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  • 28. Mai 2020
  • Corona-News

Hinweise für die Umsatzsteuersenkung auf gastronomische Speisen

Wie wir bereits informiert haben, soll die Umsatzsteuer auf gastronomische Umsätze ab dem 1. Juli 2020 teilweise auf 7 Prozent gesenkt werden. Der Gesetzesentwurf wurde inzwischen von Bundestag und Bundesrat beraten. Der Bundesrat hat noch eine kleine, letztlich unbedeutende, Änderung eingebracht, so dass das Gesetz noch einmal einen „Umweg“ über den Bundestag nehmen muss; der Änderung des Steuersatzes zum 1. Juli 2020 steht also praktisch nichts mehr im Wege. Damit Sie sich auf die Veränderung einstellen können, haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt:

  • Ab dem 1. Juli 2020, 0.00 Uhr sinkt der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung zubereiteter Speisen auf 7 Prozent. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus gedacht sind. Die Veräußerung verzehrfertiger Speisen unterliegt damit stets dem ermäßigten Steuersatz.
  • Die Steuerermäßigung gilt nicht für den Ausschank von Getränken.
  • Die Steuerermäßigung greift in allen Betrieben, die verzehrfertige Speisen anbieten, also insbesondere in Restaurants, Catering-Unternehmen, Bäckereien, Metzgereien, Kantinen etc.
  • Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Umsatzsteuersenkung an die Kunden weitergegeben wird, also die Preise sinken. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung „erwartet (der Gesetzgeber) durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur“.
  • Es gibt allerdings keine Pflicht zu Senkung der Preise, so dass es Ihre ganz persönliche unternehmerische Entscheidung ist, ob und in welchem Umfang Sie die Umsatzsteuersatzänderung für eine Preisminderung nutzen möchten. Sofern Ihre Auslastung unter den gegebenen Umständen gut ist, besteht zu einer Preisreduzierung aus unserer Sicht kein Anlass.
  • Ab dem 1. Juli 2021 gelten dann wieder die bisherigen Steuersätze von 19 Prozent.
  • Bitte stellen Sie Ihr Kassensystem rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 auf die Steuersatzänderung um bzw. stellen Sie sicher, dass Sie die technischen Änderungen unmittelbar am 1. Juli 2020 vornehmen können.

Sofern Sie Rückfragen zu den Änderungen haben, rufen Sie gerne unverbindlich bei uns an.

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