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  • 26. November 2021
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Gesetzliche Neuerungen im Zusammenhang mit den steigenden Corona-Fallzahlen im November 2021

Die pandemische Situation schreitet nun im Herbst 2021 weiterhin voran. In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen die gesetzlichen Neuerungen von November 2021 vorstellen, die Sie als Arbeitgeber interessieren dürften:

Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis 31.03.2022

Aufgrund der weiterhin ansteigenden Corona-Fallzahlen gibt es im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld gute Neuigkeiten. Um weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie zu schaffen, hat das Kabinett beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis ins kommende Jahr (2022) zu verlängern.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass es vor allem im ersten Quartal des kommenden Jahres noch Beeinträchtigungen geben werde. Zwar habe sich die wirtschaftliche Lage und die Lage auf dem Arbeitsmarkt seit dem Jahresbeginn deutlich gebessert, doch könnten die Auswirkungen der Pandemie diese positive Entwicklung bremsen.

Einzelne Bundesländer haben bereits 2G-Regelungen eingeführt, um damit die vierte Infektionswelle einzudämmen, da nicht auszuschließen ist, dass weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit dann erheblichen Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und weitere Branchen im Dienstleistungssektor. Vor diesem Hintergrund wird die Verordnung verlängert.

Bis 31.03.2022 gilt für das Kurzarbeitergeld Folgendes:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Den Arbeitgebern werden die während der Kurzarbeit von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung zu 50 Prozent erstattet. Die anderen 50 Prozent können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, welche während der Kurzarbeit beginnen sollten.

Mit den vorgenannten Regelungen soll den betroffenen Unternehmen weiterhin Planungssicherheit gegeben werden.

Homeoffice-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz

Am 24.11.2021 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Dieses sieht Neuerungen vor, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen.

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Darüber muss der Arbeitgeber vorab informieren und vor Betreten der Arbeitsstätte müssen die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden.

Demnach muss, wer das Betriebsgelände betreten will, einen Nachweis über seinen Impf- bzw. Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Sinn und Zweck dieser Dokumentation ist, Arbeitsabläufe besser planen und betriebliche Hygienekonzepte leichter anpassen zu können. Die Daten dürfen jedoch nicht langfristig gespeichert werden.

Zum Schutz von Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Heimen betreut werden, müssen dort die Beschäftigten, auch wenn sie geimpft oder genesen sind, zusätzlich regelmäßig einen negativen Test vorlegen. Dieser Test kann allerdings als Selbst-Test ohne Überwachung durchgeführt werden.

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Festhalten an bewährten Maßnahmen

Viele bewährte Maßnahmen gelten weiterhin. So bleiben Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet zur:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen
  • Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und
  • Zur Erhöhung der Impfbereitschaft beitragen, indem sie über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht von zu Hause arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen und es bleibt die Maskenpflicht überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Fazit

Die vorgenannten gesetzlichen Neuerungen bzw. Änderungen sollen die Corona-Pandemie eingrenzen. Es bleibt zu hoffen, dass die Einschränkungen Früchte tragen und zumindest zum Jahresabschluss hoffnungsvoll das Jahr 2022 mit einem stark zurückgegangenen pandemischen Geschehen erwartet werden kann.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuerungen rechtliche Fragen haben.

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