Unsere nächste Veranstaltung

AHW Business Meet up: KI trifft Mittelstand am 10.10.24

  • 26. Februar 2021
  • Corona-News
  • Insolvenzberatung
  • Neuigkeiten

Keine Angst vor der Insolvenz als Ausweg aus der Krise

Was passiert, wenn die Umsatzeinbußen und die offenen Verbindlichkeiten immer weiter ansteigen? Diese Fragen stellen sich aktuell viele Unternehmen in Ermangelung einer bundesweit einheitlichen Strategie zur Wiedereröffnung des Gesellschafts- und Geschäftslebens.

Im vergangenen Jahr reagierte der Gesetzgeber auf die Zuspitzung der wirtschaftlichen Lage mit der partiellen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und umfangreichen, aber komplizierten Hilfsprogrammen, die nur verzögert in die Auszahlung kommen. Auch wenn die Lage deshalb noch vergleichsweise ruhig erscheint, steht jetzt schon fest:  Die befürchtete Welle an Insolvenzanträgen aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird wohl trotzdem nicht ausbleiben. Deshalb ist es als Betroffener jetzt an der Zeit, Berührungsängste mit dem Thema Sanierung abzulegen und die Chance zum Neuanfang zu ergreifen.

Auch wenn für viele Unternehmer der Begriff Insolvenz mit einer wirtschaftlichen und persönlichen Niederlage gleichgesetzt wird, so kann man diesen Schritt auch als sinnvollen und zügigen Ausweg aus der Unternehmenskrise im Rahmen einer Sanierung betrachten – denn die Unternehmensfortführung ist im ersten Paragraph der Insolvenzordnung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Eine Insolvenz bedeutet also nicht automatisch, die Kontrolle über das eigene Lebenswerk zu verlieren. Im Regelinsolvenzverfahren gibt es einige Sonderverfahren, die Unternehmern weite Handlungsspielräume eröffnen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Grundzügen solcher Sanierungsinstrumente, die trotz Insolvenz den Weg aus der Krise ebnen können.

 

  1. Option: Der Insolvenzplan

Ein bewährtes Sanierungsinstrument ist der Insolvenzplan. Beim Insolvenzplan handelt es sich um eine Art Vergleich mit den Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts.

Besonders positiv ist, dass sich der Unternehmer zur Unternehmenssanierung frühzeitig auf ein Insolvenzplanverfahren vorbereiten kann. Der Insolvenzplan kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Inhaltlich besteht er aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil bezieht sich auf Angaben über den Status quo des Unternehmens, wohingegen der gestaltende Teil u.a. Regelungen bereithält, wie dieses restrukturiert werden kann und die Gläubiger befriedigt werden sollen.

Das bedeutet, dass der Insolvenzplan für jedes Unternehmen individuell ausgestaltet wird, was ihn als besonders flexibles Sanierungsinstrument qualifiziert.

Auch für die Gläubiger bringt das Insolvenzplanverfahren Vorteile, da dem Schuldner durch Einleiten des Insolvenzplanverfahrens durch externe Geldgeber wieder kurzfristig liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden können, was eine größere Rückzahlung der offenen Forderungen ermöglicht. Letzteres wäre im Regelinsolvenzverfahren nicht der Fall, da in dessen Rahmen Forderungen lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden können und dann anhand einer ermittelten Quote befriedigt werden. Ein Insolvenzplanverfahren wird daher von den Gläubigern in der Regel überwiegend positiv – zumindest im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren – aufgenommen.

Schließlich finden die in finanzielle Not geratenen Unternehmer durch den Insolvenzplan schneller zu ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit zurück, weil mit der Rechtskraft des Insolvenzplans die Aufhebung des Insolvenzverfahrens einhergeht. Das ist insbesondere für Unternehmen in Form von Einzelunternehmen attraktiv, da damit die dreijährige Restschuldbefreiungszeit vermieden bzw. verkürzt wird.

 

  1. Option: Die Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung gehört auch zu den Sanierungsinstrumenten. Anders als im Regelinsolvenzverfahren behält die Unternehmensleitung die Verfügungsgewalt und bleibt persönlich handlungsfähig. Als Hilfestellung wird der Geschäftsführung ein in Sanierungen erfahrener Geschäftsführer oder Berater zur Seite gestellt, welcher im Unternehmen die Eigenverwaltung organisiert und umsetzt. Die gerichtliche Überwachung erfolgt mittels eines sogenannten Sachverwalters, der an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft der sogenannte vorläufige Sachverwalter, ob die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorliegen. Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kommt in Betracht, wenn dieses für die Gläubiger nicht nachteilig wäre und realistische Chancen für eine erfolgreiche Sanierung gegeben sind.

Im Rahmen einer solchen Sanierung können alle von dem Know-how der Geschäftsführung profitieren. Sie hat branchenspezifisches Wissen, Geschäftskontakte sowie Kenntnis von innerbetrieblichen Abläufen, die eine zeit- und kostenintensive Einarbeitung eines Insolvenzverwalters erübrigen, was einen erheblichen Zeit- und auch Kostenvorteil zur Folge hat.

 

  1. Option: Das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren verbindet die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans, um hierdurch eine Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens noch nicht eingetreten ist. Das bedeutet gleichzeitig auch, dass eine frühzeitige Reaktion auf eine sich anbahnende Krise erforderlich ist, um überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein, gleichzeitig muss aber auch Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen. Diese Prüfung muss durch einen fachkundigen Dritten, etwa einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, erfolgen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestimmt das Gericht eine Frist von drei bis sechs Monaten, in welcher der Insolvenzplan vorgelegt werden muss. In dieser Zeit wird noch kein Insolvenzverfahren eröffnet. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer vorläufigen Eigenverwaltung mit einem vorläufigen Sachwalter, bei dessen Berufung durch das Gericht das Unternehmen durchaus Mitspracherechte hat. Die Geschäftsführung bleibt auch in diesem Verfahren handlungsfähig.

Positiv wirkt sich der Antrag auf Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung für den betroffenen Unternehmer aus, weil drohende Vollstreckungen gegen ihn verhindert werden und er neue Masseverbindlichkeiten begründen darf.

 

Ein neues Kapitel aufschlagen: Sanierung statt Liquidation

Welches Verfahren nun auf die Unternehmenssituation besser zugeschnitten ist, hängt vom Einzelfall ab. Allen Sanierungsinstrumenten ist gemein, dass sie eine schnelle bzw. flexible Gestaltung der Restrukturierung ermöglichen, bestehende Geschäftsbeziehungen aufrechthalten werden können und Handlungsspielräume für den Unternehmer erhalten bleiben.

Darüber hinaus hat das Signal „Sanierung“ eine viel positivere Außenwirkung auf neue Kapitalgeber als das Regelinsolvenzverfahren, da dieses für Gläubiger in aller Regel mit erheblichen Verlusten verbunden ist. Allgemein gilt: Wer das Heft des Handelns in der Hand halten will, muss sich frühzeitig mit den verschiedenen Sanierungsoptionen auseinandersetzen. Dabei ist zu beachten: umso mehr Spielraum die verbleibenden finanziellen Mittel zulassen, desto flexibler kann der Unternehmer die Sanierung des eigenen Unternehmens mitgestalten.

 

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Sanierung haben, sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich und einzelfallbezogen.

Aktuelles