Gesetzliche Änderungen bei Betriebsratswahlen im Jahr 2022
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2022 stehen turnusgemäß nach vier Jahren wieder Betriebsratswahlen in Deutschland an. Bereits am 15. Oktober 2021 ist die neue Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz in Kraft getreten. Welche Neuerungen Sie beachten müssen, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag:
In der Novelle wurden die Neuerungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes hinsichtlich der Betriebsratswahl umgesetzt, welche künftig für mehr Wahlbeteiligung, mehr Digitalisierung und eine einfachere Stimmauszählung sorgen sollen.
Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Längere Berichtigungsfrist für die Wählerliste
Eine Änderung betrifft die Frist zur Berichtigung der Wählerliste bei Betriebsratswahlen. Bisher war eine solche Korrektur lediglich bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe möglich. Nun darf der Wahlvorstand noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe Korrekturen vornehmen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. An den Voraussetzungen zur Änderung der Wählerliste ändert sich durch die neue Wahlordnung nichts. Zweck der verlängerten Frist ist es, dass tatsächlich alle wahlberechtigten Beschäftigten auch ihre Stimme abgeben können.
Telefon- und Videokonferenzen für den Wahlvorstand
Auch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz geht mit der Digitalisierung. Zwar sollen weiterhin Sitzungen des Wahlvorstands grundsätzlich als Präsenzsitzungen stattfinden, aber die Teilnahme an einer nicht-öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands wird aber unter bestimmten Voraussetzungen auch per Video- und Telefonkonferenz zugelassen, wenn der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zwingend persönlich vor Ort zusammenkommen muss der Wahlvorstand dann nur noch in bestimmten Ausnahmefällen, etwa zur Prüfung und Bekanntmachung der Vorschlagslisten. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können. Das Aufzeichnen einer Sitzung ist daher unzulässig. Teilnehmer, die per Video- und Telefonkonferenz dabei sind, haben ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands in Textform zu bestätigen. Anschließenden ist die Bestätigung dem Sitzungsprotokoll beizufügen.
Vereinfachungen bei der Auszählung / Briefwahl
Wahlberechtigte, die ihre Stimme vor Ort persönlich abgeben, müssen ihren Stimmzettel nicht mehr eigens in einen Umschlag stecken. Ziel ist es auf diese Weise, Papier zu sparen und vor allem die Auszählung zu vereinfachen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses wird angeordnet, dass der Stimmzettel so gefaltet werden muss, dass man beim Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne von außen nicht erkennen kann, wie der Wahlberechtigte gewählt hat.
Des Weiteren gibt es auch eine Änderung bei der Briefwahl: Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden nicht mehr vor der Stimmabgabe, sondern erst im Anschluss ausgezählt, nämlich am Anfang der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung. Dazu werden die eingereichten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen herausgenommen und dann gefaltet in die Wahlurne gelegt. Für den Fall, dass mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag sind, wird der Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
Neue Hinweispflichten und Fristsetzungsmöglichkeiten
Fortan muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben unaufgefordert an all jene Wahlberechtigten verschicken, die voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden. Dies betrifft beispielsweise Beschäftigte in Elternzeit oder Außendienstmitarbeiter. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand die dazu nötigen Informationen, also Namen und Adressen, zu überlassen,
Neuerdings muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben nicht nur auf die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste hinweisen, sondern auch auf den neuerlichen Ausschluss des Anfechtungsrechts, wenn diese Einspruchsfrist versäumt wird (§ 19 Abs. 3 BetrVG).
Änderung bei Fristbestimmung durch den Wahlvorstand
Die Frist zur Einreichung fristgebundener Erklärungen (bspw. Einsprüchen gegen die Wählerliste, von Vorschlagslisten sowie von Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten) ist nun ausdrücklich in § 41 Abs. 2 der Wahlordnung vorgesehen. Fortan ist es zulässig, dass der Wahlvorstand als Fristende am letzten Tag der Frist das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands festlegt, sofern dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Beschäftigten liegt.
Fazit
Das geänderte Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht einige Neuerungen und Erleichterungen vor, die im Rahmen der anstehenden Betriebsratswahlen in 2022 berücksichtigt werden müssen. Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.