände (Grundstücke u. ä.) mit zu berücksichtigen. So kann eine Immobilie, die bei Verwertung zu einer größeren Vermögensanhäufung beim Bürgen führt, wodurch dieser zur Rückzahlung befähigt wird, Berücksichtigung finden.

Sicherheiten managen

Je komplexer die Bankbeziehungen sind, desto dringlicher ist ein aktives und systematisches Management. Bestehen mehrere Bankverbindungen und sind Sicherheiten mit unterschiedlichen Rangfolgen oder Sicherungszwecken vereinbart oder haben Dritte (Gesellschafter) Sicherheiten gestellt, bedarf es einer strukturierten Darstellung der unternehmensweiten Sicherheitenlage. Die regelmäßige Bewertung der Sachsicherheiten sollte zusätzlich dazu beitragen, Ungleichgewichte zu erkennen.

Sollen finanzwirtschaftliche Maßnahmen oder Bankgespräche vorbereitet werden, ist die Erstellung von Sicherheitenübersichten notwendig. Sprechen Sie mit uns, wenn wir Ihnen helfen sollen, den Überblick zu behalten.

Bei Fragen zögern Sie nicht Herrn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Jürgen Börner unter der Rufnummer: 02236-3982-652 oder per E-Mail: juergen.boerner@ahw-unternehmerkanzlei.de oder unseren Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Christoph Felten, LL.M. OEC. zu kontaktieren. 

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