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  • 05. Oktober 2021
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Der AHW-Testamentsknigge – Wie sich typische Fehler im Testament vermeiden lassen

In einem Testament versucht man, seinem letzten Willen Ausdruck zu verleihen und dadurch festzulegen, was mit dem Vermögen nach dem eigenen Tod passieren soll. Nach dem Tod kann der Erblasser keinen Einfluss auf die Erbauseinandersetzung nehmen, sollten sich dabei Schwierigkeiten, Unklarheiten oder Fehler im Testament oder bei dessen Auslegung zeigen. Daher ist es von besonderer Bedeutung, ein Testament in Inhalt und Form richtig und eindeutig aufzusetzen. Dieser Knigge zeigt Ihnen, was bei der Testamentsgestaltung zu beachten ist und wo erfahrungsgemäß typische Fehlerquellen liegen.

Welche Arten von Testamenten gibt es überhaupt?

Ein Testament kann entweder als privates, handschriftliches Testament oder als öffentliches, notarielles Testament zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden. Daneben gibt es noch das gemeinschaftliche Testament, in welchem sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen. In einem notariell zu beurkundenden Erbvertrag kann die letztwillige Verfügung auch vertraglich mit mindestens einer anderen Person geregelt werden. Sie alle fallen unter den Begriff der „letztwilligen Verfügung“.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Damit eine letztwillige Verfügung, unabhängig von ihrem eigentlichen Inhalt, zunächst überhaupt als solche wirksam ist, müssen die jeweiligen Wirksamkeitsvorrausetzungen, insbesondere die Formvorschriften, erfüllt sein.

Testier- und Geschäftsfähigkeit

Nur wer beim Errichten eines Testaments testierfähig ist und beim Abschluss eines Erbvertrages voll geschäftsfähig, kann wirksam letztwillig verfügen. Das dient dem Schutz derer, die die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer letztwilligen Verfügung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht abschätzen können. Ein nach Errichtung des Testaments eintretender Zustand, der zur Testierunfähigkeit führt, macht das Testament nicht ungültig. Das Testament der an Alzheimer erkrankten Oma, welches sie vor Krankheitsbeginn verfasst hat, bleibt also gültig. Das kurz vor dem Ableben verfasste Testament hingegen krankheitsbedingt nicht. Wer hingegen psychisch in der Lage ist, die Bedeutung der Erklärung zu erfassen, darf auch ohne etwaige Betreuer oder dessen Erlaubnis ein Testament verfassen.

Privates Testament

Wenn Sie ein privates Testament verfassen möchte, müssen Sie zunächst volljährig sein. Das Testament ist vollständig eigenhändig niederzuschreiben und mit Vor- und Familiennahmen zu unterschreiben. Lediglich eine unterstützende Schreibhilfe ist dabei zulässig. Dabei müssen Sie Ort und Zeit (Tag, Monat, Jahr) der Niederschrift auf dem Testament angeben, bei mehreren Seiten sollten Sie jede Seite mit der Angabe ausstatten und unterzeichnen. Ein am Computer geschriebenes, ausgedrucktes und händisch unterschriebenes Testament ist also ungültig! Da das Testament handschriftlich verfasst wird, sollten Sie der Lesbarkeit besondere Aufmerksamkeit schenken. Eine gute Lesbarkeit ist zwar in erster Linie keine Formvorschrift, Ihr Wille sollte aber eindeutig der Niederschrift zu entnehmen sein, damit sich dieser auch entfalten kann. Auch sind gänzlich unleserliche Testamente ungültig. Sind Teile nicht zu entziffern, muss eventuell ein Sachverständiger einbezogen werden. Allgemein empfiehlt es sich, zunächst eine als solche erkennbare Vorlage zu erarbeiten und diese in einem finalen Schritt säuberlich in Form zu schreiben. Denn es muss auch erkennbar sein, dass Sie wissentlich und willentlich das geschriebene rechtsverbindlich erklären. Häufige Durchstreichungen, Korrekturen sowie Abänderungen sprechen gegen diesen Testierwillen.
Einfacher sieht es da beim gewählten Material aus. Das Testament kann auch auf eher unkonventionellen Unterlagen verfasst werden, wie in einem Brief oder sogar auf einer Postkarte. Mit Blick auf den zweifelhaften Testierwillen und eine potentielle Testierunfähigkeit sollte das Testament jedoch nicht gerade auf einem Bierdeckel oder ähnlichem verfasst werden.
Auch ein gemeinschaftliches Testament kann handschriftlich verfasst werden. Dabei müssen nicht etwa Sie und Ihr Gatte/Ihre Gattin abwechselnd ein Wort niederschreiben, hier reicht es auch aus, wenn einer von Ihnen den Text verfasst und beide unterzeichnen.

