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  • 22. November 2021
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FAQ zur Unternehmensinsolvenz / Insolvenzantrag

Die Gründe für die mögliche Insolvenz eines Unternehmens sind vielfältig. So führen etwa eine schlechte Wirtschaftslage, falsche Entscheidungen der Geschäftsführung oder einbrechende Umsätze zu finanziellen Engpässen, die dann letztendlich zur Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung führen können.

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, mehren sich nicht nur offene Forderungen, sondern auch Zinsen und Säumnisgelder. Gleichzeitig wächst der Druck auf die Geschäftsführer, die sich nicht nur der Verantwortung Ihrer Mitarbeiter und Geschäftspartner bewusst sind, sondern selber Haftung zu befürchten haben.

Insolvenz anmelden müssen nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleine und mittelständische Betriebe. Auffällig ist, dass insbesondere im Gastronomiebereich und im Transportgewerbe das Risiko einer Insolvenz besonders hoch ist und die Geschäftsführer hier besonders aufmerksam die Finanzen überblicken müssen. Zumal nur selten ausreichend Rücklagen für wirtschaftlich schlechtere Zeiten gebildet werden können.

Wann muss ich als Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?

Wann der „richtige“ Zeitpunkt ist, um einen Insolvenzantrag zu stellen, ist für den Geschäftsführer einer juristischen Person häufig schwierig einzuschätzen. Zwingende Gründe für einen Insolvenzantrag sind die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn sich Liquiditätslücken von mindestens zehn Prozent über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen erstrecken. Das bedeutet: ist das Unternehmen über drei Wochen nicht in der Lage, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen, gilt es als zahlungsunfähig. Kann der Schuldner dagegen seine Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig schließen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich eine Zahlungsstockung vor, die zunächst nicht zur Insolvenzantragspflicht führt.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit, also wenn die liquiden Mittel im Moment zwar noch ausreichen, um fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit jedoch bereits absehbar ist, kann bereits ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt werden.

Die zwingende Pflicht zur Insolvenzantragstellung besteht – wie bereits eingangs erwähnt –  bei juristischen Personen daher nur bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung, vgl. § 15a InsO.

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO erst dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dies ist stets der Fall, wenn ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird.

Dennoch kann es sinnvoll sein, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen bzw. Sanierungsinstrumente zur Hand zu nehmen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig das Gespräch mit einem Steuerberater und einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen.

Wie erkenne ich als Geschäftsführer die Anzeichen einer Insolvenz?

Die Anzeichen einer Insolvenz bilden sich häufig wie folgt ab:

    • Nichtauszahlung von Gehältern /Löhnen
    • Rückstände in den Sozialversicherungsbeiträgen von Mitarbeitern
    • Offene Verbindlichkeiten bei Lieferanten
    • Zurückgegebene Lastschriften
    • Nichtzahlung von Energieversorgungsleistungen
    • Abgabe einer eidesstattliche Versicherung durch die Geschäftsführung
    • Laufende Vollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen
    • „Jonglieren“ mit Fälligkeiten

Kann ich als Geschäftsführer für eine verzögerte Insolvenzantragstellung belangt werden?   

Stellen Sie den Insolvenzantrag gem. § 15a InsO nicht rechtzeitig, kann ein Gericht Ihnen das als Insolvenzverschleppung auslegen; hier drohen Ihnen als Geschäftsführer hohe Geld- oder sogar Gefängnisstrafen.

Die Insolvenz bedeutet nicht das Ende des Unternehmens; auch nach einem Insolvenzantrag besteht noch die Möglichkeit, nach Investoren oder Käufern zu suchen, damit das Unternehmen weiter bestehen bleibt.

Beachten Sie, dass Gläubiger ebenfalls einen Antrag auf Insolvenz eines Unternehmens stellen können. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Fremdantrag. Häufig werden solche Fremdanträge durch Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt gestellt.

Es hat also keinen Sinn, den Insolvenzantrag hinauszuzögern, wenn Ihnen auch ein Gläubiger zuvorkommen könnte und Sie sich damit zudem in eine Haftungsfalle begeben könnten.

Gibt es als Geschäftsführer im Rahmen der Coronakrise Besonderheiten hinsichtlich der Insolvenzantragsstellung zu beachten?

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ hat das Bundesjustizministerium die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geregelt. Sie verschafft Unternehmen, die durch die Krise in Schieflage geraten sind, Zeit, staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Aktuell wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert (Stand: Februar 2021) .

Gerne stehen wir Ihnen bei der Frage, ob eine Insolvenzantrag in Betracht zu ziehen ist, beratend zur Seite. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig auf uns zuzukommen, denn je früher Ihre unternehmerischen Möglichkeiten erörtert werden, umso vielfältiger sind die Wege mit entsprechenden Sanierungsinstrumenten, um Ihr Unternehmen weiterführen können und gestärkt aus der Krise hervorzugehen.

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