Equal Pay – Schadensersatzanspruch von Arbeitnehmerinnen wegen schlechterer Bezahlung?
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Equal Pay – Schadensersatzanspruch von Arbeitnehmerinnen wegen schlechterer Bezahlung?
Am 10. März 2021 ist in Deutschland „Equal Pay Day“. Nach einer Meldung des Statistischen Bundesamts müssen Frauen hierzulande bis zu diesem Tag „umsonst arbeiten“, während Männer seit dem 1. Januar 2021 bezahlt würden. In diesem Zusammenhang spricht man von einer Gender Pay Gap oder einer geschlechterspezifischen Lohnlücke.
Aktuelle Gesetzeslage in Deutschland
Zwar gibt es seit 2017 in Deutschland das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG); welches den Arbeitnehmerinnen schon jetzt das Recht gibt, bei Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten Auskunft über das Gehalt von Kollegen in vergleichbarer Stellung einzuholen. Hierbei wird der Durchschnitt von mindestens sechs anderen Beschäftigten herangezogen.
Vorstoß durch EU-Richtlinien-Vorschlag in der Equal Pay-Debatte
Die europäische Kommission nimmt die Gender Pay Gap zum Anlass, um über den Entwurf einer Richtlinie gegen die schlechtere Bezahlung von Frauen zu debattieren. Die zuständige Vizepräsidentin der europäischen Kommission, Věra Jourová, will die Vorschläge an diesem Mittwoch (03.03.2021) in Brüssel vorstellen.
Der Entwurf liegt der F.A.Z. vor (siehe Quellenangabe am Ende des Artikels). Sie berichtet dazu Folgendes: Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern künftig einmal im Jahr im Internet detailliert veröffentlichen sollen, wie viel mehr Männer bei ihnen als Frauen verdienen. Sollte sich bei der jährlichen Erfassung der Löhne zeigen, dass die Lücke in Gruppen mit vergleichbaren Aufgaben größer als fünf Prozent ist, muss das Unternehmen gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern die Gründe dafür analysieren und konkrete Schritte vorschlagen, um dem entgegen zu wirken.
Der Kommissionsvorschlag geht damit über die inländischen Regelungen (Entgelttransparenzgesetz) hinaus und beschränkt die Auskunftspflicht nicht mehr auf Betriebe mit einer bestimmten Beschäftigungszahl, sondern die Auskunftspflicht soll auch für kleine und mittlere Unternehmen gelten. Der Vorschlag geht sogar laut F.A.Z soweit, dass im Einzelfall auch Löhne von Beschäftigten anderer Betriebe oder hypothetische Vergleiche herangezogen werden dürfen.
Unbegrenzter Anspruch auf Schadensersatz benachteiligter Arbeitnehmerinnen?
Es ist wohl auch ein unbegrenzter Anspruch auf Schadensersatz benachteiligter Arbeitnehmerinnen vorgesehen. Die Höhe des Schadenersatzes soll sich nicht nur an den entgangenen Lohn- und Bonuszahlungen bemessen, sondern die Arbeitnehmerinnen auch für entgangene Aufstiegsmöglichkeiten und die Erfahrung der Benachteiligung selbst entschädigen.
Keine Fragen bei Einstellungsgesprächen nach der vorherigen Entlohnung
Außerdem soll die Benachteiligung und die damit verbundene schlechtere Bezahlung beim Berufswechsel unterbunden werden; in diesem Zusammenhang will die Kommission verbieten, dass in Einstellungsgesprächen nach der vorherigen Entlohnung gefragt wird.
Fazit: Der EU-Richtlinien-Vorschlag ist vor dem Hintergrund der bestehenden geschlechterspezifischen Lohnlücke zu begrüßen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der Richtlinien-Vorschlag konkret umgesetzt wird; zumal eine solche Schadensersatzpflicht weitreichende Folgen für den Unternehmer als Anspruchsgegner haben kann. Das Europaparlament und die Mitgliedstaaten müssten den neuen Regeln auch noch zustimmen, damit sie in Kraft treten können.
Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema ‘Equal Pay’ haben, sprechen Sie uns gerne an – unsere Frau Rechtsanwältin Marie Claire Moll-Eichhorn berät Sie gerne persönlich und einzelfallbezogen.
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/vorstoss-fuer-gehaltstransparenz-schadenersatz-fuer-schlechtere-bezahlung-17222544.html (Köln, den 02.03.2021)