Notarielle Beurkundung

Ein Testament können, einen Erbvertrag müssen Sie notariell beurkunden. Ein öffentliches Testament kann, anders als das private bereits im Alter von 16 Jahren errichtet werden. Bei der Beurkundung müssen im Falle des gemeinsamen Testaments beide Ehepartner, im Falle des Erbvertrages die Vertragsparteien gleichzeitig anwesend sein.

Bindungswirkung von Testamenten

Wenn Sie bei bereits bestehender letztwilliger Verfügung ein neues Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, so ist grundsätzlich diese neuere letztwillige Verfügung maßgeblich. Ein neues Testament sollte daher damit beginnen, dass Sie alle vorherigen Verfügungen widerrufen. Sie können auch lediglich Teile widerrufen oder das bisherige Testament ergänzen. Wenn Sie jedoch zuvor ein gemeinschaftliches Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen haben, kann es passieren, dass sie in Ihrer Verfügungsgewalt stark eingeschränkt sind. Betreffend die Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen und die Rechtswahl kann nämlich die vorherige Verfügung Sperrwirkung entfalten.

Ein gemeinschaftliches Testament darf nur im Einvernehmen mit dem Partner, ein Erbvertrag nur in Einvernehmen mit den beteiligten Parteien geändert oder aufgehoben werden. Haben Sie und Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte als gemeinschaftliches Testament etwa ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, in welchem Sie sich zunächst gegenseitig als Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, so ist es grundsätzlich nach Ableben des Erstverstorbenen dem länger lebende Gatten nicht möglich, ein Kind als Alleinerbe einzusetzen oder eins auszuschließen.  Wenn Sie einen Erbvertrag mit Ihrem langjährigen Segelkumpanen schließen, in dem Sie ihm vermächtnisweise Ihr Segelboot vermachen, können Sie dieses später nicht ohne Weiteres Ihrer Tochter vermachen.

Lediglich dann, wenn im Testament oder Erbvertrag eine Änderungsmöglichkeit enthalten ist, können Sie genau diese Änderung auch im Nachhinein ohne Zutun des anderen Beteiligten noch vornehmen, oder im Falle einer Rücktrittsklausel im Erbvertrag nach Ausübung des Rücktrittrechts wieder frei verfügen.

Klassische Fehlerquellen im Inhalt

Neben den bereits angeführten Fehlerquellen in den Formalien, die zur Ungültigkeit des Testaments führen, können falsche Annahmen und Fehlinformationen im Erbrecht auch dazu führen, dass Ihr Vermögen Wege beschreitet,  die Sie gar nicht wollen.

Einzelstücke vererben

Im Testament ist zu unterscheiden zwischen Erbe und Vermächtnis. Ein Erbe erhält in Höhe seines Anteils ein Stück vom „Ganzen“ der Erbmasse. Wenn Sie also einem Freund wegen des gemeinsamen Interesses einen Oldtimer vermachen möchten, ist dieser nicht als Erbe einzusetzen, sondern ihm ist der Wagen als Vermächtnis zu hinterlassen.

Mein Lebensgefährte oder Gatte erbt alles

Zunächst einmal gilt es festzustellen, dass ein Lebensgefährte, der Partner, die Freundin, die Affäre, die Romanze gesetzlich keinerlei Erbanspruch hat. Lediglich durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft wird ein gesetzlicher Erbanspruch begründet. Wenn Sie also Ihrem nichtehelichen Partner etwas vererben möchten, müssen Sie diesen in einer letztwillentlichen Verfügung als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen.

