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  • 03. August 2022
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Geld zurück fürs Eigenheim

Nordrhein-Westfalen fördert mit seinem Programm „NRW.Zuschuss Wohneigentum“ den Erwerb von Wohneigentum durch Rückzahlung von bis zu 10.000 Euro des Kaufpreises

Nordrhein-Westfalen hat mit 6,5 % gemeinsam mit Brandenburg, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen den höchsten Grunderwerbssteuersatz der Bundesländer. Zum Vergleich: in Bayern und Sachsen liegt dieser bei gerade einmal 3,5 %. Diese zusätzliche hohe steuerliche Belastung in Kombination mit den derzeit hohen Immobilienpreisen erschwert den Kauf eines Eigenheimes bedeutend und versperrt vielen sogar die Möglichkeit dazu. Um dem entgegen zu wirken, hat die Landesregierung das Förderprogramm “NRW.Zuschuss Wohneigentum" ins Leben gerufen, um Bürger beim Grundstücks- und Wohnungserwerb zu entlasten.

Was wird subventioniert?

Gefördert wird der Erwerb einer Wohnimmobilie (Bestands- und Neuimmobilien) zur Selbstnutzung in NRW innerhalb des Jahres 2022. Die Förderrichtlinie wurde zwar erst am 02. Mai 2022 erlassen, gilt aber auch rückwirkend für Erwerbsvorgänger, die ab dem 01. Januar begonnen haben und vor dem 31. Dezember rechtswirksam geschlossen sind. Dies betrifft auch den Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung.

Davon erfasst sind der Erwerb von Eigentum oder einem Erbbaurecht an einem Wohnhaus, einer Wohnung oder einem Baugrundstück mit dem Zweck, diese Immobilie selbst zu bewohnen.

Damit eine Immobilie als selbstbewohnt gilt, muss innerhalb von drei Jahren nachgewiesen werden, dass sie als Hauptwohnsitz angemeldet wurde. Wer also ein Baugrundstück erwirbt, hat etwas Zeit zunächst ein Haus zum Bewohnen zu errichten, es können Renovierungsarbeiten vorgenommen oder die Immobilie zunächst noch vermietet werden.

Wie wird subventioniert?

Subventioniert wird über einen nachträglichen Zuschuss als Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss beträgt 2 % des auf den selbstgenutzten wohnwirtschaftlichen Teil entfallenden Anteil des Kaufpreises. Bei einem gemischt-genutzten Grundstück, das zu 2/3 gewerblich genutzt wird und zu 1/3 als Wohnraum dient, wird also nur der auf den Wohnraum anfallende Teil des Kaufpreises als Berechnungsgrundlage genommen. Gedeckelt ist der Zuschuss dabei auf 10.000 Euro, der Kaufpreis wird also bis 500.000 Euro gefördert. Es gilt zu beachten, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf die Gewährung des Anspruchs besteht, sondern die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der durch das Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entscheidet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Um die Förderung zu beantragen muss online auf dem Portal der NRW.BANK (https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/zuschuss-wohneigentum/), die auch die Bewilligungsbehörde ist, ein Förderantrag gestellt werden. Die Antragstellung wird laut Website der Behörde ab dem 30. August 2022 möglich sein, eine Registrierung ist bereits möglich und registrierte Nutzer erhalten eine E-Mail, sobald der Antragsprozess auf Zuschussförderung startet. Auf der Plattform wird ein Online-Antrag zur Verfügung gestellt, der ausgefüllt, ausgedruckt unterschrieben und dann unter Beifügung der benötigten Unterlagen elektronisch an die NRW.BANK übermittelt werden muss. Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Ganzes in der Regel zwei Wochen nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids auf das Konto des Antragstellers. Eine Förderung aus dem Programm ist pro Antragsteller nur einmal möglich, das Fristende für die Antragstellung ist dabei der 30. Juni 2023.

Welche Informationen und Dokumente werden für den Antrag benötigt?

  • Ort der Immobilie
  • IBAN und BIC des Antragstellers
  • Steuer-ID
  • Legitimationsunterlagen/Ausweisdokumente
  • Notariell beurkundeter Kaufvertrag oder rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss eines Zwangsversteigerungsverfahrens aus 2022
  • Grunderwerbsteuerbescheid
  • Zahlungsnachweis für die Grunderwerbsteuer (z.B. Kontoauszüge)
  • Meldebescheinigung nach Hauptwohnsitznahme (sobald vorhanden, spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Antragsstellung)

Wie sieht es bei einem gemeinsamen Erwerb durch mehrere Personen aus?

Erfolgt der Kauf durch Ehegatten oder eine sonstige Käufergemeinschaft, so reicht es aus, dass einer der Erwerber die Immobilie selbst bewohnt. Der Antrag ist dabei durch alle Erwerber gemeinsam zu stellen. Es sind jedoch ausschließlich Bruchteils- und Gesamtheitsgemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) natürlicher Personen zuschussberechtigt, Gesellschaften oder Vereine kommen für die Förderung nicht in Betracht.

Unsere Empfehlung

Wer  sich 2022 ein Eigenheim oder ein Grundstück, um ein solches zu errichten zugelegt hat, sollte unbedingt einen Förderungsantrag stellen. Abgesehen von der notwendigen Selbstnutzung der Immobilie, sind keine besonderen Anforderungen an diese gestellt, weshalb die Fördermittel in der Breite und nicht etwa nur für nachhaltige „Green Buildings“ zugänglich sind. Die Ausgestaltung der Förderung ist zwar etwas bürgerfeindlich, da diese zunächst in Vorkasse gehen und ums Eck einen Teil der gezahlten Grunderwerbssteuer zurückerhalten und das auch erst nach Durchlaufen des Antragsprozesses, dennoch entlastet die Förderung Eigenheimerwerber mit immerhin bis zu 10.000 Euro.

Sie fragen sich, ob Ihre Immobilie zuschussberechtigt ist oder haben sonstige Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns an!

Wir von der AHW beraten Sie rechtlich sowie steuerlich aus einer Hand und zu allen Fragen rund um das Thema Grundeigentum.

Ihre Ansprechpartner sind Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec. und Frau Silke Kreischer Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e.V.

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