FAQ zur Verwendung und Rückzahlungspflicht der Soforthilfe
In der vergangenen Woche haben wir Sie bereits ausführlich über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Soforthilfe in NRW informiert. Konkret geht es um mögliche Rückzahlungsverpflichtungen. Daraufhin haben uns viele Anfragen von Ihnen erreicht, so
dass wir Ihnen heute den Stand der Diskussion und konkrete Empfehlungen geben möchten.
Vorab müssen wir Sie jedoch darauf hinweisen, dass in einigen Fällen Risiken verbleiben können. Denn die politischen Aussagen – bis hin zu den schriftlichen Bestimmungen im Soforthilfebescheid – sind unklar und zum Teil auch widersprüchlich formuliert. Im Zweifel wird es zu einer gerichtlichen Klärung kommen müssen.
Innerhalb welches Zeitraums muss der Zuschuss verwendet werden?
Der Zuschuss muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten am Antragstellung (tag genau) verwendet werden.
Wofür darf der Zuschuss verwendet werden?
Die Bundesregierung hat vorgesehen, dass der Zuschuss nur zur Deckung betrieblicher Sachkosten und zur Rückzahlung betrieblicher Kredite genutzt werden darf.
Darf ich auch Personalkosten mit dem Zuschuss bezahlen?
Grundsätzlich nicht. Denn zur Einsparung von Personalkosten, gibt es das Kurzarbeitergeld. Dieser Systematik folgend, müsste der Zuschuss jedoch verwendbar sein für Personalkosten, für die kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, z.B. für Mini-Jobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Auf der Internet-Seite des NRW-Wirtschaftsministeriums werden Personalkosten jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Hier bestehen also nach wie vor Unklarheiten.
Ich habe derzeit Miet- oder Kreditzahlungen ausgesetzt, um meine Liquidität zu sichern. Darf ich den Zuschuss verwenden, in dem ich die Zahlungen „freiwillig“ jetzt schon leiste?
Ja. Es ist nicht verlangt, dass der Unternehmer vorrangig andere Mittel zur Liquiditätssicherung ausschöpft oder beibehält, bevor der Zuschuss verwendet wird.
Mein Betrieb ist nicht geschlossen aber ich habe deutliche Umsatzeinbußen. Darf ich den Zuschuss verwenden, obwohl meine Umsätze noch zur Deckung der Ausgaben ausreichen?
Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach möglich. Grundsätzlich darf die Soforthilfe nur verwendet werden, wenn ein Finanzierungsengpass besteht. Sofern noch ausreichend betriebliche Mittel zur Deckung aller Betriebsausgaben erwirtschaftet werden, ist dies zweifelhaft. Allerdings hat das NRW-Wirtschaftsministerium definiert, wann ein Finanzierungsengpass „angenommen wird“. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion. Ein wesentlicher Faktor ist dabei der Umsatzrückgang um mehr als 50%. Sofern der Umsatzrückgang im gesamten Verwendungszeitraum größer als 50% bleibt, wäre demnach per Definition von einem Finanzierungsengpass auszugehen.
Derzeit gehen wir davon aus, dass der betriebliche Cash-Flow jedoch dann vorrangig vor dem Zuschuss verwendet werden muss, soweit sich die Umsätze im Verwendungszeitraum wieder über 50% erholt haben sollten. Aber klar ist das leider auch nicht.
Darf ich den Zuschuss für private Lebenshaltungskosten nutzen?
Hinsichtlich dieser Frage haben sich die politischen Aussagen im Laufe der Zeit geändert:
Anfänglich hatte das NRW-Wirtschaftsministerium auf seiner Internet-Seite darüber informiert, dass der Unternehmerlohn des Selbständigen auch aus der Soforthilfe gedeckt werden könne. Nach dem Willen der Bundesregierung ist die Soforthilfe jedoch nur für betriebliche Zahlungen gedacht. Die NRW-Landesregierung konnte sich hier offenbar nicht durchsetzen. Daher kommt die Verwendung der Soforthilfe für private Aufwendungen nicht in Betracht. Aufgrund der ursprünglich anderslautenden Aussage der NRW-Regierung, darf je-
doch ein Teilbetrag der Soforthilfe in Höhe von EUR 2.000 pauschal für private Lebenshaltungskosten angesetzt werden, sofern
- die Soforthilfe im März oder April beantragt wurde
- weder für März noch für April Grundsicherung („Hartz IV“) gewährt wird
- keine Soforthilfe für Künstler gewährt wurde
Der Betrag in Höhe von EUR 2.000 ist auch bei Personengesellschaften (z.B. GbR) nur einmal anzusetzen.
Ich habe erhebliche Umsatzrückgänge aber derzeit praktisch keine Betriebsausgaben. Muss ich den Zuschuss – abgesehen von den EUR 2.000 – zurückzahlen?
Die Soforthilfe muss zurückgezahlt werden, sofern eine sog. Überkompensation entsteht. Diese ist im Bescheid zur Gewährung der Soforthilfe als Umsatzrückgang abzgl. eingesparte Betriebsausgaben definiert. Sofern also der Umsatzrückgang (vermindert um die eingesparten Betriebsausgaben) den Betrag der Soforthilfe übersteigt, besteht eigentlich keine Überkompensation mehr.
Muss ich vorrangig private Rücklagen verbrauchen?
Nein.
Wie muss ich die Verwendung der Soforthilfe nachweisen?
Nach Ablauf des Verwendungszeitraums wird jeder Antragsteller einen Vordruck erhalten, auf dem die Verwendung zu dokumentieren ist. Belege sind dem Vernehmen nach nicht einzureichen, jedoch 10 Jahre aufzubewahren.
Zusammenfassung und eigene Bewertung
Manches im Zusammenhang mit der möglichen Rückzahlung der Soforthilfe ist widersprüchlich und unklar. Das Projekt ist erkennbar „mit heißer Nadel gestrickt“ und handwerklich schlecht gemacht – wenn es auch sicher hilfreich ist. Auf der „sicheren Seite“ sind tatsächlich nur der Unternehmer, dessen Betrieb so sehr eingeschränkt ist, dass er Betriebs- und Finanzierungsausgaben hat, die er aus dem betrieblichen Cash-Flow nicht decken kann.
Unternehmern mit Betriebsausgaben unterhalb der Soforthilfe oder mit verbleibenden betrieblichen Cashflows bleibt derzeit eine Unsicherheit.
Bei uns in der Kanzlei machen sich viele Menschen Gedanken um die Auslegung der Vorgaben. Obwohl wir Fachleute sind, können wir Ihnen nicht auf alle Fragen eine eindeutige Antwort geben. Ursächlich hierfür sind die im Zeitlauf unterschiedlichen Aussagen der Verwal-
tung. Diese daher herrührenden Unklarheiten dürfen nicht zu Ihrem Nachteil gehen. Abschließend wird ein Gericht über deren Auslegung entscheiden. Wir sehen gute Chancen im Streitfall vor dem Gericht erfolgreich zu sein. Wir empfehlen den Einbehalt der Soforthilfen und ein Abwarten des weiteren Verlaufs.
Sollte es zu einer Rückforderung kommen, können wir diese auf Ihren Wunsch hin prüfen und gegebenenfalls in Abstimmung mit Ihnen dagegen vorgehen.