Wenn Sie lieber Ihren Partner heiraten, um diesen zum Erben zu machen, so ist auch weiterhin Vorsicht geboten. Denn gesetzlich erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft nur dann umfänglich, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung des Erblassers vorhanden sind. Verwandte erster Ordnung sind dabei Ihre Abkömmlinge beziehungsweise deren Abkömmlinge. Verwandte zweiter Ordnung sind Ihre Eltern und deren Abkömmlinge, sprich Ihre Geschwister. Haben Sie also Kinder, so erbt Ihr Ehegatte zu einem Viertel, der Rest wird je nach Anzahl auf Ihre Kinder verteilt. Leben Ihre Eltern oder zumindest Ihre Geschwister noch, so erbt Ihr Ehegatte die Hälfte.

Im Falle des Zerwürfnisses ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und Sie die Scheidung bei Gericht beantragt oder ihr zugestimmt haben. Auch wenn Sie Ihren Gatten durch Verfügung bedacht haben, wird diese unter diesen Umständen unwirksam oder wenn die Ehe aufgelöst wird.

Mein Hund soll das Haus und den Garten erben

Tiere werden im deutschen Zivilrecht als Sache behandelt. Sie sind also nicht rechtsfähig und können somit nicht erben. Gegenteilig sind Tiere sogar Teil des Erbes, wenn Sie Ihren Vierbeiner also gut versorgt wissen wollen, sollten Sie dies im Testament berücksichtigen oder sogar die Versorgung des Tieres zur Auflage für einen der Erben aufnehmen.

Die zerstrittenen Erben

Nicht nur Material für Film und Fernsehen, sondern auch ein tatsächliches Phänomen ist das familiäre Zerwürfnis über eine Erbschaft. Wer bekommt das Haus, wer bekommt das Auto, wer die kleine Parzelle am Meer? Solche Fragen können Sie durch das Testament vorbeugen. Durch eine Teilungsanordnung können Sie bestimmen, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand bekommen soll. Im Optimalfall gelingt es dabei, jedem Erben Gegenstände entsprechend dem Wert ihres Erbteils zuzuordnen. Differenzen können über einen angeordneten Wertausgleich oder ein Vorausvermächtnis beseitigt werden, bei welchem Sie den entsprechenden Gegenstand dem Gesamterbe entziehen und bereits vermächtnishalber einem der Erben zusätzlich vermachen.

Pflichtteile beachten

Es ist wichtig in der Testamentsgestaltung Pflichtteile zu beachten. Wenn Sie etwa Ihren Ehegatten als Alleinerbe einsetzen, haben Ihre Kinder Anspruch auf ihren Pflichtteil. Mangelt es dafür jedoch an Liquidität Ihrer Ehefrau, da zum Beispiel ein Grundstück den Großteil des Vermögens ausmacht, müsste das Grundstück verkauft werden, um die Ansprüche der Kinder zu befriedigen.

Ungültige Formulierungen und Inhalte

Sitten- und Gesetzeswidrige Formulierungen oder Auflagen sind ungültig. Wer Angst vor einem gewaltsamen Tod hat und es daher als Auflage für die Erben macht, erst den Mörder zu fassen, bevor das Erbe angetreten werden kann, wird wohl enttäuscht. Die Auflage ist ungültig und die Abkömmlinge erben auch so.

Steuerfreibeträge

Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedlich große Freibeträge für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dieser kann alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Ein Enkel hat beispielsweise einen Freibetrag von 200.000 EUR. Wird dieser Freibetrag überschritten, muss Erbschaftssteuer gezahlt werden. Um diese möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten den Freibetrag über Schenkungen auszunutzen. So können Sie ihrem Enkel alle 10 Jahre den Teil eines Grundstücks im Wert von 200.000 Euro schenken, ohne dass eine Steuer fällig ist. Wenn das Grundstück 600.000 EUR wert ist und Sie Ihrem Enkel frühzeitig Anteile in Höhe von 400.000 EUR schenken, kann er schließlich steuerfrei den letzten Teil erben.

Wir von der AHW Unternehmerkanzlei sind auf die Begleitung von Erbschaftsangelegenheiten spezialisiert. Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Nachlassabwicklung. Vertrauen Sie sich uns an – unser Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec und unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge beraten Sie in Ihrer persönlichen Situation gerne umfassend und diskret.

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