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  • 07. März 2022
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Geschäftsführung in der GmbH – Der Kapitän und das sinkende Schiff?

Die GmbH ist dem Namen nach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das bedeutet, dass im Haftungsfall die Gesellschaft gegenüber Dritten beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen haftet. Die Gesellschafter der GmbH haften, anders als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Komplementär der Kommanditgesellschaft (KG), grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Vor diesem Haftungshintergrund kann man den Eindruck gewinnen, dass auch die Rolle des Geschäftsführers wohl mit einem geringen Haftungsrisiko ausgestattet ist.

Ob Trugschluss oder nicht und welche Fallgruppen der Geschäftsführerhaftung es gibt, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis

Das Innenverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Die zentrale Haftungsgrundlage der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ist § 43 des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Demnach haben diese in ihrer Geschäftsführung die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Im Falle einer Verletzung der Sorgfaltspflicht haften sie solidarisch für den entstandenen Schaden. Diese Sorgfaltspflicht bedeutet, dass der Geschäftsführer den Gesellschaftszweck auf Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter fördern und Schäden von der Gesellschaft abwenden muss. 

Nach dem sog. Legalitätsprinzip müssen die Geschäfte dabei im Einklang mit der Rechtsordnung geführt werden. Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft, denn den Gesellschaftern stehen keine persönlichen Ansprüche zu. Verletzt ein Geschäftsführer eine Sorgfaltspflicht, wodurch einem Dritten ein Schaden entsteht, haftet die Gesellschaft für den Schaden des Dritten. Auch wenn die Gesellschaft für den Schaden des Dritten einstehen muss, so haften dennoch die für den Schaden verantwortlichen Gesellschafter der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Jeder einzelne Geschäftsführer kann von der Gesellschaft also gleich des Anteils am Verschulden des Schadens über die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen werden und muss Regress bei den anderen Geschäftsführern suchen.

Dem Geschäftsführer sind jedoch auch Handlungsspielräume, insb. nach der „business judgement rule“, zu gewähren. Hat er eine geschäftliche oder unternehmerische Handlung vorgenommen und von seinem unternehmerischen Ermessen Gebrauch gemacht, so haftet er nur für den entstandenen Schaden, wenn die Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt dem Gesellschaftswohl zuwiderläuft. Dem Geschäftsführer trägt keine pauschale Erfolgsgarantie für seine Handlungen, er hat lediglich sein Ermessen als ordentlicher Geschäftsmann auszufüllen.

Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis

Die Gesellschaft haftet zwar für das geschäftsbezogene Fehlverhalten ihrer Geschäftsführer, eine danebenstehende Haftung des Geschäftsführers kommt jedoch nur bei gesonderter vertraglicher Grundlage wie einer persönlichen Garantie oder Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht. Die persönliche Deliktshaftung der Geschäftsführer ist aber dadurch keineswegs ausgeschlossen. Versäumt ein Geschäftsführer es etwa, ein fehlerhaftes Produkt rechtzeitig zurückzurufen, so haftet er für die daraus entstandenen Schäden Dritter neben der Gesellschaft auch mit seinem Privatvermögen.

In einigen Sonderkonstellationen treffen den Geschäftsführer gesetzliche Sonderpflichten, die eine Haftung begründen können. 

Hier folgen einige Beispiele, wann der Geschäftsführer, je nach Verschuldensgrad, haftet: 

  • Steuererklärung wird nicht rechtzeitig abgegeben 
  • Steuern werden nicht abgeführt
  • Jahresabschluss oder sonstige eintragungspflichtige Änderungen werden nicht zum Registerrecht eingereicht
  • Sozialabgaben für Mitarbeiter werden nicht gezahlt

Im schlimmsten Fall kann sich der Geschäftsführer unter Umständen auch noch strafbar machen, so in dem Fall, wenn die Gesellschaft insolvenzreif ist und der Geschäftsführer es unterlässt, bei der Eingehung von Geschäften den Vertragspartner darauf hinzuweisen. Dann kann er von diesem wegen vorsätzlicher Schädigung in Anspruch genommen werden.

Ausblick

Bei einer der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ entsprechenden Geschäftsführung, hat der Geschäftsführer keine persönliche Inanspruchnahme zu befürchten. Gegenüber der Gesellschaft haftet er regelmäßig erst, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt oder offensichtlich unwirtschaftliche, unternehmensschädigende Handlungen vornimmt. Er ist also nicht der Kapitän auf dem sinkenden Schiff, der im übertragenden Sinne mit dem Unternehmen wirtschaftlich untergeht. Wenn das Unternehmen trotz der nötigen Sorgfalt des Geschäftsführers scheitert, muss der Geschäftsführer nicht dafür einstehen.

Zu achten ist insb. aber auf die Pflichten gegenüber dem Fiskus, hier führt eine Verletzung nicht nur zur einer zivilrechtlichen Haftung, sondern kann sogar eine Strafbarkeit mit sich bringen.

Die AHW Unternehmerkanzlei ist auf das Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen und Problemen rund um die Geschäftsführung, organschaftliche Vertretung und Haftung. Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. OEC.  für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

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