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  • 06. Oktober 2022
  • Neuigkeiten
  • Steuerberatung

Inflationsausgleichsprämie – Was ist das?

Nachdem die Bundesregierung in dieser Woche erneut angekündigt hat, es werde eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 3.000,00 geben, erreichen uns zunehmend Anfragen zu diesem Thema. Grund genug, hier einmal Licht ins Dunkel zu bringen:

Vor dem Hintergrund stetig steigender Preise, insbesondere für Energie, geraten immer mehr Menschen unter finanziellen Druck. Die Bundesregierung hat daher in diesem Jahr bereits verschiedene Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Prominente Beispiele für die Unterstützungsmaßnahmen waren das 9-Euro-Ticket, der Tankrabatt oder auch die Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300,00, die gerade erst im September an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurde.

Ein Baustein im nächsten Entlastungspaket wird die sog. Inflationsausgleichsprämie sein.

Hierbei handelt es sich nicht direkt um eine staatliche Zuwendung, sondern um die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern einen Betrag in Höhe von bis zu EUR 3.000,00 steuer- und abgabenfrei auszuzahlen.

Die Inflationsprämie hat das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen. Eine Auszahlung ist daher noch nicht möglich. Nachfolgend haben wir für Sie zusammengestellt, was bisher über die Inflationsausgleichsprämie bekannt ist. Änderungen infolge des ausstehenden Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

Was ist eigentlich ganz allgemein der Vorteil der Inflationsausgleichsprämie?

Viele Arbeitgeber haben derzeit aus verschiedenen Gründen das Bedürfnis, ihre Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen. Ohne die Inflationsprämie könnte dies mittels einer Einmalzahlung oder durch Gehaltserhöhungen geschehen. Letztere hätten den Nachteil, dass sie dauerhaft zu zahlen sind und somit die Lohn- und Gehaltskosten nachhaltig erhöhen. Eine „normale“ Einmalzahlung hätte wiederum den Nachteil, dass nach Abzug von Steuern und Abgaben relativ wenig beim Arbeitnehmer ankäme. Mit der Inflationsprämie soll erreicht werden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern spürbar unter die Arme greifen können, ohne dass dies zu einer dauerhaften Belastung führt.

Muss ich meinen Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie (in voller Höhe) auszahlen?

Nein. Die Inflationsprämie hat lediglich Appell-Charakter und stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer dar. Einen Anspruch hierauf haben Beschäftigte daher nicht. Für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Prämie gezahlt wird, ist entscheidend, ob sich Arbeitgeber in Einzelunternehmen für eine entsprechende Auszahlung entscheiden bzw. die Auszahlung von Arbeitgebern und Gewerkschaften im Rahmen von Tarifverhandlungen in tarifliche Regelungswerke aufgenommen wird.

Muss ich die Inflationsprämie in einer Summe auszahlen?

Nein. Vorgesehen ist, dass die Prämie bis Ende 2024 ausgezahlt werden kann. Ob dies in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen geschieht, ist unerheblich und kann z.B. an der betrieblichen Liquidität ausgerichtet werden.

Ich möchte die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich zahlen. Muss ich diese jedem Mitarbeiter gewähren?

Bei der Auszahlung der (grundsätzlich freiwilligen) Inflationsprämie müssen Sie sich an den arbeitsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Das bedeutet, dass Sie dem Grunde nach vergleichbare Mitarbeiter nicht grundlos unterschiedlich behandeln dürfen. Sofern Sie an verschiedene Mitarbeiter oder Mitarbeiter-Gruppen Inflationsprämien in unterschiedlicher Höhe auszahlen möchten, empfehlen wir Ihnen Rücksprache mit dem Arbeitsrechtler Ihres Vertrauens zu halten. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Was ist mit Minijobbern?

Die Inflationsprämie kann an jeden Mitarbeiter gezahlt werden, der im steuerrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer gilt, somit auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Muss ich zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer schließen?

Rein steuerlich betrachtet genügt es, die Inflationsprämie über die Gehaltsabrechnung auszuzahlen und als solche zu bezeichnen. Der Arbeitgeber muss zusätzlich hinreichend deutlich machen, dass die Zahlung der Prämie im Zusammenhang mit den Preissteigerungen gewährt und zusätzlich zu dem arbeitsvertraglich ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings empfehlen wir Ihnen, Ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Inflationsprämie, deren Hintergrund und vor allem deren Einmaligkeit hinzuweisen. Denn insbesondere für den Fall, dass Sie die Inflationsprämie in mehreren Teilbeträge auszahlen, besteht das Risiko, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers infolge einer betrieblichen Übung entsteht.

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